Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.295/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_295/2019

Urteil vom 15. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, 7. Abteilung,

2. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege

(Abänderung eines Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. März 2019 (PC180026-O/U).

Sachverhalt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2013 wurde die 1996
geschlossene Ehe der rubrizierten Parteien geschieden. Im Urteil wurde
festgehalten, dass der Ehemann grundsätzlich verpflichtet sei, an den Unterhalt
und die Erziehung der beiden ehelichen Kinder B.________, geb. 1998, und
C.________, geb. 2001, angemessenen Unterhalt zu leisten, und dass der
gebührende Unterhalt der Ehefrau nicht gedeckt sei. Weiter wurde festgehalten,
dass mangels Kenntnis des Aufenthaltsortes des Ehemannes sowie seiner
Leistungsfähigkeit einstweilen keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden
könnten, jedoch ein Abänderungsgrund vorliege, wenn der Aufenthaltsort sowie
die Leistungsfähigkeit des Ehemannes ermittelt werden könnten.

Am 28. Juni 2017 verlangte die Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich die
Abänderung des Scheidungsurteils. Ferner stellte sie hierfür ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, welches das Bezirksgericht mit Verfügung vom 26.
Juni 2018 abwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 13. März 2019 ab, ebenso das für das
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Ehefrau am 5. April 2019 eine
Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die kantonalen Verfahren. Ferner wird auch für
das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechspflege verlangt.

Erwägungen:

1. 

Nach der Rechtsprechung ist der das Armenrecht verweigernde Entscheid ein
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil
5A_497/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2), und bei Zwischenentscheiden folgt
der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei
dieser handelt es sich um die Abänderung eines Scheidungsurteils, so dass die
Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 1 BGG).

2. 

In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1
BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
vorgebracht werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und
soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen
und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE
142 III 364 E. 2.4 S. 368).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116).

3. 

Das Obergericht hat die Abweisung des Armenrechtsgesuches geschützt und ist mit
der gleichen Begründung wie die erste Instanz zum Ergebnis gekommen, dass die
Abänderungsklage aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO sei: Die
Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, sie habe vor rund zwei Jahren durch
einen Chat über Facebook von einer Bekannten in U.________/Serbien erfahren,
dass der frühere Ehemann dort mit seiner neuen Frau und den zwei Kindern wohne,
es ihm sehr gut gehe, er ein Taxiunternehmen mit vier bis fünf Angestellten
betreibe und dabei mindestens Fr. 7'000.-- pro Monat verdiene. Beide kantonalen
Instanzen gingen davon aus, dass angesichts dieser vagen Angaben vom Hörensagen
keinerlei objektiven Anhaltspunkte vorgebracht würden (Kollegin mit unbekannter
Identität, welche angeblich auf Facebook die Meinung geäussert haben soll, dass
die Gegenseite in U.________ als Taxihalter Fr. 7'000.-- verdiene).

Während des hängigen obergerichtlichen Verfahrens teilte das Justizministerium
von Serbien mit Schreiben vom 21. Januar 2019 dem Bezirksgericht Zürich mit,
die Verfügung vom 4. Juli 2017, mit welcher dieses seinerzeit von der
Gegenpartei eine Zustelladresse in der Schweiz verlangt hatte, habe diesem
nicht an der von der Beschwerdeführerin mitgeteilten, aber an einer anderen
Adresse in U.________ zugestellt werden können.

4. 

Die Beschwerdeführerin geht von einer Verletzung von Art. 117 ZPO und Art. 29
Abs. 3 BV aus, indem die Gegenpartei im Prozess eine Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht treffe. Die Abänderung des Scheidungsurteils knüpfe an das
Bekanntwerden des Wohnortes sowie der Leistungsfähigkeit und es wäre äusserst
stossend, wenn die fortwährende Verweigerung jeder Mitwirkung und
Informationsgewährung gewissermassen belohnt würde, indem der frühere Ehemann
von jeglichen Unterhaltsverpflichtungen dauerhaft befreit würde. Zudem habe ja
die Auskunft des serbischen Justizministeriums belegt, dass er tatsächlich in
der näheren Umgebung von U.________ wohne, wie sie es in ihrem Gesuch
festgehalten habe. Zudem habe sie belegt, dass er ein Taxiunternehmen betreibe;
alle weiteren Informationen müsse jetzt die Gegenseite liefern und es sei
völlig unstatthaft, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen mit
dem Argument, sie habe zu wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen der
Abänderungsvoraussetzungen geliefert.

5. 

Das Scheidungsurteil sieht eine Abänderungsmöglichkeit vor, welche an zwei
Voraussetzungen geknüpft ist: Kenntnisse über die Wohnadresse des
Beschwerdegegners sowie über dessen Leistungsfähigkeit.

Was die erste Voraussetzung anbelangt, vermochte die Beschwerdeführerin dem
Bezirksgericht keine korrekte Adresse bekanntzugeben. Diese wurde erst während
des Rechtsmittelverfahrens aufgrund eines Schreibens des serbischen
Justizministeriums bekannt. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Sinn von Art.
42 Abs. 2 BGG dar, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das
Obergericht sinngemäss davon ausgegangen ist, dass dies die erstinstanzliche
Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht (mehr)
beeinflussen konnte.

Im Vordergrund steht aber ohnehin die zweite Abänderungsvoraussetzung.
Diesbezüglich behauptet die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie habe
dargelegt, dass der frühere Ehemann seit Jahren ein Taxiunternehmen führe, in
appellatorischer Form das Gegenteil von dem, was im angefochtenen Entscheid für
das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist: Dass sie sich bei ihrer
Aussage, er führe ein Taxiunternehmen und verdiene dabei Fr. 7'000.-- im Monat,
auf einen angeblich vor zwei Jahren über Facebook geführten Chat mit einer
Kollegin, deren Identität unbekannt ist, stütze. Werden aber in diesem
Zusammenhang keine Willkürrügen erhoben, bleibt es bei den betreffenden
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1), und
ausgehend von diesen ist nicht im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG dargetan,
inwiefern Art. 117 lit. b ZPO falsch angewandt worden sein soll. Wie das
Obergericht zutreffend festgehalten hat, sind als aussichtslos im Sinn von Art.
117 lit. b ZPO bzw. von Art. 29 Abs. 3 BV Begehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2 S.
476; 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Somit ist Art. 117 lit. b BGG nicht
verletzt, wenn einzig äusserst vage Hinweise auf angebliche Chat-Aussagen einer
nicht näher bekannten Person gemacht werden.

Vor diesem Hintergrund gehen die weiteren Ausführungen, wonach die Gegenpartei
gemäss Art. 170 ZGB sowie Art. 160 und 164 ZPO bezüglich Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend auskunftspflichtig sei, an der Sache vorbei;
sie stehen im Kontext mit der konkreten Unterhaltsfestsetzung im
Hauptverfahren, vermögen aber die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
zu beeinflussen, weil sie nicht den der Beschwerdeführerin obliegenden Nachweis
der Abänderungsvoraussetzungen betreffen. Vielmehr ist ausgehend von den
willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen wie gesagt nicht zu beanstanden, wenn
die kantonalen Instanzen den Schluss gezogen haben, angesichts der ungenügenden
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen sei der
betreffende Prozess als aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO zu
betrachten.

6. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann, und es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
Abs. 1 lit. a BGG darüber zu entscheiden.

7. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

8. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und D.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli