Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.303/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_303/2019

Urteil vom 11. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Hans-Heinrich Weber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 5. März 2019

(ZK 19 53).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern der 2004 geborenen Tochter
C.________, die nach der Trennung im Jahr 2008 unter der Obhut der Mutter
verblieb. Über die Kontakte zwischen Vater und Tochter konnten sich die Eltern
nicht einigen. Daran vermochte auch das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2012 und
die Errichtung einer Beistandschaft nicht viel zu ändern.

Anfangs 2018 reichte der Vater eine Klage gegen die Mutter ein, mit welcher er
Schadenersatz von Fr. 3'140.-- aus Vereitelung des Besuchsrechts sowie Kosten
geltend machte und Rechtsöffnung in zwei Betreibungen verlangte.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland die
Klage ab.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 5. März 2019 mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein.
In einer kurzen Eventualbegründung hielt es unter Verweis auf die
erstinstanzlichen Ausführungen fest, dasses an einem Schaden und insbesondere
auch an der Widerrechtlichkeit fehlen würde; der Anspruch auf persönlichen
Verkehr gelte unter dem Aspekt des Kindeswohles nicht unlimitiert und der Vater
habe im Zusammenhang mit der Ausübung des Ferienrechts in verschiedener
Hinsicht die Bedürfnisse und das Vertrauen des Kindes missachtet.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Vater am 8. März 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht. Im Zusammenhang mit Ersterer stellt er die
Begehren, dass er zum Rückzug der Klage bereit sei, wenn die Mutter die Hälfte
der Gerichtskosten bezahle und auf eine Entschädigung verzichte, dass die
Mutter einen Vorschlag zur Wiedergutmachung für die ausgefallenen Besuchstage
unterbreiten soll, dass sie zu verschiedenen Schadenersatzzahlungen zu
verpflichten sei, dass der Rechtsvorschlag in den beiden Betreibungen zu
beseitigen sei und dass die Mutter ihn für die entstandenen Kosten zu
entschädigen habe. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde verlangt er Weisungen in
Sachen Kindesrecht, Abweichungen von Weisungen und Entscheiden von Amtes wegen
in schneller Interaktion, ein Besuchsrecht als Pflichtrecht und weiteres mehr.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer
vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der
Streitwert beträgt nach den unbestrittenen kantonalen Feststellungen rund Fr.
5'000.-- und liegt damit deutlich unter dem für die Beschwerde in Zivilsachen
erforderlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerde in Zivilsachen steht mithin nicht offen, sondern einzig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

2. 

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde können, wie es schon ihr Name sagt,
einzig verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden (Art. 117 BGG).
Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Dies
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit
möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142
III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Überdies ist zu beachten, dass Rechtsbegehren zur Sache zu stellen sind (Art.
42 Abs. 2 BGG). Vorliegend wird dem Bundesgericht eine Palette von Anliegen und
Standpunkten unterbreitet, die zu einem grossen Teil - soweit sie überhaupt den
Charakter von Rechtsbegehren haben - über den durch den angefochtenen Entscheid
vorgezeichneten Gegenstand hinausgehen bzw. an diesem vorbeizielen. Darauf kann
von vornherein nicht eingetreten werden.

4. 

Was sodann die Beschwerdebegründung anbelangt, müsste angesichts des auf
Nichteintreten lautenden obergerichtlichen Entscheides mit substanziierten
Verfassungsrügen aufgezeigt werden, inwiefern das Obergericht damit
verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Eine solche Darlegung erfolgt
nicht und ebenso wenig eine konkrete Auseinandersetzung mit der materiellen
Eventualerwägung. Die Beschwerde enthält vielmehr eine Auflistung, welche
Besuchstage über all die Jahre vereitelt worden seien, eine Darstellung der
aktuellen Situation sowie den Wunsch zu ungestörtem persönlichem Verkehr mit
der Tochter, in welcher Hinsicht nach Meinung des Beschwerdeführers eine
Vielzahl von Verfassungsbestimmungen und ZGB-Normen sowie die
UN-Kinderrechtskonvention verletzt sind.

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli