Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.299/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_299/2019

Urteil vom 15. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Verteilungsliste für die Pfandgläubiger,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche
Aufsichtsbehörde, vom 27. März 2019 (KBE.2019.5/CH/th).

Erwägungen:

1. 

In der Betreibung gegen den Beschwerdeführer erliess das Regionale
Betreibungsamt U.________ am 3. Oktober 2018 die Verteilungsliste für die
Pfandgläubiger betreffend die am 16. April 2018 verwerteten Liegenschaften GB
U.________ Nr. xxx, yyy und zzz.

Am 12. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht
Kulm. Mit Entscheid vom 7. Januar 2019 trat das Bezirksgericht auf die
Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 600.--.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 27. März 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer
Kosten von Fr. 600.--.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. April 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen den obergerichtlichen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in
der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht,
auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143II 283 E. 1.2.3
S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Der
Beschwerdeführer verweist auf eine Eingabe an das Bezirksgericht Kulm vom
selben Datum wie die vorliegende Beschwerde, d.h. vom 8. April 2019. Entgegen
seiner Ausführungen liegt diese Eingabe seiner Beschwerde nicht bei. Es
erübrigt sich deshalb die Prüfung, ob diese Eingabe als Teil der Beschwerde an
das Bundesgericht aufgefasst werden könnte.

3. 

Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe dem
Bezirksgericht mitgeteilt, dass er Laie sei und man ihm Frist zur Verbesserung
ansetzen solle, falls die Beschwerde fehlerhaft sein sollte. Das Obergericht
hat erwogen, der Beschwerdeführer beziehe sich damit nur auf die Erwägungen des
Bezirksgerichts zum Nichteintreten. Er befasse sich aber nicht mit der
subsidiären Begründung des Bezirksgerichts, wonach der Beschwerde auch kein
Erfolg beschieden wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. Da sich der
Beschwerdeführer nicht mit allen selbständigen Begründungen des angefochtenen
bezirksgerichtlichen Entscheids auseinandersetze, ist das Obergericht auf die
Beschwerde nicht eingetreten. Zusätzlich hat es festgehalten, dass der Einwand
des Beschwerdeführers unbegründet sei. Die Anforderungen an eine Beschwerde
nach Art. 17 f. SchKG seien dem Beschwerdeführer aus diversen früheren
Verfahren bekannt. Seine Berufung auf Unkenntnis der gesetzlichen
Beschwerdeanforderungen bzw. fehlende richterliche Aufklärung darüber sei
missbräuchlich. Das Bezirksgericht hätte dem Beschwerdeführer schliesslich
keine Frist zur inhaltlichen Verbesserung gewähren können, denn der
Beschwerdeführer habe seine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist
eingereicht und eine ungenügende Begründung sei kein verbesserlicher Mangel
nach Art. 32 Abs. 4 SchKG.

4. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Bezirks- und Obergericht nie auf
formelle Mängel hingewiesen worden. Ihm sei das rechtliche Gehör nie gewährt
worden. Mit keinem Wort setzt er sich mit den eingehenden obergerichtlichen
Erwägungen (oben E. 3) auseinander. Insbesondere übergeht er, dass ihm die
Anforderungen an eine Beschwerdebegründung bekannt sind und seine Berufung auf
entsprechende Unkenntnis missbräuchlich.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es seien nun eindeutige Beweise von
der Kantonalbank und der Gebäudeversicherung reingekommen, wonach er noch immer
Eigentümer sei. Das Betreibungsamt habe somit nicht nach SchKG gehandelt. Es
ist unklar, welche Rechtsverletzungen der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt
vorwirft. Soweit er sich auf seine Beilagen bezieht, ist darauf hinzuweisen,
dass es sich um echte Noven handelt, die vor Bundesgericht nicht berücksichtigt
werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342
E. 2.1 S. 343 f.).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auch
vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf sein "Laienrecht": Er
bittet um schriftliche Belehrung, wenn seine Eingabe einen Fehler aufweisen
sollte. Wie dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt ist (Urteil
5A_103/2019 vom 11. Februar 2019 E. 4), stellt die ungenügende Begründung der
Beschwerde an das Bundesgericht keinen verbesserlichen Mangel dar. Auf die
Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende
Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere
betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg