Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.269/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_269/2019

Urteil vom 2. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

der Stadt Zürich.

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 25. März 2019 (PQ190011-O/U).

Sachverhalt:

A.________ leidet seit langem an einer psychischen Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis, was seit 1995 zu verschiedenen Klinikaufenthalten
führte und sich auch in mehreren Straftaten ausdrückte. Zur Zeit hält er sich
in der Justizvollzugsanstalt B.________ auf.

Im Dezember 2006 errichtete die seinerzeitige Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich eine Beistandschaft nach den damaligen Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393
Ziff. 2 ZGB, welche am 27. Juni 2013 von der KESB Zürich in eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB
überführt wurde.

A.________ ist mit der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gar nicht
zufrieden und versuchte dieser mehrmals zu entgehen, auch durch
Wohnsitzverlegung. Vorliegend geht es um das erneute Gesuch an die KESB vom
April 2017, mit welchem er eine "Beistandschaft ohne Geldvormundschaft"
verlangte. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 wies die KESB das Gesuch ab,
ebenso mit Urteil vom 14. Februar 2019 der Bezirksrat Zürich und mit Urteil vom
25. März 2019 das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobenen
Beschwerden.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 30. März 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Ebenso wenig liegt mit der nicht
weiter ausgeführten Behauptung, sein Vermögen sei gewährleistet und der
Psychiater im Gefängnis habe ihm bestätigt, dass er etwas von Geld verstehe,
eine hinreichende Begründung vor, inwiefern das Obergericht, welches im
angefochtenen Urteil den Schwächezustand des Beschwerdeführers, das erhebliche
ererbte und namentlich aus Wertschriften bestehende Vermögen sowie die
Unfähigkeit, allein schon die eigenen tatsächlichen finanziellen Verhältnisse
zu erfassen, dargestellt hat, gegen Recht verstossen haben soll, wenn es von
der Notwendigkeit einer Vermögensverwaltung ausgegangen ist.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin Christine Exer, der
KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli