Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.291/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_291/2019

Urteil vom 8. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Brugg, Familiengericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brugg, Familiengericht, vom
26. März 2019 (KE.2018.00011, KEMN.2019.202).

Erwägungen:

1. 

Am 26. März 2019 verfügte das Bezirksgericht Brugg für A.________ vorläufig
sofort eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 394 ZGB und eröffnete
diesem die Verfügung im Dispositiv.

2. 

Mit Eingabe vom 2. April 2019 (Postaufgabe am 4. April 2019) hat A.________
gegen diese Verfügung beim Bundesgericht eine "Beschwerde / subsidiäre
Verfassungsbeschwerde" erhoben mit dem Antrag um deren Aufhebung.

3. 

Aus der Verfügung geht nicht klar hervor, ob es sich aufgrund der Wendung
"vorläufig sofort" (in Fettschrift) um eine superprovisorische Anordnung
handelt, welche ohne Begründung verfügt wurde, oder ob es sich um das
Dispositiv einer vorsorglichen Massnahme handelt, welche noch begründet werden
wird.

So oder anders wäre aber der Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Das Bundesgericht
kann einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen überprüfen (Art. 75 Abs. 1
BGG), vorliegend also des Obergerichtes des Kantons Aargau, wo gemäss Rückfrage
in vorliegender Sache nichts pendent ist.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Brugg,
Familiengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli