Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.284/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_284/2019

Urteil vom 12. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Ernst,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 1. März 2019 (LE190011-O/Z01).

Sachverhalt:

Mit Eheschutzurteil vom 7. Februar 2019 verpflichtete das Bezirksgericht Meilen
den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 8'140.-- von Juli bis September 2018
und von Fr. 11'670.-- ab Oktober 2018 an seine Ehefrau.

Hiergegen reichte der Ehemann eine Berufung ein und mit separater Eingabe
verlangte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 1.
März 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich dieses Gesuch ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Ehemann am 3. April 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung
und Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Berufungsverfahren.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Frage der
aufschiebenden Wirkung, welcher das kantonale Berufungsverfahren nicht
abschliesst und somit kein End-, sondern bloss ein Zwischenentscheid ist, der
nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann; insbesondere ist ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
d.h. ein Nachteil rechtlicher Natur, der sich auch mit einem späteren günstigen
Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (ausführlich zum nicht
wieder gutzumachenden Nachteil insbesondere BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801),
wobei der Nachteil in der Beschwerde detailliert darzutun ist (BGE 137 III 324
E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer erwähnt Art. 93
Abs. 1 BGG zwar, äussert sich aber nicht spezifisch hierzu; immerhin aber
liesse sich sein wesentliches Argument in der Sache (die Ehefrau habe keinen
Unterhaltsanspruch und überdies würde ihn ein solcher ohne aufschiebende
Wirkung im Berufungsverfahren in Zahlungsschwierigkeiten bringen), sinngemäss
auch als Begründung des Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lesen.
Ob vor diesem Hintergrund gar nicht erst auf die Beschwerde einzutreten wäre,
kann insofern offen bleiben, als sie ohnehin offensichtlich unbegründet ist
(dazu E. 3-5).

Da es beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung um eine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG geht (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II
192 E. 1.5 S. 196 f.), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
geltend gemacht werden, wofür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG gilt. Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die betreffende
Kognitionsbeschränkung und die damit zusammenhängende Begründungspflicht kommt
a fortiori für Zwischenentscheide zum Tragen.

2. 

Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um
aufschiebende Wirkung bzw. um Aufschub der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art.
315 Abs. 5 ZPO bewusst getrennt von seiner Berufungsschrift eingereicht, damit
diese der Gegenseite nicht zugestellt werden müsse; entsprechend sei für die
Frage der aufschiebenden Wirkung lediglich auf das betreffende Gesuch
abzustellen.

Zur Frage der aufschiebenden Wirkung hat das Obergericht - ausgehend von der
Gesuchsbegründung, wonach die Ehe nur ganz kurz gelebt worden sei und der
Beschwerdeführer bei Leistung der Unterhaltsbeiträge unweigerlich in
Zahlungsschwierigkeiten käme, weil sein Vermögen zwar beachtlich, aber gebunden
und aufgrund grösserer Projekte kurzfristig nicht realisierbar sei - erwogen,
die Vorbringen gingen nicht über Behauptungen hinaus, so dass sie nicht einmal
als glaubhaft gemacht, geschweige denn als bewiesen gelten könnten. Dies gelte
auch für die behauptete Gefährdung eines allfälligen Rückerstattungsanspruches,
zumal nicht dargelegt werde, inwiefern ein solcher nicht mit allfälligen
güterrechtlichen Verpflichtungen verrechnet werden könnte.

3. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 BV, indem nur auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgestellt worden
sei. Er habe die Zweiteilung vorgenommen, damit die Berufungsschrift der
Gegenseite nicht zugestellt werde, aber sie sei für die Beurteilung der Frage
der aufschiebenden Wirkung selbstverständlich zu berücksichtigen.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welchen konkreten
Einfluss der Einbezug der Berufungsschrift auf das Resultat gehabt hätte (zumal
er selbst festhält, die wesentlichen Argumente der Berufung seien im Gesuch
wiederholt worden), erweist sich seine Ansicht insofern als offensichtlich
falsch, als das Obergericht für die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht auf
Eingaben abstellen durfte, zu denen die Gegenseite keine Stellung nehmen
konnte. Dass aber das Gesuch um aufschiebende Wirkung bewusst in einer
separaten Eingabe erfolgte, damit die Berufungsschrift einstweilen nicht
zugestellt werde, hält der Beschwerdeführer selbst fest.

4. 

Für die Frage der aufschiebenden Wirkung beruft sich der Beschwerdeführer in
erster Linie darauf, dass das eheliche Zusammenleben kurz gewesen und deshalb
auf die vorehelichen Verhältnisse abzustellen sei. Dabei verkennt er, dass sich
die - nicht näher bezeichnete, aber offensichtlich angesprochene -
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kurzehe bzw. zur lebensprägenden Ehe auf
den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB bezieht (BGE 135 III 59 E. 4.1
S. 61; 141 III 465 E. 3.1 S. 468), es aber vorliegend um ein Eheschutzverfahren
und damit um die Festsetzung ehelichen Unterhaltes gemäss Art. 163 ZGB geht
(BGE 138 III 97 E. 2.2 S. 99; 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Vor dem Hintergrund
der in E. 1 erwähnten Kognition müsste der Beschwerdeführer deshalb mit
substanziierten Rügen dartun, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn das
Obergericht nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdegegnerin während
der bestehenden Ehe keinerlei Unterhalt zustehen kann, so dass sich die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen die erstinstanzliche
Unterhaltsfestsetzung aufdrängen würde. Solches wird nicht einmal angesprochen,
geschweige denn mit substanziierten Rügen dargetan. Bereits daran scheitert die
Beschwerde in materieller Hinsicht.

Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass auch im Zusammenhang mit dem
Vorhalt, die geltend gemachte Illiquidität des unbestritten hohen Vermögens des
Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht,eine blosse Wiederholung der
betreffenden Behauptung und damit keine hinreichend substanziierte Willkürrüge
erfolgt. Einzig wird auf ein Schreiben der C.________ AG vom 22. Januar 2019
verwiesen, wonach angeblich seit der Heirat ein enormer Mittelabfluss aus den
Gesellschaften stattgefunden habe und alle Gelder langfristig gebunden seien;
indes zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und an welcher Stelle er
dieses Schreiben im kantonalen Verfahren prozesskonform eingeführt hätte, so
dass es als unzulässiges Novum im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG zu gelten hat und
sich Weiterungen hierzu erübrigen. Insbesondere ist auch nicht näher zu
beleuchten, inwiefern Zahlungsschwierigkeiten - soweit sie, was vorliegend nach
dem Gesagten nicht der Fall ist, erwiesen wären - überhaupt einen nicht leicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 315 Abs. 5 ZPO zu begründen
vermöchten.

5. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann, und es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
Abs. 1 lit. a BGG darüber zu entscheiden.

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli