Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.285/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_285/2019

Urteil vom 8. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Rheinfelden.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 22. März 2019 (XBE.2019.16).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 14. Februar 2018 ordnete das Familiengericht Rheinfelden für
A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung an. In der Folge beantragte diese die Aufhebung der
Beistandschaft.

Im Juni 2018 entfernte sich A.________ in verwirrtem Zustand aus der Wohnung,
worauf sie fürsorgerisch untergebracht wurde. Am 22. November 2018 hob das
Familiengericht Rheinfelden die Unterbringung zugunsten eines Eintritts ins
Alterszentrum C.________ in U.________ auf. Gleichzeitig wies es den Antrag auf
Aufhebung der Beistandschaft ab und ordnete die Weiterführung dieser Massnahme
an.

Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 ordnete das Familiengericht Rheinfelden per
10. Januar 2019 eine umfassende Beistandschaft an und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde A.________ mit
Rechtsanwalt D.________ ein Verfahrensbeistand gegeben. Das Dispositiv mit
Kurzbegründung wurde A.________ über ihren Rechtsvertreter am 11. Februar 2019
eröffnet.

Am 1. März 2019 erhoben A.________ und ihr Lebenspartner B.________ gegen
diesen Entscheid, insbesondere gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung,
eine Beschwerde. Darauf trat das Obergericht des Kantons Aargau zufolge
Ablaufes der Beschwerdefrist nicht ein.

Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 28. März 2019
(Postaufgabe am 1. April 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Das Obergericht hat festgehalten, gegen den Entscheid in der Sache könne erst
nach dessen vollständiger (begründeter) Ausfertigung Beschwerde erhoben werden.
Indes habe der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die sofortige
Vollstreckbarkeit der als vorsorgliche Massnahme verfügten umfassenden
Beistandschaft den Charakter einer vorsorglichen Massnahme im Sinn von Art. 445
ZGB und sei deshalb selbständig innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen
anfechtbar. Angesichts der Eröffnung des Dispositives am 11. Februar 2019 sei
die am 1. März 2019 erhobene Beschwerde jedoch verspätet.

Ferner wies das Obergericht auf die Eingabe des eingesetzten Rechtsvertreters
vom 18. März 2019 hin, wonach er für A.________ einen vollständig begründeten
Entscheid verlangt habe und die persönliche Eingabe von A.________ als Gefühl
der Hilflosigkeit zu werten sei, dass sie einen schnellen Abschluss des
Verfahrens zur Beseitigung der Unsicherheit über die Zukunft möchte.

3. 

Die Beschwerdeführerin äussert sich nur in der Sache selbst, nicht aber zu den
Nichteintretenserwägungen.

In der Sache selbst wird zuerst das Familiengericht den vollständig begründeten
Entscheid ausfertigen, welchen die Beschwerdeführerin beim Obergericht
anfechten kann. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführung vor Bundesgericht im
heutigen Verfahrensstadium unzulässig. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde
gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Präsidialentscheid nicht
einzutreten.

In Bezug auf den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid hinsichtlich der
Frage der aufschiebenden Wirkung erfolgen in der Eingabe an das Bundesgericht
wie gesagt keine Ausführungen, weshalb diesbezüglich gestützt auf Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG mit Präsidialentscheid ebenfalls nicht auf die Beschwerde
einzutreten ist.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, Rechtsanwalt D.________, dem
Bezirksgericht Rheinfelden, Abteilung Familiengericht, und dem Obergericht des
Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli