Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.262/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_262/2019

Urteil vom 30. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter S chöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela van Huisseling,

Beschwerdeführer,

gegen

B.C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 20. Februar 2019 (LE180023-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die österreichische Staatsangehörige B.C.________ (geb. 1981;
Beschwerdegegnerin) und der Brite A.C.________ (Beschwerdeführer; geb. 1970)
heirateten am 4. Dezember 2015. Sie sind die Eltern des 2016 geborenen Sohnes
D.________.

Am 28. Oktober 2016 begründete das Ehepaar gemeinsamen Haushalt in U.________
(GB). Die Ehefrau und der Sohn hatten zuvor in V.________ (CH) gelebt. Den
gemeinsamen Haushalt lösten die Eheleute am 17. Dezember 2016 wieder auf, als
B.C.________ zu ihren Eltern nach W.________ (AUT) zog. Seit Juli 2017 leben
Ehefrau und Kind wieder in V.________, wo Erstere bereits mit Eingabe vom 3.
Februar 2017 beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht
hatte.

A.b. Mit Urteil vom 17. April 2018 teilte das Bezirksgericht soweit hier noch
interessierend die Obhut über D.________ der Mutter zu. Ausserdem verpflichtete
es A.C.________ zur Zahlung von Unterhalt für D.________ von monatlich Fr.
550.-- vom 1. Januar bis 1. Juni (recte: 30. Juni) 2017 und Fr. 2'000.-- vom 1.
Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Den für B.C.________
persönlich zu bezahlenden Unterhalt setzte das Bezirksgericht fest auf Fr.
2'560.-- pro Monat von 1. Januar bis 1. Juni (recte: 30. Juni) 2017 und
monatlich Fr. 3'000.-- vom 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des
Getrenntlebens.

B. 

Auf Berufung von A.C.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 20. Februar 2019 (eröffnet am 25. Februar 2019) das
bezirksgerichtliche Erkenntnis hinsichtlich der Obhut über D.________
(Dispositivziffer 1). Weiter verpflichtete das Obergericht A.C.________ zur
Zahlung von Unterhalt für D.________ von monatlich Fr. 550.-- vom 1. Januar bis
30. Juni 2017, Fr. 3'144.-- vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2018, Fr. 3'104.--
vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019 und Fr. 2'772.-- ab. 1. Juni 2019 für
die weitere Dauer des Getrenntlebens (Dispositivziffer 2). Den für B.C.________
persönlich zu bezahlenden Unterhalt setzte das Bezirksgericht fest auf
monatlich Fr. 2'560.-- vom 1. Januar bis 30. Juni 2017, Fr. 1'282.-- vom 1.
Juli 2017 bis 31. August 2018, Fr. 1'202.-- vom 1. September 2018 bis 31. Mai
2019 und Fr. 1'368.-- ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
(Dispositivziffer 3). Ferner auferlegte es die Kosten des Berufungsverfahrens
zu einem Drittel der Ehefrau und zu zwei Dritteln dem Ehemann (Dispositivziffer
7). Letzteren verpflichtete es ausserdem, an Erstere für dieses Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer 8).

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. März 2019 gelangt A.C.________ ans
Bundesgericht und stellt in der Sache die folgenden Anträge:

"1. Es seien in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich [...] folgende Dispositivziffern des
angefochtenen Urteils aufzuheben:

1.1. Ziff. 1 mit Verweis auf Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich [...] sei wie folgt neu zu beurteilen:

Die Obhut über D.________ [...] wird [A.C.________] zugeteilt.

1.2. Ziff. 2 sei aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Begründung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.3. Ziff. 3 sei wie folgt neu zu beurteilen:

Es sind gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet.

1.4. Ziff. 7 sei wie folgt neu zu beurteilen:

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden [B.C.________]
auferlegt und mit dem [von A.C.________] geleisteten Kostenvorschuss von CHF
5'500.-- verrechnet. [B.C.________] wird verpflichtet, [A.C.________] den
geleisteten Vorschuss von CHF 5'500.-- zu ersetzen.

1.5. Ziff. 8 sei wie folgt neu zu beurteilen:

[B.C.________] wird verpflichtet, [A.C.________] für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'000.-- zu bezahlen.

2. Eventualiter seien in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde Dispositiv
Ziffern 1, 3, 7 und 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich [...]
aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der
Ausführungen [von A.C.________] an die Vorinstanz zurück zu weisen."

Ausserdem ersucht A.C.________ darum, der Beschwerde in Bezug auf den ehelichen
Unterhalt die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Am 10. Mai 2019 schliesst B.C.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, und beantragt, der Beschwerde sei keine aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 verzichtet das Obergericht
auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Der
Instruktionsrichter hat der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Mai 2019 für den
bis und mit Februar 2019 geschuldeten Ehegattenunterhalt die aufschiebende
Wirkung erteilt und das Gesuch weitergehend abgewiesen.

Am 29. Juli 2019 verzichtete das Obergericht auf eine Vernehmlassung und mit
Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 wiederholt B.C.________ ihre bereits am
10. Mai 2019 gestellten Anträge. Hierzu hat A.C.________ sich nicht mehr
vernehmen lassen.

Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen
Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über Massnahmen zum Schutz
der ehelichen Gemeinschaft (Betreuung des Kindes, Kindes- und
Ehegattenunterhalt) entschieden hat. Im Streit steht eine insgesamt nicht
vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. etwa Urteil 5A_721/
2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das
zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art.
107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich
reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich
praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu
stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1), oder wenn eine belastende
Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt
wird (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.1).

Zum Kindesunterhalt stellt der Beschwerdeführer allein einen kassatorischen
Antrag (Rechtsbegehren, Ziffer 1.2). In der Beschwerdebegründung legt er indes
dar, dass seiner Ansicht nach ein reformatorischer Entscheid nicht möglich sei,
weil der Barbedarf des Kindes ohne weitere Abklärungen zu den
Fremdbetreuungskosten nicht bestimmt werden könne. Wie es sich hiermit verhält,
ist nachfolgend zu prüfen; das kassatorische Begehren erweist sich unter diesen
Umständen als zulässig (vgl. BGE 141 III 294 E. 6.1).

1.3. Betreffend Ehegattenunterhalt beantragt der Beschwerdeführer, es sei
festzuhalten, dass die Parteien sich gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge
schulden (Rechtsbegehren, Ziffer 1.3). Aus der Begründung der Beschwerde -
diese ist zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2;
137 II 313 E. 1.3) - ergibt sich freilich, dass er die Gerichte des Kantons
Zürich als zur Beurteilung des Ehegattenunterhalts nicht zuständig erachtet und
ausserdem der Ansicht ist, keinen Unterhalt zu schulden. Folgerichtig führt er
aus, das Begehren um Ehegattenunterhalt sei abzuweisen, "sofern das
Bundesgericht die Auffassung vertritt, es sei [darauf] einzutreten". Die
Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.

2. 

Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5), weshalb nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Auch eine
Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE
133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
Die rechtsuchende Partei muss daher klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern ein verfassungsmässiges Recht
verletzt worden sein soll (BGE 141 I 36 E. 1.3). Auf ungenügend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Wird eine Verletzung
des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend gemacht (vgl. zu diesem BGE 142 II
433 E. 4.4; 140 III 167 E. 2.1), reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen
Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

3.

3.1. Umstritten ist vorab die Zuständigkeit der Gerichte in der Schweiz zur
Regelung des Ehegattenunterhalts. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz die einschlägigen Vorschriften willkürlich angewandt, indem es die
(internationale und örtliche) Zuständigkeit der Zürcher Gerichte bejahte. Wie
dargelegt lebt der Beschwerdeführer in Grossbritannien und hat die
Beschwerdegegnerin Wohnsitz in V.________, wobei sie das Eheschutzverfahren
anhängig machte, als sie sich noch in W.________ aufhielt (vorne Bst. A.a).
Strittig ist folglich das Gesuch um Regelung des Getrenntlebens in einem
internationalen Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (SR 201). Die
Zuständigkeit bestimmt sich dabei nach diesem Gesetz, sofern keine
völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 1 Abs. 2 IRPG).

3.2. Das Obergericht bejahte die Zuständigkeit der Gerichte in Zürich für die
Regelung des Ehegattenunterhalts gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 Bst. c des
Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12). Zum gleichen Schluss gelangt die
Beschwerdegegnerin. Die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens ist nicht
bestritten und nicht zu beanstanden: Es erfasst auch Unterhaltssachen (Art. 5
Ziff. 2 LugÜ; BGE 138 III 11 E. 7.1.1; 119 II 167 E. 4b), wobei unter Ehegatten
dann eine Unterhaltsklage vorliegt, wenn die beanspruchte Leistung dazu
bestimmt ist, den Unterhalt des anderen Ehegatten zu sichern (vgl. BGE 142 III
466 E. 4.2.1; Urteile 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, in: Pra 2009 Nr. 9
S. 59; 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 4.2). Dies ist vorliegend der Fall.
Gleichzeitig besteht für die interessierende Zuständigkeitsfrage kein
vorgehendes Übereinkommen nach Art. 67 Ziff. 1 LugÜ (HOFMANN/KUNZ, in: Basler
Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 378 zu Art. 5 LugÜ).

Gemäss Art. 5 Ziff. 2 Bst. c LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem
anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden: Im Falle
einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug
auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht
für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit
beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

3.3. Über den Ehegattenunterhalt ist vorliegend im Rahmen des zwischen den
Parteien hängigen Eheschutzverfahrens zu entscheiden. In diesem Verfahren ist
namentlich auch die Frage strittig, welche Partei die tägliche Betreuung des
gemeinsamen Kindes (im Sinne der faktischen Obhut; vgl. BGE 144 III 442 E. 4.2)
übernimmt. Da im Eheschutzverfahren folglich über elterliche Verpflichtungen zu
entscheiden ist, handelt es sich um ein Verfahren in Bezug auf die elterliche
Verantwortung i.S. von Art. 5 Ziff. 2 Bst. c LugÜ (vgl. HOFMANN/AFFOLTER,
a.a.O., N. 424 zu Art. 5 LugÜ). Zur Beurteilung dieser Streitigkeit waren die
Vorinstanzen mit Blick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in V.________
gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 Bst. b und d sowie Art. 5 Abs. 1 des
Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; SR. 0.211.231.011; vgl. dazu PAUL
LAGARDE, Explanatory Report, 1997, Rz. 19 und 38 f.; abrufbar unter
www.hcch.net, Rubriken: Publications & Studies, Explanatory Reports) sowie Art.
79 IPRG zuständig. Ausreichend war dabei, dass das Kind im Entscheidzeitpunkt
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in V.________ hatte (allgemein dazu: BGE 140 III
159 E. 4.2.4; 133 III 539 E. 4.3; 116 II 209 E. 2b/bb), zumal das HKsÜ
jedenfalls bei Verlegung des Aufenthalts in einen anderen Vertragsstaat während
Hängigkeit eines Verfahrens keine sog. perpetuatio fori kennt, mithin die am
neuen Aufenthalt oder Wohnsitz gelegenen Gerichte und Behörden zuständig werden
(BGE 143 III 237 E. 2.3; 142 III 1 E. 2.1). Es schadet damit nicht, dass die
Beschwerdegegnerin und der Sohn sich im Zeitpunkt der Klageeinreichung in
W.________ befanden. Ferner hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in einem
Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens und beruht die Zuständigkeit der
Gerichte in Zürich für die Beurteilung der Kinderbelange nicht allein auf der
Staatsangehörigkeit einer der Parteien. Folglich konnte das Obergericht die
Zuständigkeit der Zürcher Gerichte gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 Bst. c LugÜ auch
für die Beurteilung der Klage auf Ehegattenunterhalt bejahen, sofern zwischen
der Unterhaltsfrage und der Frage der Betreuung von D.________ ein
hinreichender Zusammenhang besteht.

3.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann ein derartiger Zusammenhang
zwischen Ehegattenunterhalt und Kinderbetreuung ohne Willkür nicht bejaht
werden. Dies gelte spätestens seit der Einführung des Betreuungsunterhalts,
weil nach Art. 285 Abs. 2 ZGB alle betreuungsbedingten Nachteile des
betreuenden Ehegatten mit dem Kindesunterhalt abgegolten würden. Das
Obergericht bejahte den Zusammenhang zwischen Ehegattenunterhalt und der
Regelung betreffend die Betreuung des Sohnes, ohne dies ausführlich zu
thematisieren.

Der nötige Zusammenhang ist nach bestimmten Lehrmeinungen bereits gegeben, wenn
nach dem einschlägigen Recht - vorliegend gelangt unbestritten schweizerisches
Recht zur Anwendung - über die Unterhaltssache zusammen mit der Hauptsache
entschieden werden muss oder kann (RAINER HAUSMANN, in: unalex Kommentar,
Brüssel I-Verordnung, 2012, N. 20 zu Art. 5 Nr. 2 EuGVVO; vgl. weiter Urteil
5A_461/2010 vom 30. August 2010 E. 3, in: FamPra.ch 2010 S. 919; ANDREAS
BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé,
Convention de Lugano, 2011, N. 102 zu Art. 5 LugÜ) bzw. wenn sich Letztere auf
Erstere auszuwirken vermag (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 425 zu Art. 5 LugÜ). Im
vorliegenden Eheschutzverfahren ist das Gericht gehalten, sowohl über die
Kinderbelange, als auch den Ehegattenunterhalt zu entscheiden (Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB). Ausserdem wirkt sich die Frage, wie bzw. durch wen ein
Kind betreut wird, auf den Ehegattenunterhalt aus (vgl. Art. 163 Abs. 1 und 2
ZGB; BGE 138 III 97 E. 2.2; Urteil 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3), was
entgegen dem Beschwerdeführer auch nach Inkrafttreten der Änderung des
Zivilgesetzbuches betreffend Kindesunterhalt vom 20. März 2017 (AS 2015 S.
4299) noch der Fall ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.8; Urteil 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4; dazu auch hinten E. 7.3 am Ende). Damit ist das
Obergericht jedenfalls nicht in Willkür verfallen, indem es einen hinreichenden
Zusammenhang angenommen hat.

3.5. Nach dem Ausgeführten konnte das Obergericht ohne Willkür die
Zuständigkeit der Gerichte in Zürich zur Beurteilung des Ehegattenunterhalts
bejahen.

Unter diesen Umständen spielt keine Rolle, ob diese Gerichte zur Beurteilung
des Ehegattenunterhalts (auch) gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 Bst. a LugÜ
zuständig wären, nachdem die Beschwerdegegnerin sich im Zeitpunkt der
Klageeinreichung noch in W.________ aufhielt (vgl. dazu: HOFMANN/KUNZ, a.a.O.,
N. 412 zu Art. 5 LugÜ; allgemein vgl. BGE 116 II 9 E. 5, S. 209 E. 2b/bb;
Urteil 5A_903/2013 vom 29. Januar 2014 E. 2.2). Die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben folglich unbehelflich.

4. 

Damit ist das Obergericht ebenso wenig wie das Bezirksgericht in Willkür
verfallen, als es über das gesamte Eheschutzgesuch der Beschwerdegegnerin
entschieden hat. Nicht umstritten ist wie ausgeführt die Anwendung des
Schweizerischen Rechts. Nachfolgend ist folglich bezüglich der strittig
gebliebenen Punkte zu prüfen, ob das Obergericht mit der getroffenen Regelung
verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzte. Dies betrifft die
Betreuung des gemeinsamen Sohnes der Parteien (sogleich E. 5 und 6) sowie den
Ehegatten- und Kindesunterhalt (hinten E. 7-9).

5.

5.1. Im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Betreuung des Sohnes sieht der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass die kantonalen
Instanzen kein Gutachten zur Frage der Obhutszuteilung bzw. der
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin eingeholt haben. Das Obergericht kam
zum Schluss, das Bezirksgericht habe auf die Einholung eines Gutachtens
verzichten dürfen, weil es mit Blick auf die Umstände des Falles hinsichtlich
sämtlicher vom Beschwerdeführer aufgeworfener Fragen nicht angezeigt gewesen
sei, einen Sachverständigen beizuziehen. Derselben Ansicht wie die Vorinstanz
ist die Beschwerdegegnerin.

5.2. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu beurteilen,
erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (sog.
Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dennoch kann es das Beweisverfahren
schliessen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (BGE 114 II 200 E. 2b; Urteile 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E.
4.1.2; 5A_265/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2.2; allgemein zur antizipierten
Beweiswürdigung vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Unter diesen Umständen liegt im
Verzicht auf weitere Beweismassnahmen auch keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). In Eheschutzverfahren ist bezüglich
der Einholung von kinderpsychologischen Gutachten praxisgemäss Zurückhaltung
angebracht. Im Gegensatz zur Scheidung steht im Eheschutz nicht eine definitive
und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund. Das Gericht hat
vielmehr in erster Linie rasch eine optimale Situation für das Kind zu
schaffen, wobei langwierige Abklärungen - von gewissen Ausnahmen (z.B.
sexueller Missbrauch von Kindern) abgesehen - nicht die Regel bilden sollten
(vgl. Urteile 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2; 5A_280/2016 vom 18.
November 2016 E. 3.3.2; 5A_265/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2.2; 5P.157/
2003 vom 30. Juni 2003 E. 4.4, in: FamPra.ch 2003 S. 951).

5.3. Der Beschwerdeführer verweist auf das seiner Ansicht nach "pathologische"
Verhalten der Beschwerdegegnerin, die seit der Geburt des Sohnes den Kontakt
des Vaters zum Kind nach Möglichkeit verhindert habe (z.B. langes Zuwarten mit
der Begründung des gemeinsamen Haushalts, Auszug nach nur kurzer Zeit,
Vorenthalten des Kindes während des Aufenthalts in W.________, Hintertreiben
der begleiteten Besuche in V.________). Dies lasse erheblich an der
Bindungstoleranz der Mutter und damit an deren Erziehungsfähigkeit zweifeln und
begründe besondere Umstände, welche eine Begutachtung notwendig machten.

Darin, dass die Eltern zerstritten sind und die bisher hauptbetreuende Mutter
sich den Kontakten des Vaters mit dem Kind entgegenstellt, liegen indes keine
Umstände, welche zwingend eine Begutachtung erfordern würden. Zwar mag sein,
dass die bestehenden Probleme aufgrund der Wohnsituation der Parteien und der
sprachlichen Schwierigkeiten verschärft werden. Der Beschwerdeführer verweist
in diesem Zusammenhang denn auch darauf, dass die Beschwerdegegnerin die
Englischkenntnisse des Sohnes nicht fördere, welche indessen für die
Kommunikation mit ihm, dem Vater, entscheidend seien, weil er kein Deutsch
spreche. Auch unter Beachtung dieser Umstände erscheint der Entscheid der
Vorinstanz, keine Begutachtung vorzunehmen, indes nicht geradezu willkürlich.
Im Übrigen belässt es der Beschwerdeführer dabei, seine Einschätzung der
Sachlage jener des Obergerichts gegenüberzustellen und diese als unhaltbar zu
bezeichnen. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als er die Einschätzung der
Vorinstanz zur Bindungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Frage stellt und
deren Erziehungsfähigkeit sowie die Feststellung, wonach keine Entfremdung
zwischen Vater und Sohn vorliege, in Zweifel zieht. Entsprechend gelingt ihm
der Nachweis nicht, dass das Obergericht die vorhandenen Beweismittel zu dieser
Frage willkürlich gewürdigt und daher zu Unrecht kein Gutachten angeordnet hat.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

6.

6.1. Als in verschiedener Hinsicht verfassungswidrig, namentlich willkürlich,
rügt der Beschwerdeführer auch die vom Obergericht getroffene
Betreuungsregelung.

Das mit der Regelung des Getrenntlebens befasste Eheschutzgericht trifft nach
den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen
Massnahmen, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3
ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten dabei
grundsätzlich dieselben Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der
Rechtsprechung hat dabei das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen
Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (vgl. BGE 141 III 328 E.
5.4). Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese
bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und
grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die
Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide
Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität
der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich
ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen.
Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich
die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen
zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer
persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (zum Ganzen: BGE
136 I 178 E. 5.3; 115 II 206 E. 4a; Urteile 5A_848/2018 vom 16. November 2018
E. 5.1.1; 5A_379/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 3.1; vgl. auch das BGE 142 III
498 E. 4.4).

6.2. Das Obergericht ging in seinen Überlegungen davon aus, dass beide
Elternteile willens und in der Lage seien, den Sohn zu betreuen. Insbesondere
bestünden keine Hinweise, dass durch die Obhut der Beschwerdegegnerin das
Kindeswohl gefährdet werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers steht diese
Feststellung im Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Die Mutter fördere den
Kontakt zwischen Vater und Kind nicht und verunmögliche es damit dem Sohn, eine
tragfähige Beziehung zum Vater aufzubauen. Für die Schaffung einer solchen
Beziehung brauche es mehr als die auf dem Vollstreckungsweg erstrittenen
Kontakte. Folglich spricht der Beschwerdeführer der Kindsmutter die
Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit ab (vgl. dazu BGE 142 III
481 E. 2.7 S. 495). Weil das Kind aufgrund des Verhaltens der Mutter ohne
genügenden Kontakt zum Vater aufwachse, sei das Kindeswohl gefährdet.

Zwar begünstigt die Beschwerdegegnerin auch nach den Feststellungen des
Obergerichts den Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht. Weiter stellt die
Vorinstanz fest, dass die Mutter nicht gewillt sei, die Englischkenntnisse des
Sohnes zu fördern. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das
Obergericht jedoch zum Schluss, es bestünden keine aussergewöhnlichen Umstände,
welche die Entwicklung des Kindes gefährden würden. Der Beschwerdeführer habe
ausserdem eine Beziehung zum Sohn aufbauen können, welche es nun zu festigen
gelte. Entsprechend sah das Obergericht keinen Anlass, die Bindungstoleranz und
damit die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen oder
hierzu ein Gutachten zu veranlassen, was unter Willkürgesichtspunkten nicht zu
beanstanden ist (vgl. vorne E. 5). Entgegen dem Beschwerdeführer liegt in
dieser Argumentation kein Widerspruch. Vielmehr nahm die Vorinstanz eine
Würdigung der Umstände des Einzelfalls vor und gelangte in Abwägung sämtlicher
Elemente zu ihren Schlussfolgerungen. Letztlich ist es diese Würdigung der
vorhandenen Beweise, welche der Beschwerdeführer in Frage stellt. Er setzt sich
mit den Ausführungen der Vorinstanz aber nicht näher auseinander, sondern
begnügt sich im Ergebnis damit, seine eigene Interpretation der tatsächlichen
Umstände derjenigen des Obergerichts entgegenzustellen und Letztere als
widersprüchlich bzw. willkürlich zu bezeichnen. Dabei geht er von einem für ihn
selbst optimalen Szenario aus. Dies reicht nicht aus, um den angefochtenen
Entscheid unter Verfassungsgesichtspunkten in Frage zu stellen (vgl. vorne E.
2).

6.3. Nach dem Ausgeführten konnte das Obergericht ohne Verfassungsverletzung
davon ausgehen, beide Elternteile seien gleichermassen willens und fähig, den
Sohn zu betreuen. Gemessen an der Rechtsprechung ist damit auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz der Stabilität der Verhältnisse entscheidendes
Gewicht beimass (vgl. E. 6.1 hiervor). Dabei verweisen das Obergericht und ihm
folgend die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass seit der Geburt des Sohnes
die Mutter dessen Hauptbezugs- und -betreuungsperson ist.

Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die speziellen Gegebenheiten
des Falles, namentlich den Umstand, dass Vater und Sohn keine gemeinsame
Sprache sprechen und die Eltern in verschiedenen Ländern wohnen. Unter diesen
Umständen würden bereits im Eheschutzverfahren die Weichen für das spätere
Leben des Kindes gestellt; der Kontakt zu dem im Ausland lebenden Elternteil
werde immer eingeschränkter sein als in Binnensachverhalten. Dies habe die
Vorinstanz zu wenig berücksichtigt. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass
im vorliegenden Eheschutzverfahren einzig eine vorläufige Regelung getroffen
wird, mit welcher der endgültige Entscheid des Sachgerichts nicht
vorweggenommen werden soll. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist
das Kind daher grundsätzlich in seiner bisherigen Umgebung zu belassen, falls
dies ohne Gefährdung des Kindeswohls möglich ist (BGE 111 II 223 E. 3; Urteil
5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 6.2.4, in: FamPra.ch 2014 S. 1024). Zwar mag
vorliegend aufgrund der grossen örtlichen Distanz zwischen den Wohnorten der
Eltern und der bestehenden Sprachproblematik auch die Belassung der bisherigen
Situation in gewisser Weise auf den Hauptsacheentscheid präjudizierend wirken.
Zu einer identischen Vorwegnahme des Endergebnisses käme es indes, wenn
entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers bereits heute ein Umzug des
Sohnes von V.________ nach Grossbritannien angeordnet würde. Dabei ist der
Beschwerdeführer sehr optimistisch, wenn er davon ausgeht, ein derartiger
Wechsel sei für den Sohn "überhaupt kein Problem". Insoweit gilt es daran zu
erinnern, dass das Kind noch sehr klein und dementsprechend mehr personen- denn
umgebungsbezogen ist (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 493). Der Wechsel in der
Betreuung wird damit umso mehr spürbar. Auch gilt es im jetzigen
Verfahrensstadium ein "Hin und Her" in der Betreuung zu vermeiden bzw. kommt
dem Grundsatz, die bisher gelebte Lösung aufrecht zu erhalten, ein höherer
Stellenwert zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als hauptsächlichen
Vorteil der von ihm favorisierten Lösung den Umstand sieht, dass er im
Gegensatz zur Beschwerdegegnerin den Kontakt zum anderen Elternteil nicht
einschränken oder hindern werde, der Sohn mit einem Aufenthalt bei ihm folglich
den Kontakt zu beiden Elternteilen besser wahren könne. Das Verhalten der
Mutter ist wie dargelegt indes nicht als geradezu kindeswohlgefährdend
einzustufen, womit dieser vom Beschwerdeführer genannte Vorteil relativiert
wird.

6.4. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid unter
Verfassungsgesichtspunkten hinsichtlich der Obhutszuteilung nicht zu
beanstanden.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV), da das bisherige Verfahren zu lange
gedauert habe. Gerade in "Fällen von Entfremdung der Kinder von ihren Eltern"
seien rasche Abklärungen und Entscheide vonnöten. Eine Gehörsverletzung liege
ausserdem darin, dass das Obergericht im Berufungsverfahren auf seine
entsprechende Rüge nicht eingegangen sei. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht,
was der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen erreichen möchte. Die Dauer des
vorinstanzlichen Verfahrens - dieses ist zwischenzeitlich abgeschlossen - ist
für sich genommen im Zusammenhang mit der Frage, durch welches Elternteil das
Kind betreut werden soll, kein entscheidendes Kriterium (vgl. E. 6.1 hiervor),
und auch aus der (angeblichen) Verletzung des Beschleunigungsgebots vermag der
Beschwerdeführer in der Sache nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. BGE 138
II 513 E. 6.5; 129 V 411 E. 3.4). Sodann beantragt der Beschwerdeführer weder
die Feststellung einer Rechtsverletzung noch die Berücksichtigung der
(angeblichen) Rechtsverzögerung bei den Kostenfolgen. Auf das Vorbringen zur
Rechtsverzögerung ist daher nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE
130 I 312 E. 5.3; Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 4, nicht
publiziert in: BGE 142 I 93). Unter diesen Umständen vermag der
Beschwerdeführer auch nicht darzutun, weshalb dem Obergericht ein Vorwurf
daraus erwachsen sollte, dass es nicht auf das Vorbringen der Rechtsverzögerung
eingegangen ist (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2).

7.

7.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erweist es sich als willkürlich, dass
das Obergericht das Bestehen eines Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf
Ehegattenunterhalt bejahte.

Ist die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf
Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den
Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Grundlage des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten ist Art. 163 ZGB, und zwar auch
dann, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu
rechnen ist (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Demnach sorgen die Ehegatten gemeinsam,
ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art.
163 Abs. 1 ZGB). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen
leistet (Art. 163 Abs. 2 1. Teilsatz ZGB), und berücksichtigen die Bedürfnisse
der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Art. 163 Abs. 3
ZGB). Für die Bestimmung der Unterhaltspflicht der Ehegatten ist daher von
deren bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen über
Aufgabenteilungen und Geldleistungen auszugehen. Im Falle der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts ist jeder Ehepartner verpflichtet, nach seinen Kräften an
die Bestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben verursacht.
Dadurch kann eine Anpassung der von den Eheleuten geschlossenen Vereinbarungen
an die neuen Lebensverhältnisse notwendig werden. Ist dabei in tatsächlicher
Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts
nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht hierbei
die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB)
miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen (zum
Ganzen: BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; vgl. auch BGE 140 III 337 E.
4.2.1).

Haben die Ehegatten sich während der Ehe über eine völlige Unabhängigkeit
verständigt, kam also jeder Ehegatte für seine eigenen Bedürfnisse auf und
führte er in jeder Hinsicht ein vom anderen Ehegatten unabhängiges Leben,
rechtfertigt sich die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages im Falle der
Trennung nach dem Gesagten nicht. Die Trennung schafft diesfalls auch keine
neue Sachlage, welche eine Anpassung der ehelich gelebten Vereinbarung nötig
machen würde. Eine derartige Situation liegt namentlich vor, wenn die Eheleute
nie zusammen gelebt haben, nie eine Lebensgemeinschaft in welcher Form auch
immer bildeten und kein Ehegatte mit Geld- oder Sicherheitsleistungen zum
Unterhalt des anderen beigetragen hat (zum Ganzen: BGE 137 III 385 E. 3.2
[betreffend Scheinehe]; ROLF BRUNNER, in: Hausheer et al. [Hrsg.], Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 04.07 S. 176 ["fehlende gemeinsame
Lebenshaltung"]; JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.54a S. 99 f.; vgl.
auch Urteil 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.4 [betreffend
Überschussverteilung]).

7.2. Den unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
lässt sich entnehmen, dass die Parteien vor der Trennung während nur weniger
Wochen zusammengelebt und grundsätzlich getrennte Kassen geführt haben. Wie der
Beschwerdeführer im Grundsatz richtig vorbringt, ist dies ein Hinweis auf eine
hohe Unabhängigkeit der Ehegatten voneinander bzw. auf einen Fall fehlender
gemeinsamer Lebenshaltung (zu eben dieser Fallkonstellation vgl. BRUNNER,
a.a.O.). Das Obergericht berücksichtigte indes zu Recht den gemeinsamen Sohn
der Parteien, worauf auch die Beschwerdegegnerin verweist. Dessen Betreuung
macht es der hauptbetreuenden Beschwerdegegnerin grundsätzlich unzumutbar, nach
der Trennung einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. dazu BGE 144 III
481 E. 4.7). Damit durfte das Obergericht zum Schluss gelangen, es liege gerade
kein Fall vor, in welchem die Ehegatten während der Ehe in jeder Hinsicht
unabhängig voneinander geblieben seien. Wie die Vorinstanz sodann unbestritten
feststellte, war die Beschwerdegegnerin allein deshalb in der Lage, ihr Leben
in der Zeit zwischen der Geburt des Sohnes und der Begründung des gemeinsamen
Haushalts selbst zu finanzieren, weil sie aufgrund von Überstunden noch
Abgeltungsansprüche aus ihrem (früheren) Arbeitsverhältnis geltend machen
konnte. Folglich war sie nicht mehr in der Lage, ihren laufenden
Lebensunterhalt durch eine Erwerbsarbeit zu verdienen. Unter diesen Umständen
ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Obergericht vom grundsätzlichen
Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nach Art. 163 ZGB ausging.

7.3. Hieran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, beide
Parteien hätten beabsichtigt, auch nach der Geburt des Sohnes ihre Karrieren
weiterzuführen. Jedenfalls der Beschwerdegegnerin ist dies nach der Trennung
und ohne Mithilfe bei der Kinderbetreuung wie dargelegt nicht möglich. Das
Obergericht hält denn auch richtig fest, dass im Falle gemeinsamer Kinder in
der Regel eine lebensprägende Ehe vorliegt (BGE 141 III 465 E. 3.1; für
Ausnahmen vgl. etwa Urteil 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5, in: FamPra.ch
2010 S. 914). Dem Beschwerdeführer hilft damit auch der Hinweis darauf nicht
weiter, eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts sei nicht mehr zu
erwarten und es seien die für den nachehelichen Unterhalt entwickelten
Kriterien zu berücksichtigen. Soweit er die Lebensprägung der Ehe als solche in
Abrede stellt, belässt der Beschwerdeführer es sodann dabei, seine eigene Sicht
der Dinge darzutun, was den vorliegend massgebenden strengen
Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. vorne E. 2). Anders als der
Beschwerdeführer meint, kann dem Obergericht ferner kein Widerspruch in der
Argumentation vorgeworfen werden, wenn es aufgrund des gemeinsamen Sohnes trotz
des kurzen Zusammenlebens und der getrennten Kasse eine gemeinsame
Lebenshaltung angenommen hat. Beim Umstand, dass die Parteien ein gemeinsames
Kind haben, handelt es sich vielmehr um ein Sachverhaltselement, welches das
Obergericht in seinen Entscheid einzubeziehen hatte, und das wie dargelegt
geeignet ist, in Abwägung mit den in eine andere Richtung weisenden Umständen
einen Unterhaltsanspruch zu begründen. Zuletzt verkennt der Beschwerdeführer
das Verhältnis zwischen dem Kindes- und dem Ehegattenunterhalt, wenn er
(zumindest sinngemäss) geltend macht, die durch die Geburt des Sohnes
eingetretenen Nachteile seien allein durch den Kindesunterhalt abzugelten. Zwar
werden bestimmte sich aus der Kinderbetreuung ergebende Nachteile seit
Inkrafttreten des neuen Rechts zum Kindesunterhalt (vgl. vorne E. 3.4) nunmehr
durch den Betreuungsunterhalt abgedeckt. Als Themata des ehelichen Unterhalts
verbleiben aber jedenfalls diejenigen Nachteile, welche durch die
Kinderbetreuung entstehen und quantitativ nicht durch den Betreuungsunterhalt
abgedeckt sind (vgl. betreffend nachehelichen Unterhalt BGE 144 III 481 E.
4.8.3).

7.4. Zusammenfassend ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden,
dass das Obergericht einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin bejaht
hat.

8.

8.1. Als in verschiedener Hinsicht willkürlich und auch ansonsten
verfassungswidrig erachtet der Beschwerdeführer sodann die Berechnung des
Kindes- sowie des Ehegattenunterhalts. Dies betrifft einerseits die Berechnung
seines Einkommens (nachfolgend E. 8) und andererseits die Bestimmung des
Bedarfs des Sohnes (hinten E. 9).

8.2. Zum Einkommen des Beschwerdeführers hielt das Obergericht fest, dieser
habe bei der E.________ Ltd. in den Jahren 2015 bis 2017 ein monatliches
Nettoeinkommen nach Steuern von umgerechnet Fr. 11'287.-- erzielt. Dem Einwand
des Beschwerdeführers, er werde in den kommenden Jahren weniger verdienen, weil
er in den ersten drei Jahren spezielle Einstiegsboni erhalten habe, die nunmehr
wegfielen, folgte das Obergericht nicht. Dabei hielt es fest, der
Beschwerdeführer habe nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres einen
"Anniversary Bonus" von je GBP 32'500.-- erhalten. Hinzu komme ein "one-time
restricted cash award" von GBP 65'000.--, der nach Ablauf von drei Jahren
ausbezahlt werde. Zuletzt sei ein "discretionary annual performance bonus"
vorgesehen. Dabei handle es sich um einen ordentlichen Bonus, der jährlich
ausbezahlt werde und von der erbrachten Arbeitsleistung abhängig sei.
Entsprechend sei dem Beschwerdeführer 2016 ein Anniversary Bonus von GBP
32'500.-- sowie ein Discretionary Bonus von GBP 2'500.-- und 2017 ein
Anniversary Bonus von GBP 32'500.-- und ein Discretionary Bonus von GBP
8'100.-- ausbezahlt worden. Das Arbeitsverhältnis habe 2015 begonnen. Damit sei
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2018 keinen Anniversary Bonus
mehr erhalte. Allerdings sei davon auszugehen, dass im dritten Anstellungsjahr,
d.h. 2018, die Bezahlung des Cash Awards von GBP 65'000.-- anfalle. Für dieses
Jahr sei daher nicht mit einem tieferen Einkommen zu rechnen. Ohnehin sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Jahr zusätzlich den
ordentlichen Bonus erhalte. Ferner sei auch das Bruttoeinkommen des
Beschwerdeführers mit zunehmender Dauer seiner Anstellung von monatlich GBP
10'833.34 im Jahr 2015 auf monatlich GBP 12'095.75 im Jahr 2017 gestiegen.
Damit sei insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz auch
hinsichtlich des künftigen Einkommens auf die Durchschnittswerte gemäss
Steuerbescheinigung der Jahre 2015/2016 sowie 2016/2017 von umgerechnet
monatlich (netto) Fr. 11'287.-- abgestellt habe.

Auch die Beschwerdegegnerin verweist auf das steigende Einkommen des
Beschwerdeführers - dieser habe die Lohnentwicklung im vorinstanzlichen
Verfahren nicht bestritten - und die zunehmenden ordentlichen Boni, weshalb
auch künftig auf das früher erzielte Durchschnittseinkommen abgestellt werden
könne.

8.3. Der Beschwerdeführer ist mit der Berechnung seines Einkommens für die
Jahre 2016 bis 2018 einverstanden. Nicht nachvollziebar sei indes, wie ihm auch
für die Zeit danach ein entsprechendes Einkommen angerechnet werden könne. Das
Obergericht sei von der unbegründeten Annahme ausgegangen, der Beschwerdeführer
werde auch in Zukunft Boni in der Höhe der Einstiegsboni erhalten. Mit Blick
auf die bisher ausbezahlten ordentlichen Boni von durchschnittlich GBP 5'300.--
pro Jahr sei dies nicht realistisch. Wie der Beschwerdeführer die Differenz
zwischen dem nachgewiesenen Fixlohn von umgerechnet Fr. 8'991.50 im Monat und
dem von der Vorinstanz angenommenen Monatslohn von Fr. 11'287.-- soll erzielen
können, begründe das Obergericht nicht. Dieses habe sein Einkommen damit
willkürlich berechnet.

8.4. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer trotz des unbestrittenen Wegfalls
der Einstiegsboni ("Anniversary Bonus"; "one-time restricted cash award") auch
ab dem Jahr 2019 ein (tatsächliches) Nettoeinkommen in der Grössenordnung der
vergangenen drei Jahre wird erzielen können. Das Obergericht bejahte dies mit
Hinweis auf den dem Beschwerdeführer weiterhin zustehenden ordentlichen Bonus
(zur Berücksichtigung von Boni bei der Einkommensberechnung vgl. Urteil 5A_17/
2016 vom 26. Juli 2016 E. 3.2) sowie die zu erwartende Erhöhung seines
Grundeinkommens. Richtig weist der Beschwerdeführer dagegen darauf hin, dass
die in den ersten drei Anstellungsjahren ausbezahlten Einstiegsboni insgesamt
GBP 130'000.-- betrugen. Dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresbonus von
GBP 43'333.35 oder einen Bonus von GBP 3'611.10 im Monat. Die vom Obergericht
angeführte Erhöhung des Grundlohnes des Beschwerdeführers betrug gemäss dem
angefochtenen Urteil nach den ersten zwei Anstellungsjahren GBP 1'262.41 im
Monat, mithin jedes Jahr monatlich GBP 631.20. Damit lässt sich folglich nur
ein kleiner Teil der weggefallenen Einstiegsboni auffangen bzw. dauert es,
gleichbleibende Lohnerhöhungen vorausgesetzt, rund sechs Jahre, bis der
Beschwerdeführer den Wegfall wettgemacht hat. Das Obergericht verweist weiter
auf die ordentlichen Boni, welche der Beschwerdeführer nach wie vor ausbezahlt
erhält. Solche hat er bereits in den Jahren 2016 und 2017 erhalten, und zwar in
der Höhe von durchschnittlich GBP 5'300.-- im Jahr oder GBP 441.65 im Monat.
Eine Kompensation der Einstiegsboni kann folglich nur mittels hierüber
hinausgehender ordentlicher Boni erfolgen. Dafür, dass der Beschwerdeführer ab
dem Jahr 2019 ordentliche Boni in ausreichender Höhe erhalten würde (d.h. von
rund GBP 2'500.-- im Monat über die bisher bezogenen Boni hinaus), vermag die
Vorinstanz indes ebenso wenig Anhaltspunkte zu nennen wie die
Beschwerdegegnerin. Ganz im Gegenteil verweist das Obergericht selbst auf ein
Schreiben des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2018, wonach
Letzterer in diesem Jahr oder in mittlerer Zukunft keine ordentlichen Boni
erwarten dürfe. Hierauf geht die Vorinstanz nicht weiter ein. Selbst wenn
entgegen diesem Schreiben mit einem weiteren Bonusanstieg wie bisher zu rechnen
wäre - d.h. von GBP 5'300.-- im Jahr bzw. GBP 441.65 im Monat - vermag der
Beschwerdeführer den Wegfall der Einstiegsboni gestützt auf den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in unmittelbarer Zukunft weder mit den
ordentlichen Lohnerhöhungen noch dem ordentlichen Bonus aufzufangen. Das
Obergericht geht sodann nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein
anderweitiges Einkommen erzielen würde.

8.5. Das im angefochtenen Urteil ab dem Jahr 2019 angenommene Einkommen des
Beschwerdeführers findet damit keine Stütze in den Sachverhaltsfeststellungen
des Obergerichts. Ersteres erweist sich insoweit als offensichtlich unhaltbar
(vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2; Urteil 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 4, in:
FamPra.ch 2018 S. 471). Da eine Einkommensdifferenz von bis zu ca. GBP 2'500.--
im Monat in Frage steht, wirkt sich dies auch auf die Festsetzung der
fraglichen Unterhaltsbeiträge aus (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde
erweist sich diesbezüglich als begründet.

9.

9.1. Bezüglich der im Bedarf des Kindes angerechneten Fremdbetreuungskosten
rügt der Beschwerdeführer, diese seien nicht hinreichend nachgewiesen worden.
Wie bereits die Erstinstanz habe die Vorinstanz entgegen seinen Anträgen nie
alle bezahlten Rechnungen der Kindertagesstätte edieren lassen, aus welchen die
effektiven Kosten ersichtlich gewesen wären. Stattdessen habe das Obergericht
auf einen von der Beschwerdegegnerin eingereichten und nicht unterzeichneten
Betreuungsvertrag abgestellt. Auch wenn ein summarisches Verfahren vorliege,
gehe es nicht an, dass das Obergericht sich mit Mutmassungen begnügt, wenn es
die tatsächlich bezahlten Rechnungen einverlangen könnte. Dieses Vorgehen sei
willkürlich und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör.

9.2. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge
zum Nachweis der Fremdbetreuungskosten dar. Er geht aber nicht auf die
Feststellung der Vorinstanz ein, wonach mit den vorhandenen Beweismitteln die
regulären (nicht subventionierten) Betreuungskosten glaubhaft gemacht seien,
und zeigt nicht auf, weshalb diese Schlussfolgerung geradezu unhaltbar sein
soll. Damit kommt er den ihn treffenden (strengen) Begründungserfordernissen
nicht nach (vgl. vorne E. 2), womit auf die Beschwerde insoweit nicht
einzutreten ist.

10.

10.1. Zusammenfassend erweist sich die Berechnung des Einkommens des
Beschwerdeführers und damit die Bestimmung der geschuldeten Ehegatten- und
Kindesunterhaltsbeiträge als nicht haltbar und sind die Ziffern 2 und 3 des
angefochtenen Entscheids in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Es ist indessen nicht Sache des Bundesgerichts, die Unterhaltsbeiträge unter
Vervollständigung der tatsächlichen Grundlagen erneut festzusetzen, weshalb die
Angelegenheit entsprechend dem Antrag bzw. Eventualantrag des Beschwerdeführers
an das Obergericht zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dieses wird auch
erneut über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu
entscheiden haben, weshalb auch die Ziffern 7 und 8 des angefochtenen
Entscheids aufzuheben sind. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

10.2. Die Rückweisung der Angelegenheit zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick
auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als Obsiegen des
Beschwerdeführers (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1). Mit Blick auf den Ausgang des
Verfahrens sind daher die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache in Aufhebung der
Ziffern 2, 3, 7 und 8 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom
20. Februar 2019 zur erneuten Beurteilung des Ehegattenunterhalts und des
Kindesunterhalts und zur Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens an
das Obergericht zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3. 

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber