Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.251/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_251/2019

Urteil vom 26. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6.
Februar 2019 (KES.2019.4).

Sachverhalt:

A.________ musste bereits des Öftern fürsorgerisch untergebracht werden.
Vorliegend geht es um die ärztliche Einweisung vom 8. Januar 2019 durch den
Notfallpsychiater Dr. med. B.________, welchem A.________ aufgrund ihres
aktuellen Zustandes von einer Polizeipatrouille zugeführt werden musste. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies die KESB U.________ nach Einholung eines
Gutachtens mit Entscheid vom 17./23. Januar 2019 ab, ebenso das Obergericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Februar 2019.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 22. März 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, welche sie direkt auf dem
angefochtenen Entscheid angebracht hat.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin nahm den angefochtenen Entscheid am 18. Februar 2019 in
Empfang. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am
19. Februar 2019 zu laufen und endete am 20. März 2019 (Art. 44 Abs. 1 BGG).
Die erst am 22. März 2019 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.

2. 

Ohnehin enthält die Eingabe auch keine die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
erfüllende Begründung. Direkt in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides
finden sich handschriftliche Einträge der Beschwerdeführerin wie "Lüge", "ich
werde veräppelt", "man möge die Videoanlage prüfen", "die hörten gar nicht
richtig hin", "man lese die Medien", "umgekehrt", "Voraussetzung fehlt bei mir"
u.ä.m. Sodann findet sich auf der ersten Seite die Behauptung, alles in allem
zeigten die Dokumente erneut die grosse Macht der lügenden Polizei, und auf der
vorletzten Seite des Entscheides die Ausführung, man bestreite alles vehement
und bemängle, dass die Kleider gebracht würden.

All dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides dar, in welchem der Schwächezustand sowie das
selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die
Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt
werden.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli