Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.288/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_288/2019

Urteil vom 16. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Kägi,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Regelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 28. Februar 2019 (PQ180046-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2011),
D.________ (geb. 2005) und E.________ (geb. 2004). Die Ehe der Eltern wurde mit
Urteil vom 1. Juni 2015 geschieden, wobei die elterliche Sorge über die Kinder
bei beiden Eltern verblieb. Die Obhut über die Kinder steht dem Vater alleine
zu.

Der Vater verblieb nach der Trennung mit D.________, C.________ und E.________
in der ehemals ehelichen Wohnung in U.________ (ZH). Seit 2014 wohnt auch seine
neue Ehefrau dort, welche den ca. 13 Jahre alten Sohn F.________ aus einer
früheren Beziehung einbrachte. Sodann hat der Vater mit ihr ein gemeinsames
Kind G.________ (geb. 2015). Die Mutter wohnt zusammen mit ihrem neuen Ehemann
und der aus dieser Ehe entsprungenen Tochter H.________ (geb. 2016) in
V.________ (GE).

Die Familie hat grosse Probleme finanzieller und anderer Natur; die familiäre
Situation ist seit Jahren belastet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bezirk W.________ (KESB) ist seit 2012 involviert. E.________ wurde unterdessen
fremdplatziert.

Im Scheidungsurteil wurde der Mutter zunächst ein vierzehntägliches
Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr im Besuchstreff
X.________ eingeräumt. Es bestätigte zudem die kurz zuvor von der KESB
errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

A.b. Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 errichtete die KESB die erwähnte
Beistandschaft und räumte der Mutter für die Dauer eines Jahres ein sogenanntes
begleitetes vierzehntägliches Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 10.00 bis
16.30 Uhr ein. Als Beiständin wurde I.________ vom Kinder- und
Jugendhilfezentrum U.________ (kjz) eingesetzt. Sie hat u.a. die Aufgabe, die
Eltern bei der Ausarbeitung einer weitergehenden Besuchsrechtsregelung zu
unterstützen, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen, den Kindern als
Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen und mit ihnen mindestens drei Gespräche
pro Jahr zu führen. Ebenfalls festgehalten wurde, dass nach Ablauf der
begleiteten Besuche (von einem Jahr) ein ordentliches Besuchsrecht das Ziel
sei.

A.c. In Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und den Kindern
D.________ und C.________ ordnete die KESB mit Entscheid vom 24. August 2017
für den Konfliktfall an, dass die Mutter und die Kinder die Wochenenden in den
ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr
gemeinsam verbringen. Weiter regelte es das Besuchsrecht für Weihnachten/
Neujahr und für die Ferien (drei Wochen). Zusätzlich seien sie berechtigt,
jeweils am Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr, miteinander zu telefonieren
(Dispositivziffer 1.2).

A.d. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 29. September 2017
Beschwerde beim Bezirksrat W.________. Er beantragte die Festlegung eines
Besuchsrechts an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, alle zwei Wochen, in
U.________. Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2018 ab
(Dispositivziffer I) und bestätigte nach einer Übergangszeit von drei Monaten
das von der KESB angeordnete Besuchsrecht (Dispositivziffer II). Den Antrag der
Mutter, einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
wies der Bezirksrat ebenfalls ab.

B.

B.a. Dagegen erhob der Vater am 13. August 2018 Beschwerde und beantragte dem
Obergericht des Kantons Zürich die Aufhebung der Dispositivziffern I und II
zusammen mit Dispositivziffer 1.2 des Entscheides der KESB, die Festsetzung des
Besuchsrechts der Kindsmutter für die beiden Kinder C.________ und D.________
auf einen Tag alle zwei Wochen und die Berechtigung der Kindsmutter und der
Kinder, jeweils am Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr, miteinander zu
telefonieren.

B.b. Im gleichen Zeitraum war am Obergericht ein Verfahren betreffend
Kindesschutzmassnahmen für E.________ hängig, welches mit Urteil vom 9.
November 2018 abgeschlossen wurde.

B.c. Das Obergericht liess sich sämtliche Vorakten zu den drei gemeinsamen
Kindern überweisen. Über die Kinder D.________ und C.________ holte es von der
Beiständin zudem einen aktuellen Bericht über den Verlauf der Kontakte mit der
Mutter ein. Am 12. Dezember 2018 hörte es D.________ und C.________ an. Den
Eltern wurde im Nachgang Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme zum
Protokoll der Kindesanhörung und zum Bericht der Beiständin eingeräumt, welche
beide wahrnahmen. Die Mutter stellte darin u.a. den Antrag, die durch die
Vorinstanzen festgelegte Kontaktregelung sei zu bestätigen, mit der Androhung
einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB bei Widerhandlung. Der Vater
nahm hierzu keine Stellung.

B.d. Mit Urteil vom 28. Februar 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab und
bestätigte die Kontaktregelung gemäss Dispositivziffer 1.2 des Entscheides der
KESB (Dispositivziffer 1), wobei es folgende Anpassung vornahm
(Dispositivziffer 2) :

"Die Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern D.________ und C.________
werden wie folgt festgelegt:

a) Die Mutter und die Kinder verbringen gemeinsam die beiden Wochenende von
Samstag, 16. März bis Sonntag, 17. März 2019und von Samstag, 30. März bis
Sonntag, 31. März 2019.

Der Vater bringt D.________ und C.________ am Samstagmorgen zum Hauptbahnhof
Zürich auf den hh:mm Zug nach Genf, wo die Mutter die Kinder um hh:mm am
Hauptbahnhof (Cornavin) entgegennimmt. Die Mutter bringt am Sonntag die Kinder
in Genf auf den hh:mm Zug nach Zürich HB, wo der Vater die Kinder um hh:mm
abholt.

Die Mutter wird sodann für berechtigt erklärt, die Kinder D.________ und
C.________ erstmals ab dem Wochenende vom 12./13./14. April 2019in den
ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend mit sich
oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Grenzt das Wochenende an einen
eidgenössischen Feiertag, wird es um diesen verlängert.

Der Vater bringt D.________ und C.________ am Freitagabend zum Hauptbahnhof
Zürich auf den hh:mm Zug nach Genf, wo die Mutter die Kinder um hh:mm am
Hauptbahnhof (Cornavin) entgegennimmt. Die Mutter bringt am Sonntag die Kinder
in Genf auf den hh:mm Zug nach Zürich HB, wo der Vater die Kinder um hh:mm
abholt.

Der Vater kommt für die Fahrtkosten von Zürich nach Genf auf und die Mutter für
die Fahrtkosten von Genf nach Zürich."

Weiter wies das Obergericht den Vater an, der Kontaktregelung Folge zu leisten,
verbunden mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den
Missachtungsfall. Sodann beauftragte es die Beiständin mit der Kontrolle der
Einhaltung der Kontaktregelung (Dispositivziffer 3).

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 3. April 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer)
an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und das Besuchsrecht der Kindsmutter für die beiden Kinder
C.________ und D.________ während sechs Monaten auf einen Tag (Samstag; 9.00
bis 18.00 Uhr) alle zwei Wochen festzulegen. Anschliessend sei das Besuchsrecht
für sechs Monate auf zwei aufeinanderfolgende Tage (Samstagmorgen 9.00 Uhr bis
Sonntagabend 18.00 Uhr) alle zwei Wochen auszudehnen. Anschliessend sei das
Besuchsrecht auf zwei Übernachtungen (Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend
18.00 Uhr) auszudehnen. Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts seien der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

C.b. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wies der Präsident der urteilenden
Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. Im
Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Der zur Beschwerde legitimierte Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) hat den
kantonal letztinstanzlichen Entscheid fristgerecht angefochten (Art. 75 Abs. 1
und Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Endentscheid betrifft die Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen minderjährigen Kindern und dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil und somit eine nicht vermögensrechtliche
Zivilsache. Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich
grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert
(BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE
142 III 364 E. 2.4 S. 367 mit Hinweisen). In der Begründung ist deshalb in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141
III 513).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie
seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen.
Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der
vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis). Auf rein
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E.
2.4 S. 368 mit Hinweis).

3.

3.1. Der Streit dreht sich um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen
der Beschwerdegegnerin und ihren Kindern D.________ und C.________. Zur
Hauptsache moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz setze keine
Übergangszeit fest, in welcher die Mutter die Kinder bloss tageweise besuche,
sondern sehe im Rahmen der alle zwei Wochen stattfindenden Wochenendbesuche
sogleich Übernachtungen bei der Mutter in V.________ (GE) vor.

3.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung, es seien
keine Umstände vorgebracht worden, welche eine Kontaktregelung ohne
Übernachtungen rechtfertigen würden. Die Mutter sei willens und fähig, ihren
Kindern einen verlässlichen Rahmen für einen regelmässigen und geordneten
Kontakt zu geben. So habe sich im Rahmen der Kindesanhörung gezeigt, dass
D.________ und C.________ ein Gefühl der Vertrautheit zu ihrer Mutter bewahrt
hätten. Den Umstand, dass D.________ anlässlich der Kindesanhörung u.a.
ausgesagt habe, der Kontakt zur Mutter beschäftige sie nicht, sei - entgegen
den Ausführungen des Vaters - nicht Ausdruck, keinen Kontakt zur Mutter zu
wünschen. Vielmehr gebe D.________ mit ihrem Aussageverhalten zu verstehen, mit
der familiären Situation nichts zu tun haben zu wollen. Das seien Anzeichen für
einen Versuch, eine hoffnungslose Situation zu bewältigen.

Gemäss Vorinstanz hat der Vater grosse Mühe, den Kontakt zwischen der Mutter
und den gemeinsamen Kindern zuzulassen. Seit Anfang 2017 hätten die Kinder ihre
Mutter nicht mehr gesehen. Dieser Unter- oder Abbruch der Besuche dürfe nicht
als Begründung für erneut zeitlich eingeschränkte Besuchszeiten dienen.
Entgegen der Auffassung des Vaters habe die Mutter sich für Kontakte mit ihren
Kindern eingesetzt und sich entsprechend interessiert ihnen gegenüber gezeigt.
Sie habe beim Bezirksrat zweimal erfolglos um den Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht. Sie habe sich immer bemüht, Informationen über
ihre Kinder aus der Schule zu bekommen und Hand geboten, die Kinder auch nur
tagsüber zu sehen. Die konsequente Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers
auch der Schule und Behörden gegenüber ziehe sich wie ein roter Faden durch die
Akten. Er habe eine Einladung der KESB zu einem Gespräch am Tag selbst
abgesagt. Er wehre sich trotz grosser Lernschwierigkeiten von C.________ gegen
dessen schulpsychologische Abklärung. Auch die Zahnprobleme desselben stellt er
in Abrede. Es sei schwierig für den nicht obhutsberechtigten Elternteil eine
Antwort zu finden auf ein derart grosses Ausmass an Verweigerung des anderen
Elternteils. Der Vater ziele daher ins Leere, wenn er einwendet, die Beiständin
habe sich ausgeschwiegen, welche Bemühungen die Mutter im Zeitraum von Anfang
2017 bis September 2018 unternommen habe, um Kontakt mit den Kindern zu haben
bzw. worin der Grund des Kontaktabbruchs gelegen sei.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt den festgestellten Sachverhalt in verschiedener
Hinsicht als aktenwidrig bzw. willkürlich.

3.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits die vorinstanzliche
Feststellung, wonach sich die Mutter vom Sommer 2017 bis Herbst 2018 immer
bemüht habe, Informationen über ihre Kinder aus der Schule zu erhalten und
angeboten habe, die Kinder auch tagsüber zu sehen. Die von der Vorinstanz
angeführte Belegstelle beziehe sich auf E-Mails vom 4.-13. Dezember 2018 und
würde daher die fragliche Zeitperiode nicht betreffen. Der Beschwerdeführer
übersieht dabei allerdings, dass die Vorinstanz die besagten E-Mails als
aktuellsten, aber nicht einzigen Befund für das Interesse der Mutter am Kontakt
zu den Kindern erachtet, weshalb im vorinstanzlichen Urteil auch " zuletzt act.
25/5" steht. Die Vorinstanz hat das Interesse der Mutter in den vergangenen
Jahren im Einzelnen dargelegt. Namentlich stellte es fest, dass die Mutter die
Termine im Besuchstreff immer zuverlässig und regelmässig wahrgenommen habe,
die Rückmeldungen positiv gewesen seien und v.a. die Mädchen (D.________ und
E.________) sich über den Kontakt zur Mutter gefreut hätten (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.3.1). Der Umstand, dass die Mutter die Kinder seit anfangs 2017
nicht mehr gesehen hat, ist gemäss vorinstanzlichen Feststellungen nicht auf
mangelndes Interesse seitens der Mutter, sondern auf die Verweigerungshaltung
des Vaters zurückzuführen. Die fraglichen E-Mails vom Dezember 2018 der Mutter
belegen, dass das Interesse ihrerseits auch heute noch besteht. Weshalb diese
Feststellung aktenwidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Der Beschwerdeführer bringt andererseits vor, es fehle im vorinstanzlichen
Urteil ein Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin Hand geboten habe, die Kinder
auch nur tagsüber zu sehen. Er unterlässt es jedoch darzulegen, inwiefern das
angefochtene Urteil bei Fehlen eines solchen Nachweises anders hätte ausgehen
müssen (vgl. E. 2.2). Die Rüge geht daher fehl.

Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe die Akten
willkürlich gewürdigt, da sie davon ausgehe, die Mutter habe versucht, ihre
Kinder zu sehen. So vermöge das Stellen eines Gesuchs um Entzug der
aufschiebenden Wirkung keine Bemühungen der Mutter nachzuweisen, zumal sie in
dieser Zeit Besuche im Begleiteten Besuchstreff (BBT) hätte wahrnehmen können,
wozu der Beschwerdeführer damals immer Hand geboten habe. Selbst wenn er es
nicht zugelassen hätte, so hätte die Beschwerdegegnerin vollzugsrechtliche
Schritte vornehmen können, was sie unterlassen habe. Erst im September 2018
habe die Beiständin den begleiteten Besuchstreff wieder zu installieren
versucht, wobei es sich aktenkundig nicht um einen Auftrag oder Wunsch der
Mutter gehandelt habe. Über ein Jahr sei die Mutter also tatenlos gewesen.
Schliesslich werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die
Kindsmutter selber im Jahr 2017 mitgeteilt habe, dass sie die Kinder nicht mehr
sehen möchte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz durchaus berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin seit 2017
keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern hatte, wobei es dies mit der
Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers erklärt. Der Beschwerdeführer legt
weiter nicht dar, weshalb die Vorinstanz aus dem Umstand, wonach die Mutter
hinsichtlich des Besuchsrechts keine vollzugsrechtlichen Schritte eingeleitet
hat, zwingend hätte schliessen müssen, sie habe kein Interesse am Kontakt zu
den Kindern. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Akten
willkürlich gewürdigt haben soll.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überdies vor, sie sei einseitig davon
ausgegangen, der Umstand zum Abbruch und Unterbruch des Kontakts während der
fraglichen Zeitperiode liege bei ihm. Es sei "nicht nachvollziehbar", inwiefern
die Ausübung seiner Elternrechte und -pflichten " (Schule etc.) " im
Zusammenhang mit dem Besuchsrecht stünden. Es sei die Mutter, die den Kontakt
plötzlich abgebrochen habe, während der Vater den Kontakt zur Mutter gefördert
habe. Die Vorinstanz habe mit der Feststellung, der Vater weise eine grosse
Verweigerungshaltung auf und die Kindsmutter habe ihr Interesse an den Kindern
stets kundgetan, den Sachverhalt willkürlich und aktenwidrig festgestellt.
Indem der Beschwerdeführer sich jedoch damit begnügt, in pauschaler Weise das
Gegenteil davon zu behaupten, also dass er keine Verweigerungshaltung aufweise,
sondern immer Hand geboten habe für Besuchstreffen, vermag er die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu entkräften. Entsprechend
geht die Rüge fehl.

3.3.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz halte
"offensichtlich aktenwidrig" fest, dass die Beiständin regelmässig Kontakt zu
den Kindern habe, obwohl die Beiständin im Bericht vom 4. Dezember 2018 klar
ausführe, dass seit dem Januar 2017 zwischen der Beiständin und den Kindern
vier Gespräche stattgefunden hätten, was verteilt auf zwei Jahre im
Durchschnitt ein Gespräch pro Halbjahr ergebe. Dabei handle es sich nicht um
regelmässigen und vor allem nicht um engen und häufigen Kontakt. Abgesehen
davon, dass der Begriff "regelmässig" nicht mit "häufig" gleichzusetzen ist,
zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine andere Feststellung für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte, weshalb der Vorwurf ins
Leere zielt.

3.3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt willkürlich und aktenwidrig festgestellt, da sie sich unkritisch
auf den Bericht der Beiständin abstütze und diesen nicht prüfe. So habe die
Beiständin verschwiegen, dass die Kindsmutter sich im Herbst 2018 habe
psychisch behandeln lassen müssen. Weiter habe die Vorinstanz festgestellt,
dass auch die Kindesanhörung nichts ergeben habe, was gegen eine Übernachtung
der Kinder bei der Mutter spreche. Es liege nicht an den Kindern, diese Frage
zu beantworten, sondern es obliege den Behörden von Amtes wegen tätig zu werden
und fachkundige Auskünfte, insbesondere einen medizinischen Bericht über die
Kindsmutter einzuholen. Es sei bei der Vorinstanz darauf hingewiesen worden,
Abklärungen betreffend die psychische Belastbarkeit der Kindsmutter
hinsichtlich der beabsichtigten Übernachtungen würden sich aufdrängen. Ein
medizinischer Bericht über den aktuellen gesundheitlichen Zustand der
Kindsmutter fehle in den Akten.

Der Beschwerdeführer rügt hier sinngemäss die antizipierte Beweiswürdigung,
welche Teil der Beweiswürdigung ist und vom Bundesgericht nur auf Willkür hin
überprüft wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Die Vorinstanz hat
ausdrücklich dargetan, gestützt auf den Bericht der Beiständin vom 4. Dezember
2018 und der Kindesanhörung vom 12. Dezember 2018 würden sich keine
Anhaltspunkte für eine weitergehende Sachverhaltsabklärung (durch Einholen
eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit) ergeben. Im Gegenteil werde die
Wichtigkeit eines regelmässigen Kontakts der Kinder zur Mutter im Bericht der
Beiständin betont. Weiter würden auch die Kinder die Mutter gerne wiedersehen
und zu ihr nach Genf reisen bzw. bei ihr übernachten. Gestützt auf diese
Beweise durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, ein Gutachten
würde an diesem Ergebnis nichts ändern.

3.3.4. Der Beschwerdeführer stösst sich ferner daran, dass die Vorinstanz die
Aussagen der Tochter D.________ als Anzeichen für einen Bewältigungsversuch
einer hoffnungslosen Situation wertet. Es handle sich hier um blosse
Vermutungen und nicht um fundiertes Fachwissen, weshalb nicht gesagt werden
könne, ob D.________ sich in einer hoffnungslosen Situation befinde. Diese
Kritik ist appellatorischer Natur. Der Beschwerdeführer zeigt hier insbesondere
nicht auf, inwiefern sie sich im Ergebnis auf das Urteil auswirken sollte,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

4.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine
"Bundesrechtsverletzung (z.B. Art. 296 ZPO) " sowie die Verletzung von Art. 3
KRK und Art. 11 BV geltend.

4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert das Nichteinholen eines Gutachtens zur
Erziehungsfähigkeit über die Mutter mit der Begründung, die Mutter habe
psychische Probleme und ein plötzliches Einweisen in eine Klinik, wenn die
Kinder bei der Mutter übernachten, stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Die
Vorinstanz sehe trotz kurzzeitiger Einweisungen der Mutter wegen psychischen
Problemen keine Probleme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht bzw.
Übernachtungen. Unerwähnt lasse die Vorinstanz auch die Beziehungsprobleme
zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem neuen Ehemann. Die Beschwerdegegnerin
sei schon einmal von ihrem Ehemann in das Frauenhaus geflüchtet und auch die
Beiständin habe der KESB mitgeteilt, die fragliche Beziehung unterliege
Schwankungen mit Trennung und Versöhnung. Es stelle sich hier von Amtes wegen
die Frage, inwiefern die vorhandenen psychischen Probleme und die
Beziehungsdynamik in der aktuellen Ehe das Kindeswohl beeinflussen oder
gefährden könnten. So wären die Kinder im Falle einer plötzlichen Einweisung
der Mutter alleine mit dem neuen Ehemann, von dem bekannt sei, dass er
gefährlich sein könnte. Es sei "unerklärlich", weshalb die Vorinstanz trotz
zahlreicher Hinweise vom Beschwerdeführer und auch von Seiten der Beiständin
keine weiteren Abklärungen vornehmen liess und "einfach" davon ausgehe, die
Beschwerdegegnerin sei fähig, den Kindern einen verlässlichen Rahmen für einen
regelmässigen und geordneten Kontakt mit Übernachtungen zu geben.

4.3. Insoweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise anführt, es sei
Bundesrecht verletzt worden und dabei Art. 296 ZPO als Beispiel angibt, ist nur
auf letztere Bestimmung einzugehen, zumal es nicht Aufgabe des Bundesgerichts
ist, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen
zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht ausdrücklich vorgetragen
werden (vgl. E. 2.1).

4.4. Wer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) geltend macht,
muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt willkürlich
festgestellt hat (Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in:
BGE 142 I 188). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen (E. 3.3). Dem
vorinstanzlichen Entscheid kann nicht entnommen werden, dass das Kindeswohl
aufgrund des neuen Ehemanns der Mutter oder durch ihre psychische Verfassung
gefährdet sein könnte. Weitere Erörterungen erübrigen sich daher.

4.5. Der Beschwerdeführer führt pauschal an, "Art. 3 KRK sowie Art. 11 BV"
seien verletzt, ohne auf den Norminhalt einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern
die daraus fliessenden Ansprüche verletzt sein sollten. Mangels Substanziierung
der Verfassungsrügen (vgl. E. 2.1) kann nicht auf diese eingetreten werden.

5.

5.1. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die
Modalitäten des Besuchsrechts und rügt damit sinngemäss die Verletzung von Art.
273 ZGB.

5.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben die Eltern, denen die elterliche Sorge oder
die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das
Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 mit Hinweisen);
allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1
S. 588 mit Hinweisen). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern
und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben,
sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen
(Urteil 5A_323/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es
greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden
Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie
Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat.
Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als
im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen
(BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617; 141 III 97 E. 11.2 S. 98; je mit Hinweisen).

5.3. Zum einen moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe keine
Übergangszeit für die Übernachtungen der Kinder bei der Mutter vorgesehen. Er
sei dagegen, dass die Kinder nach einer derart langen Pause (über ein Jahr)
sofort bei der Mutter übernachten sollen. Er erachte eine Übergangszeit von
sechs Monaten als angemessen. Zuerst müsse eine normale und beständige
Beziehung zur Mutter aufgebaut werden, bevor beurteilt werden könne, ob die
Kindsmutter gesundheitlich genügend stabil sei für Übernachtungen. Die
tageweise Betreuung während der Übergangszeit könne die Mutter auch im Raum
Zürich ausüben.

Das Obergericht erachtete eine Übergangszeit für die Überführung eines
tageweisen Besuchsrechts in ein Wochenendbesuchsrecht in seinem Entscheid als
nicht gerechtfertigt. Die Mutter sei präsent im Leben der Kinder, und es
brauche keine Zeit, damit sich D.________ und C.________ wieder an ihre Mutter
gewöhnen. Auch der Bericht der Beiständin und die Kinder selber anlässlich der
Kindesanhörung sprechen sich eindeutig für Besuche mit Übernachtung bei der
Mutter aus. Inwiefern das Kindeswohl infolge dieser Besuche dennoch gefährdet
sein soll, ist nicht ersichtlich.

5.4. Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
entgegen dem Willen der Kindseltern und ohne entsprechende Anträge entschieden,
die Kinder müssten für den Besuch der Mutter den weiten Weg quer durch die
Schweiz alleine mit dem Zug machen. Dies könne den noch jungen Kindern derzeit
nicht zugemutet werden und berge auch Risiken (z.B. Zugausfälle bzw.
-umleitungen oder die Nichtabholung der Kinder am Bahnhof in Genf durch die
Mutter). Sollte den Kindern etwas geschehen, so sei der Beschwerdeführer
verantwortlich. Diese Verantwortung könne ihm die Vorinstanz nicht aufbürden.
Es sei vielmehr die Pflicht des besuchsberechtigten Elternteils die Kinder
abzuholen und wieder zu bringen. Die Mutter habe die Kinder entsprechend in
Zürich abzuholen. Sie habe den zeitlichen Mehraufwand in Kauf zu nehmen, da sie
freiwillig so weit weg von den Kindern gezogen sei.

Insoweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe bei der Regelung des
Besuchsrechts einen Entscheid getroffen, welcher nicht den Anträgen der
Parteien entspreche, übersieht er, dass in Kinderbelangen in
familienrechtlichen Angelegenheiten - auch im Berufungsverfahren vor der
zweiten Instanz - der Offizialgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 128 III
411 E. 3.1 S. 412; Urteil 5A_420/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.2; je mit
Hinweisen). Die Vorinstanz konnte damit ohne weiteres ohne Bindung an die
Parteianträge entscheiden.

Weiter ist die Zugfahrt gemäss Vorinstanz für die beiden Kinder machbar. Die
Zugfahrt sei 2 Stunden und 40 Minuten, der Zug fahre direkt nach Genf und halte
nur an drei Orten. Für die mit Handys und Uhren ausgestatteten Kinder sei es
unmöglich, den Genfer bzw. Zürcher Hauptbahnhof zu verpassen. D.________ könne
gut lesen und in den Zügen erfolgten Fahrgastinformationen per Durchsage. Die
Vorinstanz hat sich damit mit den konkreten Umständen des Einzelfalls
auseinandergesetzt und nachvollziehbar die Machbarkeit der Zugreise für die
Kinder dargelegt. Diese Beurteilung ist daher nicht zu beanstanden.

5.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz lege ohne
entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin fest, die Kosten der SBB-Billette
von Zürich nach Genf seien vom Beschwerdeführer zu übernehmen. "Gemäss Lehre
und Rechtsprechung" seien aber die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts
jeweils demjenigen Elternteil aufzuerlegen, welcher die Besuche ausübe. Hinzu
komme, dass die Beschwerdegegnerin freiwillig nach Genf und somit weit weg von
den Kindern gezogen sei. Dies dürfe nicht dazu führen, dass ihm deswegen ein
Teil der Besuchsrechtskosten aufzuerlegen seien.

Die Vorinstanz erwog, dass die Kosten für die Besuchsrechtsausübung angesichts
der finanziellen Verhältnisse bei beiden Elternteilen ins Gewicht fielen,
weshalb sie von beiden Elternteilen zu tragen seien. Der Beschwerdeführer müsse
für die Billette für den Weg Zürich-Genf und die Beschwerdegegnerin für den Weg
Genf-Zürich aufkommen. Im Grundsatz trifft es zu, dass die mit dem Besuchsrecht
verbundenen Kosten vom Besuchsrechtsberechtigten zu tragen sind. Eine
abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im
Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht
mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt
des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung
verwendet werden (Urteil 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3.1.3, in: FamPra.ch
2009 S. 1104). Entsprechend hat die Vorinstanz, indem sie bei der
Kostenauferlegung die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt hat,
die in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze korrekt angewandt.

5.6. Die Vorinstanz hat folglich anlässlich der Festlegung der
Besuchsrechtsmodalitäten ihr Ermessen bundesrechtskonform ausgeübt.

6. 

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden
Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine
ersatzpflichtigen Kosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zu
sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem
Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller