Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.270/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_270/2019

Urteil vom 2. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Anna-Maria Schuler-Scheurer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wechsel des Besuchsrechtsbeistandes nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. März 2019 (PQ190015-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern des 2006 geborenen C.________.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 errichtete das Bezirksgericht Meilen im
Rahmen eines Verfahrens um Abänderung von Eheschutzmassnahmen eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Im Scheidungsurteil vom 16.
Dezember 2011 wurde von der Weiterführung der Beistandschaft Vormerk genommen.

Am 28. Oktober 2016 verlangte A.________ sinngemäss einen Beistandswechsel
wegen fehlender Objektivität der Beiständin. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016
wies die KESB Zürich dieses Begehren ab. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017
hiess der Bezirksrat Zürich dessen Beschwerde gut und wies die Sache zur
Einsetzung einer neuen Beistandsperson an die KESB zurück.

Am 27. Februar 2018 setzte die KESB einen neuen Beistand ein und umschrieb in
einem Katalog dessen Aufgaben. Dagegen erhob A.________erneut Beschwerde im
Zusammenhang mit seinem Anliegen, dass seine Schwester als Beiständin
eingesetzt werde. Mit Ausnahme der Streichung eines Teilsatzes bei einem Punkt
in der Umschreibung des Aufgabenkreises des Beistandes wies der Bezirksrat
Zürich die Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2019 ab und auferlegte die
Kosten dem Beschwerdeführer. Die gegen die Kostenauflage eingereichte
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. März 2019
ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 31. März 2019 (Postaufgabe)
beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen, eventualiter sei der Bezirksrat Zürich zu
verpflichten, sämtliche Kosten der KESB Zürich aufzuerlegen.

Erwägungen:

1. 

Das Obergericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur im Kostenpunkt
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates erhoben hat ("Ich erhebe
hiermit Beschwerde gegen beiliegende Verfuegung des BR vom 7.2.19 mit folgenden
Antraegen: Es seien die Kosten und Parteientschaedigungsklauseln II und III
ersatzlos zu streichen und die Verfahrenskosten von Fr. 1500 seien der KESB
aufzuerlegen").

Dadurch ist der Beschwerdegegenstand vorgezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer
vor Bundesgericht mehr oder anderes verlangen will, als von der Vorinstanz
beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365;
142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Insbesondere gilt dies auch für die allgemeine
Kritik an der KESB bzw. an den Behörden generell, die orchestriert sein
Verfahren verzögert hätten. Unzulässig sind sodann die direkten Bezüge auf die
Entscheide der KESB und des Bezirksrates; Anfechtungsobjekt im
bundesgerichtlichen Verfahren kann einzig der obergerichtliche Entscheid sein
(Art. 75Abs. 1 BGG).

2. 

In der Sache geht es um Folgendes: Der Bezirksrat auferlegte dem
Beschwerdeführer die Kosten mit der Begründung, er sei mit seinem Hauptanliegen
(Einsetzung seiner Schwester als Beiständin) unterlegen. Das Obergericht hat
erwogen, auf diese Begründung gehe der Beschwerdeführer nirgends ein.
Gegenstand des KESB-Entscheides sei ausschliesslich die Frage des
Beistandswechsels gewesen und die KESB habe dargelegt, wieso die Schwester
nicht als Beiständin in Frage komme. Zwar treffe zu, dass der Bezirksrat einen
Punkt des Aufgabenkataloges modifiziert habe; dies sei aber kein wesentlicher
Punkt gewesen, so dass es jedenfalls vertretbar gewesen sei, keine
Kostenausscheidung vorzunehmen. Die Entscheidgebühr werde nicht beanstandet und
scheine auch nicht unangemessen. Die Prozessentschädigung von Fr. 2'267.95
werde zwar als "völlig übersetzt" bezeichnet, was aber als Antrag nicht genüge;
im Übrigen bewege sie sich im Rahmen von § 5 und 13 AnwGebV/ZH.

3. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Ausführungen in der Beschwerde nehmen nur am Rand auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides Bezug. Sie lassen sich dahingehend zusammenfassen,
dass die KESB unwillig gewesen sei, die Beistandsperson auszuwechseln bzw. dies
nur widerwillig auf Anweisung des Bezirksrats hin getan habe, und dass ihm
Kosten für schwerwiegende Fehler der KESB auferlegt würden. Damit bezieht sich
der Beschwerdeführer aber auf die erste Verfahrensrunde. Vorliegend geht es
indes um die Anfechtung des zweiten KESB-Entscheides, mit welchem ein neuer
Beistand eingesetzt und dem Ansinnen des Beschwerdeführers, seine Schwester als
Beiständin einzusetzen, nicht gefolgt wurde. Hierauf müsste sich die
Beschwerdebegründung beziehen. Sie tut es einzig insofern, als die nicht weiter
ausgeführte Behauptung gemacht wird, im bezirksrätlichen Urteil sei keinesfalls
nur ein unwesentlicher Punkt modifiziert worden. Es ist aber augenfällig, dass
die Modifikation eines Punktes im Aufgabenkatalog eine Nebensache war. Vor
diesem Hintergrund wäre unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid eine Verletzung der Regeln über die Kostenverteilung, insbesondere
von Art. 106 ZPO, sowie eine willkürliche Handhabung der kantonal-rechtlichen
Normen zur Kostenhöhe darzulegen (zur Kognition in Bezug auf kantonales Recht
vgl. BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387), was nicht ansatzweise geschieht.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli