Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.290/2019
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5A_290/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung,

2. Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung

betreffend das Verfahren BWZPR.2018.1174 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
und das Verfahren ZKBES.2019.21 des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 wurde die
1981 vor dem Standesamt Charlottenburg geschlossene Ehe von A.________ und
B.________ geschieden.

Nachdem A.________ bereits im Jahr 2014 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
verschiedene Verfahren um vorsorgliche Massnahmen anhängig gemacht hatte, in
welchen sie erfolglos bis vor Bundesgericht gelangt war, ersuchte sie im
Oktober 2018 um Ergänzung des deutschen Ehescheidungsurteils, namentlich um
Zuspruch nachehelichen Unterhaltes. Die Gegenseite bestritt die örtliche
Zuständigkeit unter Hinweis, dass die diesbezüglichen Anträge im Berliner
Verfahren abgewiesen worden seien.

Im nach wie vor hängigen erstinstanzlichen Ergänzungsverfahren verlangte
A.________ - wie sie dies offenbar bereits im seinerzeitigen deutschen
Scheidungsvefahren ausführlich getan hatte - den Ausstand des zuständigen
Richters. Gegen den das Ausstandsgesuch abweisenden Entscheid vom 17. Januar
2019 erhob sie beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde. Dieses
Verfahren ist ebenfalls noch hängig.

Am 4. April 2019 (Eingang beim Bundesgericht) reichte A.________ eine als
"Verfassungsbeschwerde" betitelte Eingabe ein, mit welcher sie eine
Rechtsverzögerung in den kantonalen Verfahren moniert und eine Fristsetzung
verlangt, innert welcher Zugang zu einem Unterhaltsverfahren und das rechtliche
Gehör zu gewähren sei.

Mit weiterer Eingaben vom 9. April 2019 verlangte sie den Ausstand
verschiedener Bundesrichter der II. zivilrechtlichen Abteilung.

Erwägungen:

1. 

Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).
Soweit sich die Beschwerde allerdings auf das erstinstanzliche Verfahren
bezieht, fehlt es an einer Ausschöpfung des Instanzenzuges. Die beim
Obergericht eingereichte Beschwerde hatte einzig die Frage des Ausstandes des
erstinstanzlichen Richters zum Gegenstand, nicht auch diejenige einer möglichen
Rechtsverzögerung. Mithin ist die vor Bundesgericht eingereichte
Rechtsverzögerungsbeschwerde nur in Bezug auf das Verfahren vor Obergericht
überhaupt zulässig.

2. 

Diesbezüglich erfüllt die Eingabe jedoch die gesetzlichen
Begründdungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise: Die
Eingabe enthält nicht einmal eine summarische Sachverhaltsdarstellung; vielmehr
muss das Bundesgericht den Sachverhalt den von Amtes wegen beigezogenen
kantonalen Akten entnehmen. Sodann bezieht sich die (ohnehin abstrakte und
nicht näher ausgeführte) Aussage, seit sechs Monaten werde das Verfahren nicht
geführt, offensichtlich auf das erstinstanzliche Verfahren. Inwiefern jedoch
dem Obergericht eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre, zeigt die
Beschwerdeführerin entgegen ihrer Begründungspflicht überhaupt nicht auf. Nur
der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aus den beigezogenen Akten
auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Verzögerung ersichtlich wären. Aus dem
Dossier ergibt sich eine lückenlose Kette instruktionsrichterlicher Tätigkeit,
wobei die jeweils rechtshilfeweise Zustellung der einzelnen Verfügungen ihre
Zeit erforderte. Entgegen der abstrakten Behauptung der Beschwerdeführerin ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern der Zugang zu den schweizerischen Gerichten
erschwert würde.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig
ist, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht
eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren
entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Angesichts der rubrizierten Gerichtsbesetzung ist das in Bezug auf andere
Bundesrichter gestellte Ausstandsgesuch gegenstandslos.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli