Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.289/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_289/2019

Urteil vom 8. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

der Stadt Zürich.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 5. März 2019 (PQ190012-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 errichtete die KESB der Stadt Zürich für
A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 17.
Januar 2019 ab.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich
mangels eines topischen Rechtsbegehrens und einer zielgerichteten Begründung
mit Beschluss vom 5. März 2019 nicht ein.

Mit Beschwerde vom 4. April 2019 hat sich A.________ an das Bundesgericht
gewandt mit den Begehren, der Bericht der KESB vom 13. Juni 2017 sei abzulehnen
(Ziff. 1) und im Rechts-Staat-CH sei es nicht mehr als rechtens, endlich die
ihr gemäss Gesetz zustehende Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 2).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Weder legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern das Obergericht mit seinem auf
Nichteintreten lautenden Entscheid gegen Recht verstossen haben soll, noch
nimmt sie im eigentlichen Sinn auf die materielle Eventualbegründung des
angefochtenen Entscheides Bezug, in welcher der Schwächezustand und die
Notwendigkeit der angeordneten Massnahme dargelegt worden sind.

Vielmehr hält sie fest, die KESB habe ihre Unterschrift gestohlen, alles sei
null und nichtig, sie sei ohne Demenz, nehme keine Drogen, rauche und trinke
nicht, könne aber trotzdem in guter Gesellschaft lustig sein; die Situation,
die zum KESB-Entscheid geführt habe, sei von gewissen negativen Typinnen
absichtlich stressig gemacht worden, was mit dem Postauto-Skandal vergleichbar
sei; im Übrigen brauche sie kein so linkes Sozialweib als Beiständin, welches
über sie verfüge. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen über den in der
Eintretensfrage bestehenden Anfechtungsgegenstand hinausgehen, betreffen sie in
erster Linie den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt
(Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne dass diesbezüglich Willkürrügen erhoben würden
(Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 143 I
310 E. 2.2 S. 313).

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli