Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.294/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_294/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 21. März 2019 (ZSU.2018.285/BB/nl).

Sachverhalt:

A.

Die B.________ AG liess A.________ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
U.________ vom 7. November 2017 in der Betreibung Nr. xxx für den Betrag von
Fr. 60'898.90 sowie "Verzugsschaden gem. OR" von Fr. 2'601.10 betreiben. Als
Grund der Forderung wurde angegeben:

"Pfändungsverlustschein vom 11.3.2010

rechtskräftiges Lastenverzeichnis vom 20.2.2004

solidarisch haftend mit C.________, geb. 1955

aus Zession Bank D.________"

A.________ erhob am 16. November 2017 Rechtsvorschlag.

B.

Am 29. März 2018 gelangte die B.________ AG an das Bezirksgericht Muri und
verlangte die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 60'898.90. Das
Bezirksgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. September 2018 ab.

C.

Gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhob die B.________ AG beim
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. März 2019
hiess das Obergericht die Beschwerde gut und erteilte der B.________ AG für den
Betrag von Fr. 60'898.90 die provisorische Rechtsöffnung. Ausserdem regelte es
die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das oberinstanzliche und
erstinstanzliche Verfahren.

D.

Mit Eingabe vom 3. April 2019 (Postaufgabe) hat A.________ Beschwerde in
Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Gesuch um
provisorische Rechtsöffnung abzuweisen. Ausserdem seien der B.________ AG
(Beschwerdegegnerin) keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Ferner ersucht
sie um unentgeltliche letztinstanzliche Prozessführung.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75,
Art. 76, Art. 90 BGG).

2.

Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen entspricht.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt
voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2
S. 89). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, sind nicht
ausreichend (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE
141 III 513). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen
nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E.
2.1 S. 246).

In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139
I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Sodann ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann die
beschwerdeführende Partei einzig vorbringen, sie seien offensichtlich unrichtig
(Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 141 IV 249 E. 1.2.1 S. 253),
oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen.

3.

3.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen,
die Gesuchstellerin (heutige Beschwerdegegnerin) habe im erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsverfahren einen gegenüber der Gesuchsgegnerin (heutige
Beschwerdeführerin) erwirkten Pfändungsverlustschein vom 11. März 2010 über Fr.
60'898.90 vorgelegt. Der Verlustschein gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit als
provisorischer Rechtsöffnungstitel. Da der Pfändungsverlustschein keine
Novation der ursprünglichen Forderung bewirke, stünden der betriebenen Partei
weiterhin sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis offen,
welche sie im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft machen könne. Im konkreten Fall
seien Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG von der Gesuchsgegnerin allerdings
nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht worden. Weil sich ihre Vorbringen in
Vermutungen und reinen Behauptungen erschöpft hätten, könne es der Gläubigerin
nicht zum Nachteil gereichen, dass sie auf das Einreichen von Urkunden
betreffend die dem Verlustschein zugrundeliegende Forderung verzichtet habe.
Dies sei höchstens notwendig, um ausreichend substanziierte Einwände zu
zerstreuen. Folglich sei für den erwähnten Betrag die Rechtsöffnung zu
erteilen.

3.2. Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit den tatsächlichen
und rechtlichen Erwägungen des Obergerichts nicht in rechtsgenüglicher Weise
auseinander. Ihrem Vorbringen, sie sei nie selbständig erwerbstätig gewesen,
kommt keine entscheiderhebliche Bedeutung zu, zumal Gegenteiliges im kantonalen
Verfahren gar nie zur Debatte stand. Soweit sie in diesem Zusammenhang
wiederholt geltend macht, dass ihr gegenüber kein Verlustschein existiere,
widerspricht dies den Feststellungen im angefochtenen Entscheid und der
Aktenlage. Die Beschwerdeführerin scheint die von der Beschwerdegegnerin mit
ihrem Rechtsöffnungsgesuch eingereichte leere Pfändungsurkunde als
Verlustschein im Sinne der Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG mit dem
Konkursverlustschein im Sinne von Art. 265 SchKG zu verwechseln. Dass ein
Pfändungsverlustschein als provisorischer Rechtsöffnungstitel verwendet werden
kann, ergibt sich sodann direkt aus dem Gesetz (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG; BGE
144 III 360 E. 3.2.2 S. 362) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in
Frage gestellt. Auf die entscheidende Erwägung des Obergerichts, dass sie
Einwendungen aus dem Grundverhältnis nicht ansatzweise glaubhaft gemacht habe
und die Vorlage des Verlustscheins durch die Gläubigerin daher im konkreten
Fall zur Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung genüge, nimmt die
Beschwerdeführerin keinen Bezug. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid findet somit nicht statt, weshalb insoweit auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie könne die Forderung nicht
bezahlen, jedoch ist dieser Einwand im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu
beachten, sondern erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs (Art. 92
und Art. 93 SchKG).

5.

Inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat, indem sie der
vollumfänglich obsiegenden, anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin, gestützt
auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO eine Parteientschädigung
zugesprochen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass es der Wunsch der
Gesuchstellerin war, den erstinstanzlichen Entscheid an das Obergericht
weiterzuziehen, steht der Zusprechung einer Parteientschädigung offenkundig
nicht entgegen.

6.

Auf einem Missverständnis beruht schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin
betreffend die erstinstanzlichen Gerichtskosten. Dass die Beschwerdeführerin
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- sofort
bezahlen müsse, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Vielmehr
sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zufolge der
ihr von der Erstinstanz bewilligten unentgeltlichen Prozessführung unter
Hinweis auf eine allfällige Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) vorläufig
erlassen worden.

7.

Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung insgesamt nicht eingetreten werden. Angesichts der konkreten
Umstände wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird.
Der Beschwerdegegnerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss