Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.267/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_267/2019

Urteil vom 2. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche
Aufsichtsbehörde, vom 15. März 2019

(KBE.2019.7 / CH / cm).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 20. Februar 2019 trat das Bezirksgericht Kulm auf eine
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2019 gegen eine
Pfändungsankündigung nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr
von Fr. 600.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 15. März 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten von Fr. 400.--.

Am 29. März 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Gegen den obergerichtlichen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

3.1. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sich der
Beschwerdeführer mit den Begründungen des bezirksgerichtlichen Entscheids nicht
auseinandergesetzt habe. Auf die Beschwerde sei auch mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verlange
sinngemäss die Aufschiebung des auf den 11. Februar 2019 angesetzten
Pfändungsvollzugs, doch sei dieser Zeitpunkt bereits bei Einreichung der
Beschwerde an das Bezirksgericht verstrichen gewesen. Wie bereits das
Bezirksgericht hat auch das Obergericht dem Beschwerdeführer wegen
Mutwilligkeit die Gerichtskosten auferlegt.

3.2. Der Beschwerdeführer geht auf all dies vor Bundesgericht nicht ein.
Stattdessen rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn Bezirks- und
Obergericht hätten ihn nie auf formelle Mängel hingewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten des Bezirksgerichts kritisiert, hätte
er dies vor Obergericht tun müssen. Weshalb ihn das Obergericht auf formelle
Mängel hätte aufmerksam machen müssten, legt er nicht dar. Die stichwortartige
Anrufung des rechtlichen Gehörs genügt dazu nicht. Im Übrigen übergeht er, dass
bereits das Bezirksgericht ihm vorgehalten hat, die Anforderungen an eine
Beschwerde seien ihm aus vorangegangenen Verfahren bekannt, er sei
prozesserfahren und seine Berufung auf ein "Laienrecht" sei missbräuchlich.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auch
vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf sein "Laienrecht": Er
bittet um schriftliche Belehrung, wenn seine Eingabe einen Fehler aufweisen
sollte. Wie dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt ist (Urteil
5A_103/2019 vom 11. Februar 2019 E. 4), stellt die ungenügende Begründung der
Beschwerde an das Bundesgericht keinen verbesserlichen Mangel dar. Eine
Rückweisung zur Verbesserung fällt ausser Betracht (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S.
247 f.). Die Beschwerde ist zudem querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, denn
dem Beschwerdeführer geht es offenbar einzig um Verfahrensverzögerungen. Auf
die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende
Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere
betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg