Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.298/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_298/2019

Urteil vom 31. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt,
Dreiergericht, vom 18. Februar 2019 (BEZ.2018.35).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 21. März 2018 erteilte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt provisorische Rechtsöffnung
für Fr. 25'000.-- nebst Zins sowie Fr. 20'000.-- nebst Zins, abzüglich
Teilzahlungen von insgesamt Fr. 2'500.--.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. August 2018 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid
vom 18. Februar 2019 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. April 2019
(Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit
Verfügung vom 9. April 2019 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- aufgefordert. Am 6. Mai 2019
hat die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung ersucht. Mit Verfügung vom 7.
Mai 2019 hat das Bundesgericht dieses Gesuch abgewiesen, der Beschwerdeführerin
jedoch von Gesetzes wegen eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
bis zum 20. Mai 2019 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die
Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach mit Entscheid des Abteilungspräsidenten auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung Stellung genommen. Da er nicht anwaltlich vertreten ist,
ist er für die nutzlos gewordenen Aufwendungen jedoch nicht zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt,
Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg