Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.255/2019
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5A_255/2019

Urteil vom 27. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Dorneck.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Existenzminimumsberechnung und Pfändungsvollzug),

Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. März 2019 (SCBES.2019.21).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 6. März 2019 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Solothurn ein sinngemässes Gesuch des Beschwerdeführers
um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zur Begründung hat sie auf eine
Interessenabwägung abgestellt. Dabei seien auch die Aussichten auf den
Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Die Interessen des Schuldners wögen
gegenüber dem Interesse des Betreibungsamtes so lange nicht eindeutig schwerer,
als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass jener obsiegen
werde. Mit Blick auf die geltend gemachten Rügen und die Akten stehe nicht
rechtsgenüglich fest, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit
obsiegen werde. Daran ändere auch das Verfahren vor Bundesgericht (5A_195/2019)
nichts.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 22. März 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde in Zivilsachen das
zutreffende Rechtsmittel (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75
BGG).

Da es beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung um eine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG geht (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II
192 E. 1.5 S. 196 f.), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art.
106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies
bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer geht nicht auf die von der Aufsichtsbehörde vorgenommene
Interessenabwägung ein. Der blosse Hinweis auf das Verfahren 5A_195/2019 genügt
nicht, um aufzuzeigen, dass die Aufsichtsbehörde gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen haben soll.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg