Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.281/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_281/2019

Verfügung vom 1. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25.
Februar 2019 (HG170133-O).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. April 2019 gegen das (Teil-) Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 betreffend
Persönlichkeitsverletzung/UWG,

in die zwei gleich lautenden Schreiben vom 24. Juni 2019, in denen die Parteien
beantragen, die bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5A_274/2019 und 5A_281/
2019 "infolge aussergerichtlichen Vergleichs" abzuschreiben,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP der vor dem Richter erklärte
oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der
Parteien und der Abstand einer Partei den Rechtsstreit beenden,

dass die Parteien im Schreiben vom 24. Juni 2019 einen aussergerichtlichen
Vergleich erwähnen, von dessen Inhalt sie das Bundesgericht jedoch nicht in
Kenntnis setzen,

dass das Bundesgericht zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil
infolgedessen auf einen Abstand, dass heisst auf eine Erklärung angewiesen ist,
mit welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich zurückzuzieht,

dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren abzuschreiben, nur zur gewünschten Verfahrenserledigung,
nicht jedoch zum Grund äussert, weshalb das Bundesgericht den Rechtsstreit auf
die beantragte Weise erledigen soll,

dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019 bei wohlwollender
Auslegung sinngemäss auch als Rückzug der Beschwerde verstanden werden kann,

dass die Beschwerde daher infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist
(Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass die Parteien beantragen, die Gerichtskosten im bundesgerichtlichen
Verfahren den jeweiligen Beschwerdeführern aufzuerlegen und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen,

dass die Gerichtskosten im Verfahren 5A_281/2019 infolgedessen dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art.
66 Abs. 1und 2 BGG) und die Parteien ihre eigenen Aufwendungen für das
bundesgerichtliche Verfahren im Übrigen selbst tragen,

verfügt der Instruktionsrichter:

1. 

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Der Gerichtsschreiber: Monn