Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.2/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_2/2019

Urteil vom 1. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Nyffeler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom
20. November 2018 (ZK1 2018 6).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ hatte der Versammlung der Stockwerk- bzw. Miteigentümer der
Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaft B.________ die Absetzung der
C.________ GmbH als Liegenschaftsverwalterin beantragt. In der Abstimmung
unterlag sie. A.________ focht diesen Beschluss beim Bezirksgericht Höfe an
(Verfahren ZES 2015 193). Dieses wies die Klage ab (Entscheid vom 21. Juni
2016). Dagegen erhob A.________ Berufung. Das Kantonsgericht Schwyz schrieb die
Sache am 12. Dezember 2017 zufolge Aufgabe des Verwaltungsmandats durch die
C.________ GmbH per 30. Juni 2016 als gegenstandslos ab (Verfahren ZK2 2016
36). Dieser Abschreibungsbeschluss blieb unangefochten.

A.b. Am 22. Juni 2016 klagte A.________ erneut beim Bezirksgericht Höfe und
beantragte, zwei Beschlüsse der Versammlung der Stockwerk-/Miteigentümer vom 7.
September 2015, die im Zusammenhang mit dem Verfahren ZES 2015 193 gefasst
worden waren (Genehmigung der von der Verwaltung getätigten Eingaben; Erteilung
einer rückwirkenden Vollmacht), aufzuheben. Das Bezirksgericht trat mit
Entscheid vom 15. Dezember 2017 wegen Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses
auf die Klage nicht ein (ZEV 2016 28).

B. 

Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2017 erhob A.________ ebenfalls Berufung.
Das Kantonsgericht wies diese ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom
20. November 2018; Verfahren ZK1 2018 6).

C. 

Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 wendet sich A.________ an das Bundesgericht,
dem sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Bezirksgericht
Höfe anzuweisen, über die Aufhebung der an der Stockwerk-/
Miteigentümerversammlung vom 7. September 2015 gefassten Beschlüsse einen
Sachentscheid zu fällen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art.
90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf
Rechtsmittel hin (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) über die Anfechtung von
Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75
ZGB) entschieden hat.

1.2. Der für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 ZGB) massgebliche
Streitwert beläuft sich auf weniger als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), sodass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

1.2.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein
allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage
höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung
des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit
auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 140 III 501 E. 1.3; 137
III 580 E. 1.1; je mit Hinweisen). Soweit es hingegen lediglich um die
Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall geht, handelt
es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III
501 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss begründet werden,
warum eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, ansonsten
die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE
140 III 501 E. 1.3).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht das Vorliegen mehrerer Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung geltend.

1.2.2.1. Ihre erste Frage lautet:

"Steht der Schutzzweck der Anfechtungsklage (Art. 75 ZGB), nämlich der Schutz
der Stockwerk- bzw. Miteigentümer vor Gesetzes- und
Gemeinschaftsordnungswidrigkeit in Widerspruch zu einem
Nichteintretensentscheid wegen einer angeblich fehlenden bzw. weggefallenen
Prozessvoraussetzung in Form eines angeblich fehlenden schutzwürdigen
Interesses der klagenden Partei i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO? "

Ob ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO besteht, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich namentlich nicht unabhängig
vom geltend gemachten Anspruch ableiten. Mithin beschlägt die Frage der
Beschwerdeführerin letztlich einzig die Frage, ob die Vorinstanzen ihr im
konkreten Fall zu Recht ein schutzwürdiges Interesse abgesprochen haben. Eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

1.2.2.2. Die zweite Frage formuliert sie wie folgt:

" Steht die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV in Widerspruch zu einem
Nichteintretensentscheid, der trotz fristgerechter Anfechtung von gesetzes- und
gemeinschaftsordnungswidrigen Beschlüssen zu deren formeller und materieller
Rechtskraft führt, ohne dass der diesen Beschlüssen zugrunde liegende Anspruch
materiell rechtlich beurteilt wurde und ohne dass eine erneute richterliche
Beurteilung dieses Anspruchs möglich ist, weshalb ein solcher
Nichteintretensentscheid eine formelle Rechtsverweigerung darstellt? "

Hier wirft die Beschwerdeführerin eine verfassungsrechtliche Frage auf, welche
auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde vorgetragen werden kann
(Art. 116 BGG). Es fehlt jegliches Interesse daran, diese Frage im Rahmen einer
Beschwerde in Zivilsachen beurteilt zu wissen.

1.2.2.3. Die dritte Frage lautet schliesslich:

" Kann sich bei Beschlussanfechtungsklagen Sperrwirkung infolge
Anspruchsidentität entfalten, sodass - entgegen der ständigen Rechtsprechung -
nicht jeder Beschluss zur Verhinderung, dass er in Rechtskraft erwächst,
angefochten werden muss, und wenn ja, in welchem Zusammenhang entfaltet sich
eine solche Sperrwirkung infolge Anspruchsidentität bei
Beschlussanfechtungsklagen? "

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, gibt es zur Frage der
Anspruchsidentität eine reichhaltige Rechtsprechung. Sie möchte diese
Rechtsprechung bei Mit- bzw. Stockwerkeigentümerverhältnissen angewendet
wissen. Die Anwendung einer bestehenden Rechtsprechung vermag grundsätzlich
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen. Sodann geht aus
der Formulierung der Frage selbst hervor, dass die Antwort darauf stets vom
Einzelfall abhängig ist. Daher besteht kein allgemeines Interesse an der
Beantwortung der gestellten Frage.

1.2.3. Nach dem Gesagten wirft die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG auf. Damit kann auf
die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden.

1.3. Hingegen ist die Eingabe, wie eventualiter beantragt, als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin
ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG) und hat diese
fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).

1.4. In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 396 E. 3.2). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 133 II 396 E. 3.2).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was in der Beschwerde präzise
geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E.
2.2; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweis). Neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
BV) sein soll (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.

2.1. Vor dem Kantonsgericht war nicht mehr umstritten, dass die beiden
angefochtenen Beschlüsse vom 7. September 2015 im Zusammenhang mit der
Abberufung der Liegenschaftsverwaltung standen und das Verfahren ZK2 2016 36
gegenstandslos geworden war. Die Beschwerdeführerin machte allerdings geltend,
zufolge des Nichteintretens blieben die angefochtenen Beschlüsse gültig, was
eine negative präjudizielle Wirkung hinsichtlich zukünftiger
Reglementsmissachtungen entfalte.

2.2. Das Obergericht erwog, das Nichteintreten auf die Klage verhindere nicht,
dass die Beschwerdeführerin zukünftig ihres Erachtens reglementswidrige
Beschlüsse zur Wahrung ihrer Ansprüche im Verfahren nach Art. 75 i.V.m. Art.
712m Abs. 2 ZGB beim Richter anfechten könne. Namentlich entfalte der
angefochtene Entscheid anspruchsbezogen keine materielle Rechtskraft. Ausserdem
werde er nicht damit begründet, dass die fraglichen Beschlüsse grundsätzlich
nicht anfechtbar wären, weil etwa die gesellschaftsinternen Regeln zur
Abänderung von Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien. Daher sei nicht
ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid präjudizielle Wirkung derart
entfalten könnte, dass der Beschwerdeführerin künftig gerichtlicher
Rechtsschutz erschwert würde.

Den Einwand der Beschwerdeführerin, bei fehlender Aufhebung der fraglichen
Beschlüsse könne sie einer allfälligen Rechnungsstellung der Verwaltungskosten
durch die ihrer Auffassung nach unzulässige Vertretung im Abberufungsverfahren
nicht mehr opponieren, erachtete das Kantonsgericht i.S.v. Art. 317 Abs. 1 lit.
a ZPO als verspätet. Sodann hielt dieses fest, jene substanziiere nicht, dass
im Jahr 2015 angefallene Verwaltungskosten in grundsätzlich anfechtbarer Weise
überhaupt noch in eine der Beschlussfassung unterliegende Rechnung aufgenommen
werden könnten.

Schliesslich erachtete das Kantonsgericht die Rüge, der erstinstanzliche
Richter habe seinen Nichteintretensentscheid gefällt, ohne die
Beschwerdeführerin vorgängig zur Frage des dahin gefallenen Interesses
anzuhören, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei,
hauptsächlich als unbegründet und eventualiter als geheilt.

3.

3.1. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rechts- bzw.
Verfassungsverletzungen (Art. 29a BV; Willkür in der Anwendung von Art. 75 ZGB
i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) basieren durchwegs auf ihrer Auffassung, wenn
die in Abweichung von Ziff. 31 Abs. 2 des Reglements zustande gekommenen
Beschlüsse vom 7. September 2015 nicht aufgehoben würden, werde es ihr
zukünftig verwehrt sein, in Abweichung der genannten Reglementsbestimmung
zustande gekommene Beschlüsse anzufechten.

3.2. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Nach Art. 29a
BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine
richterliche Behörde. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 29a BV ist, dass
eine "Rechtsstreitigkeit" (französisch: "cause"; italienisch: "controversie
giuridiche") vorliegt. Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer
individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 143 I 336 E. 4.1 mit
Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen
der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten
auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu
machen (BGE 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis). Mithin ist Art. 59 Abs. 2 lit. a
ZPO, der das Eintreten auf eine Klage vom Bestand eines schutzwürdigen
Interesses bzw. eines sog. Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 143 III 624 E.
3.4.3) abhängig macht, mit der Rechtsweggarantie vereinbar. Ein schutzwürdiges
Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation der klagenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens
unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur
bei der Begründung der Rechtshängigkeit, sondern auch noch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 123 II 285 E. 4; 137 I 23
E. 1.3.1; 141 II 14 E. 4.4; vgl. auch BGE 122 III 279 E. 3a bestätigt in Urteil
4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4; Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3;
SIMON ZINGG, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 45
ff. zu Art. 59 ZPO). Als schutzwürdiges Interesse, das einen praktischen Nutzen
einbringt, kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte
Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo
eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche
oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des
Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte
(Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.2). Freilich kann der mit Art. 29a
BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt
werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte
Sachurteilsvoraussetzungen versperrt. Ausnahmsweise verzichtet das
Bundesgericht deshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses,
wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine
(höchst-) richterliche Prüfung stattfinden könnte (sog. virtuelles Interesse;
für die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesgericht: BGE 140 III 92
E. 1; 138 II 42 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies macht die Beschwerdeführerin
aber nicht geltend.

Nichteintretensentscheide, die auf dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung
beruhen, entfalten von vornherein keine materielle Rechtskraft; eine
Sperrwirkung tritt nicht ein. Folglich können die im gegenstandslos gewordenen
Verfahren aufgeworfenen aber nicht beantworteten Rechtsfragen in einem anderen
Sachzusammenhang vorgetragen werden (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a).

Vorbehalten bleiben allenfalls spezialgesetzliche Vorschriften, die das
Erfordernis des schutzwürdigen Interesses ausklammern. Art. 75 ZGB stellt
offensichtlich keine derartige spezialgesetzliche Vorschrift dar. Diese
Bestimmung beschränkt sich auf die Möglichkeit, einen gesetzes- oder
statutenwidrigen Beschluss anzufechten. Dass eine Anfechtung eines Beschlusses
losgelöst von einem aktuellen und praktischen Interesse möglich sein müsse,
lässt sich Art. 75 ZGB nicht entnehmen.

Zusammenfassend kann keine Rede davon sein, dass es der Beschwerdeführerin
zufolge des hier angefochtenen Nichteintretensentscheids in Zukunft verwehrt
ist, in Abweichung von Ziff. 31 Abs. 2 des Reglements zustande gekommene
Beschlüsse anzufechten. Unter diesem Gesichtspunkt verfügte sie weder über ein
praktisches noch aktuelles Interesse an der Fortführung des
Anfechtungsprozesses.

3.3. Bei diesem Ergebnis zielen alle anderen verfassungsrechtlichen Rügen,
welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhebt (Willkür, formelle
Rechtsverweigerung, Verletzung der Begründungspflicht, Verletzung des
Äusserungsrechts), an der Sache vorbei. Alle diese Rechte stellen keinen
Selbstzweck dar, und es besteht kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung
eines Entscheids, wenn sich die Gutheissung des Begehrens - wie hier - in
keiner Weise auf die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin auswirken
würde (vgl. Urteil 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2). Darauf ist nicht
weiter einzugehen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin leitet ihr schutzwürdiges Interesse auch aus dem
Umstand ab, dass ihr bis dato die Einsicht in die Jahresrechnungen 2015 und
2016 der B.________ verwehrt worden sei. Deshalb sei es ihr nicht bekannt, ob
in den Jahresrechnungen 2015 und/oder 2016 Aufwendungen der C.________ GmbH,
die im Zusammenhang mit der unzulässigen Vertretung stünden, abgerechnet worden
seien. Sodann könne sie bei fehlender Aufhebung der fraglichen Beschlüsse gegen
eine allfällige Rechnungsstellung der Verwaltungskosten durch die ihres
Erachtens unzulässige Vertretung im Anfechtungsverfahren nicht mehr opponieren.
Sie bestreitet die Erwägung des Kantonsgerichts, wonach sie diesen Einwand
verspätet vorgetragen habe. Schliesslich habe sie geltend gemacht, ihr
Rechtsschutzinteresse sei auch darin begründet, dass sie widrigenfalls die
C.________ GmbH nicht mehr für den verursachten Schaden zur Rechenschaft ziehen
könnte.

4.2. Auch diese Bedenken erweisen sich als unbegründet und vermögen das
erforderliche schutzwürdige Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens nicht
zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin die Jahresrechnungen 2015 und 2016
noch nicht gesehen hat und auch nicht hat einsehen können, was impliziert, dass
sie auch noch nie von einer Versammlung der Stockwerk-/Miteigentümer genehmigt
worden sind, können ihr diese nicht entgegengehalten werden. Folglich steht ihr
der Rechtsweg gegen einen späteren Genehmigungsbeschluss offen. Sodann verkennt
die Beschwerdeführerin die Rechtslage, wenn sie meint, der angefochtene
Nichteintretensentscheid habe einen irgendwie gearteten präjudiziellen
Charakter mit Bezug auf eine allfällige, direkt gegen die C.________ GmbH
gerichtete Schadenersatzklage.

5. 

Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nachträglich Tatsachen
erfahren, die darauf hindeuteten, dass die C.________ GmbH selbst im Zeitpunkt
des Abschreibungsentscheids im Abberufungsverfahren noch eine
Verwaltungstätigkeit für die B.________ ausgeübt habe. Auch daraus leitet sie
ein schutzwürdiges Interesse ab. Die hier behaupteten Tatsachen ergeben sich
nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin moniert zwar eine
Verletzung der Begründungspflicht, weil sich das Kantonsgericht nicht mit ihren
Vorbringen befasst habe, macht aber nicht geltend, das Kantonsgericht habe den
Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich in verfassungswidriger Weise
festgestellt (E. 1.5). Damit sind die behaupteten Tatsachen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht neu. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im
Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen
dieser Voraussetzung wird weder behauptet noch belegt. Folglich bleiben die
hier vorgebrachten Tatsachen unbeachtlich und auf die darauf gestützten
Einwendungen rechtlicher Natur ist nicht weiter einzugehen.

6. 

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich der Vorwurf der
Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids als unbegründet, und die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
unterliegt und ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin
ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. 

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler