Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.304/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_304/2019

Urteil vom 11. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Genehmigung eines Schlussberichts,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
15. März 2019 (30/2019/7).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 nahm die KESB Schaffhausen Vormerk, dass die
für B.________ geführte Kindesschutzmassnahme dahingefallen ist, und genehmigte
den Schlussbericht der Beiständin für die Berichtsperiode 2015-2018, unter
Zuspruch einer Entschädigung von Fr. 6'000.-- nebst Spesen von Fr. 800.-- zu
Lasten der Mutter A.________.

Dagegen wandte sich A.________ mit Schreiben vom 24. Januar 2019 an die KESB,
welche es als Beschwerde an das Obergericht Schaffhausen weiterleitete. Dieses
wies A.________ mit Schreiben vom 12. Februar 2019 darauf hin, dass die Eingabe
die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfülle, und gab ihr
Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Rückzug, unter Androhung eines
Nichteintretensentscheides im Säumnisfall.

Nachdem A.________ innert der gesetzten Frist nichts von sich hatte hören
lassen, trat das Obergericht mit Entscheid vom 15. März 2019 auf die Beschwerde
nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. April 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält keinerlei Rechtsbegehren in der Sache, sondern einzig
das diffuse Anliegen, dass der ganze Fall mit ihrer Tochter nochmals aufgerollt
werde, und zwar richtig, notfalls unter Einschaltung der Bundesanwaltschaft.
Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. Im Übrigen bleibt offen,
was die Beschwerdeführerin im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid
abgesteckten Beschwerdegegenstandes anstrebt. Schon aus diesem Grund könnte auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Die Beschwerdeführerin setzt sich aber auch nicht mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides auseinander. Weder legt sie dar, inwiefern das
Obergericht mit seinem Nichteintreten gegen Recht verstossen haben könnte, noch
nimmt sie Bezug auf die materielle Eventualbegründung. Vielmehr beklagt sie
sich in allgemeiner Weise über Behördenfehler der Gemeinde U.________, die viel
Kosten verursachen würden, über ihr grosses Leid bei der Geburt ihrer Tochter
und in der Folgezeit, über das Verhalten des Kindsvaters, über die Zustände bei
der Sozialhilfe bzw. über Sozialhilfebetrug und schildert überhaupt ihre
Lebensgeschichte. All diese Dinge stehen aber ausserhalb des angefochtenen
Entscheides.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Schaffhausen und dem
Obergericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli