Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.275/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_275/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wüthrich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege

(Fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
15. März 2019 (30/2019/8).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit superprovisorischem Beschluss vom 24. Dezember 2018 ordnete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (im Folgenden:
KESB Schaffhausen) die Zurückbehaltung von A.________ in der geschlossenen
Abteilung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Spitäler
Schaffhausen an. Am 31. Januar 2019 hörte die KESB Schaffhausen A.________ an
und erstattete der Gutachter mündlich sein Gutachten. Mit Beschluss vom 1.
Februar 2019 bestätigte die KESB Schaffhausen ihren superprovisorischen
Beschluss.

A.b. Gegen den Beschluss vom 1. Februar 2019 erhob A.________ am 8. März 2019
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Sie beantragte, die
fürsorgerische Unterbringung umgehend aufzuheben; eventualiter sei die
Platzierung in einem offenen Wohnheim und eine ambulante Behandlung anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte A.________ die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB Schaffhausen.

A.c. Am 12. März 2019 zog A.________ ihre Beschwerde zurück.

A.d. Mit E-Mail vom 14. März 2019 teilte die KESB Schaffhausen dem
Rechtsvertreter von A.________ mit, dass die Wohnung seiner Mandantin
mutmasslich bis Ende März 2019 wieder bezugsbereit sei und dass mit der Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie der Spitäler Schaffhausen vereinbart worden
sei, dass diese der KESB Schaffhausen so schnell als möglich einen Antrag auf
Anordnung einer ambulanten Massnahme zukommen lasse.

A.e. Mit Verfügung vom 15. März 2019 schrieb das Obergericht die Beschwerde als
durch Rückzug erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziff. 2). Das Obergericht erhob weder Kosten
(Ziff. 3) noch sprach es Parteientschädigungen zu (Ziff. 4).

A.f. Am 27. März 2019 hob die KESB Schaffhausen die fürsorgerische
Unterbringung von A.________ auf.

B.

Mit Eingabe vom 1. April 2019 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das
Bundesgericht. Sie verlangt, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Obergerichts
aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Ihr sei für das Verfahren vor dem
Obergericht die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung zu gewähren (Ziff.
2). Eventualiter sei das Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen, damit es
den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Vertretung neu prüfe (Ziff.
4). Auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht verlangt die
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung.

C.

Auf die Vernehmlassung des Obergerichts vom 10. April 2019 und die Replik der
Beschwerdeführerin vom 23. April 2019 wird im Sachzusammenhang eingegangen. Im
Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Vorinstanz. Der Rechtsweg im
Streit um die unentgeltliche Rechtspflege folgt jenem in der Hauptsache (vgl.
Urteile 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 1.2; 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014
E. 1.3). Dabei geht es um die fürsorgerische Unterbringung der
Beschwerdeführerin und damit um einen Entscheid auf dem Gebiet des Kindes- und
Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_386/2016 vom
27. Oktober 2016 E. 2). Allein die Tatsache, dass der Entscheid über die
verweigerte unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz
nicht auf Rechtsmittel hin erging, steht der Beschwerde an das Bundesgericht
unter dem Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2 BGG nicht im Wege (BGE 137 III 424 E.
2.2 S. 426 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erfüllt die
Legitimationsvoraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG. Auf die binnen Frist (Art.
100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen). Es befasst sich grundsätzlich
aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE
142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Mit der Beschwerde in Zivilsachen können
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Die Anwendung
kantonalen Rechts kann - abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen von
Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
hin überprüft werden (Urteil 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.3; BGE 143 I
321 E. 6.1; 140 III 385 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft zudem die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Die Rüge muss klar und detailliert erhoben und soweit
möglich belegt werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies gilt auch,
soweit im Erwachsenenschutzverfahren kraft Verweises in Art. 450f ZGB subsidiär
die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen (BGE 140 III 385
E. 2.3 in fine mit Hinweisen).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden,
inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit
Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

3.

3.1. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Vorinstanz das
Beschwerdeverfahren abschreiben durfte, nachdem die Beschwerdeführerin ihre am
8. März 2019 eingereichte Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung am
12. März 2019 wieder zurückgezogen hat. Umstritten ist hingegen, ob die
Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für
das Verfahren vor der Vorinstanz abweisen durfte.

3.2. Die Vorinstanz befand, die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos
gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Sie
erwog dazu, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung in der
Form einer Schizophrenie leide. Die Polizei habe sie gemäss Angaben im
Beschluss der KESB Schaffhausen zu Hause aufgesucht, weil sie der angeordneten
ambulanten Massnahme keine Folge geleistet habe. Dabei sei festgestellt worden,
dass die Wohnung der Beschwerdeführerin aufgrund herumliegender Fäkalien und
verdorbener Speisen unbewohnbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die
Zustimmung zur Säuberung verweigert, was in der Beschwerde unbestritten
geblieben sei. Zudem habe sie wichtige Untersuchungen zur Dosierung der
Medikamente verweigert. Eine Behandlungsbereitschaft sei nicht gegeben. Nach
summarischer Prüfung erscheine die nötige Behandlung und Betreuung, um die
Beschwerdeführerin vor einer schweren gesundheitlichen Gefährdung zu schützen,
derzeit nur durch ihre Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik der
Spitäler Schaffhausen gewährleistet.

3.3. Die Beschwerdeführerin verweist auf das Gutachten, das am 31. Januar 2019
im Verfahren vor der KESB Schaffhausen mündlich erstattet wurde. Der Gutachter
habe festgestellt, dass nach einer vorausgegangenen Hospitalisation der Zustand
der Beschwerdeführerin mit einer ambulanten Massnahme habe stabilisiert werden
können. Sie sei zur Medikamenteneinnahme sowie zu den wöchentlichen
Einzelgesprächen mit Dr. Brogiolo gekommen. Das habe über längere Zeit recht
gut funktioniert. Gute und schlechte Phasen hätten immer wieder abgewechselt.
Die Fragen der KESB Schaffhausen bezüglich einer Selbstgefährdung habe der
Gutachter nicht konkret beantwortet. Er habe bloss festgehalten, dass keine
Suizidabsicht bestehe. Bei den Pflegepersonen habe mehrheitlich der Eindruck
bestanden, dass der Zustand der Beschwerdeführerin in etwa gleich wie zum
Zeitpunkt der ambulanten Massnahme gewesen sei. Der Gutachter habe Zweifel
gehegt, ob eine Zurückbehaltung in einer Einrichtung erforderlich sei.

Weiter führt sie zusammengefasst aus, in ihrer mündlichen Begründung des
Beschlusses habe sich die KESB Schaffhausen im Wesentlichen auf das Fehlen
einer Anschlusslösung, namentlich einer bewohnbaren Wohnung, gestützt. Die
Zurückbehaltung bei Obdachlosigkeit sei nur im Zusammenhang mit einer Eigen-
oder Fremdgefährdung zulässig. Selbst wenn in der Obdachlosigkeit ein
Zurückhaltungsgrund gesehen werde, hätte sich dieser im Sinne der Subsidiarität
durch kurzfristiges Anmieten einer Wohnung oder die Unterbringung in einer
Notunterkunft oder einem Hotel beheben lassen. Die KESB Schaffhausen habe das
Interesse der Beschwerdeführerin, in Freiheit zu leben und ihren Alltag selbst
zu gestalten, mit keinem Wort erwähnt und keine Interessenabwägung vorgenommen.
Auch diesbezüglich erweise sich der angefochtene Beschluss als mangelhaft
begründet.

Schliesslich weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass
er diese schon im Jahr 2014 wegen einer fürsorgerischen Unterbringung vertreten
habe, welche daraufhin aufgehoben worden sei. Sie habe sich seither kaum
verändert. Bis heute liege sodann weder ein Behandlungsplan noch ein konkreter
Heilerfolg vor. Die Eignung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der
Spitäler Schaffhausen zur Behandlung der Beschwerdeführerin sei deshalb
ernsthaft zu bezweifeln. Das Setting der Klinik mit verschiedenen Mitpatienten
in schwierigem Zustand und dem mit der Aufrechterhaltung der Ordnung
geforderten, wenn nicht manchmal überforderten Klinikpersonal bringe der
Beschwerdeführerin mehr Schaden als Nutzen. Die angestrebte medikamentöse
Sedierung, hätte mit einer ambulanten Massnahme verwirklicht werden können.
Nötigenfalls hätte das Mittel einer Depotspritze bzw. die Zuführung durch die
Polizei eingesetzt werden können. Der Grundsatz der Subsidiarität sei verletzt.

3.4. In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die
Rüge der Beschwerdeführerin über weite Strecken auf den Beschluss der KESB
Schaffhausen vom 1. Februar 2019 und nicht auf die angefochtene Verfügung
beziehe. Es sei aktenwidrig, dass die Beschwerdeführerin lediglich zur
Vermeidung von Obdachlosigkeit in der Psychiatrischen Klinik zurückbehalten
worden sei. Zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe die
Vorinstanz auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der obergerichtlichen Verfügung,
d.h. am 15. März 2019, abstellen müssen. Es sei nicht entscheidend, weshalb die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen habe, ob sie ihre Beschwerde
vor Obergericht bei Fortgang des Verfahrens noch angepasst hätte, noch dass die
fürsorgerische Unterbringung im Nachhinein aufgehoben worden sei. Es sei im
Übrigen die Beschwerdeführerin selbst gewesen, die nachträglich ihre
Verweigerungshaltung aufgegeben und so den Weg dafür geebnet habe, ihre
desolate Wohnsituation zu beheben und eine Nachbetreuung samt
Medikamentendosierung zu veranlassen. Dieser Umstand vermindere das Risiko
weiterer Selbstgefährdungen erheblich, sei aber erst nachträglich eingetroffen.
Zum Zeitpunkt des strittigen Entscheids habe eine ambulante Massnahme nicht
verwirklicht werden können. Schliesslich gehe auch das Argument einer
Depotspritze ins Leere, da dies mangels Bereitschaft der Beschwerdeführerin
auch nur zwangsweise hätte durchgesetzt werden können. Angesichts der akuten
Selbstgefährdung wäre dies keine geeignete Ersatzmassnahme gewesen. Eine
polizeiliche Zuführung und zwangsweise Medikation wären kaum verhältnismässig
und für eine längerfristige Stabilisierung ungeeignet gewesen.

3.5. In ihrer Replik bekräftigt die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde
gemachten Ausführungen und verweist noch einmal auf ein Schreiben der Spitäler
Schaffhausen vom 18. Januar 2019, worin eine ambulante Massnahme beantragt
worden sei. Dieses Schreiben hätte sich bei den Akten befinden müssen, sei
daher nicht neu und hätte ihres Erachtens zwingend von der KESB Schaffhausen
wie auch vom Obergericht berücksichtigt werden müssen.

4.

4.1. Auf das Verfahren, das zur fürsorgerischen Unterbringung einer Person
führt, findet kantonales Recht Anwendung, soweit das Zivilgesetzbuch keine
abweichende Regelung vorsieht (vgl. Art. 450 ff. ZGB; ferner Art. 428 ff. ZGB).
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar, soweit die
Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Das Zivilgesetzbuch äussert
sich nicht dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Person, die
fürsorgerisch untergebracht wird, vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Die Vorinstanz geht
unwidersprochen von der sinngemässen Anwendbarkeit von Art. 117 ZPO sowie Art.
29 Abs. 3 Satz 1 BV aus. Danach ist das Gewähren unentgeltlicher Rechtspflege
unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Rechtsbegehren nicht als
aussichtslos erscheint. Wie es sich damit verhält, hat das angerufene Gericht
beim Rückzug des Rechtsmittels aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der
Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels zu beurteilen.

4.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, dass die Vorinstanz
die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausreichend
begründet habe, ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin erhebt
diesbezüglich keine Verfassungsrügen (E. 2.1; Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit sich
sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können, hat das Gericht seinen Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt; es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten
werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81
E. 2.2 S. 84; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der
angefochtene Entscheid entspricht diesen Anforderungen. Das Obergericht bringt
hinreichend klar zum Ausdruck, warum es die Beschwerde bei summarischer Prüfung
der fürsorgerischen Unterbringung für aussichtslos erachtet hat.

4.3. Soweit überhaupt darauf eingegangen werden kann (vgl. E. 2.2 in fine),
wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ferner zu Unrecht vor, den
Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben. Es genügt nicht, dass die
Beschwerdeführerin der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ihre eigene
Sicht der Dinge gegenüberstellt, beispielsweise was das Schreiben der Spitäler
Schaffhausen vom 18. Januar 2019 betrifft (E. 2.2). In nachvollziehbarer Weise
geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin keineswegs nur
deshalb fürsorgerisch untergebracht worden war, weil sie (vorläufig) nicht in
ihre Wohnung zurückkehren konnte. Vielmehr fehlte ihr im Zeitpunkt der
fürsorgerischen Unterbringung die Krankheitseinsicht. Entsprechend war sie zum
damaligen Zeitpunkt auch nicht bereit, sich ambulant behandeln zu lassen. Daran
ändert nichts, dass sowohl der Gutachter als auch die Spitäler Schaffhausen
eine solche Therapie grundsätzlich für zielführend erachtet haben und die
Beschwerdeführerin ihren Widerstand später aufgegeben zu haben scheint.

4.4. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was ihre damalige
fürsorgerische Unterbringung - zumindest bei bloss summarischer Überprüfung -
als nicht geboten erscheinen lässt (Art. 426 ZGB). Die Beschwerdeführerin
leidet, was von keiner Seite bestritten wird, an einer psychischen Störung.
Eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung kam zumindest so
lange nicht in Frage, als es der Beschwerdeführerin an der nötigen
Krankheitseinsicht fehlte und sie nicht bereit war, sich ambulant behandeln zu
lassen. Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie der Spitäler Schaffhausen als geeignete
Einrichtung erachtet hat. Angesichts der bei der Beschwerdeführerin
diagnostizierten Schizophrenie kann nicht allein daraus auf eine Ungeeignetheit
der Klinik geschlossen werden, dass bisher kein Heilungserfolg eingetreten sei.
Sie selbst bringt vor, dass sich gute und schlechte Phasen immer abgewechselt
hätten. Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass sie nicht
gehalten war, einen Gutachter zu bestellen, um über die Abschreibung der
zurückgezogenen Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor der Vorinstanz befinden zu können. Vor diesem Hintergrund ist es
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dass die
Gewinnchancen der Beschwerde als deutlich schlechter einzustufen waren als die
Chance, das Beschwerdeverfahren erfolgreich zu bestreiten.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit auf diese eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den besonderen Umständen
des Falls wegen wird darauf verzichtet, solche Kosten zu erheben. Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen; die vorausgegangenen Erwägungen
zeigen, dass der Beschwerde an das Bundesgericht zum vornherein kein Erfolg
beschieden sein konnte (Art. 64 BGG). Dem Kanton Schaffhausen ist keine
Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor dem Bundesgericht wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann