Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.250/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_250/2019

Urteil vom 27. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton St. Gallen,

2. Gemeinde U.________,

3. Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________,

alle drei vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Lohnpfändung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. März 2019
(AB.2019.9-AS).

Erwägungen:

1. 

Mit Pfändungsurkunde vom 16. November 2018 verfügte das Betreibungsamt
U.________ eine Einkommenspfändung. Am 28. November 2018 gelangte die
Beschwerdeführerin an das Kreisgericht Rheintal. Das Kreisgericht sandte die
Eingabe am 11. Dezember 2018 mit dem Hinweis zurück, die Eingabe sei leserlich
und mit Sachverhalt und Anträgen versehen erneut einzureichen, falls die
Beschwerdeführerin ein Verfahren einleiten wolle. Am 30. Januar 2019 reichte
die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Das Kreisgericht ging in der
Folge davon aus, es handle sich mutmasslich um eine betreibungsrechtliche
Beschwerde und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Eingabe innert zehn
Tagen zu verbessern. Es folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin. Mit
Entscheid vom 21. Februar 2019 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht
ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2019
Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Es folgten weitere Eingaben. Mit
Zirkulationsentscheid vom 19. März 2019 trat das Kantonsgericht auf die
Beschwerde nicht ein.

Am 22. März 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein
Couvert mit zahlreichen Eingaben und Unterlagen eingereicht.

2. 

Gegen das angefochtene Urteil steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung
(Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Es ist
unklar, welche der zahlreichen handschriftlichen (aber offenbar allesamt
kopierten) Eingaben als Beschwerde oder Teil derselben an das Bundesgericht
gedacht sind. Es liegt nicht am Bundesgericht, im ungeordnet eingereichten
Stapel nach denjenigen Eingaben zu suchen, die allenfalls als Beschwerde oder
Teil derselben gedacht sein könnten. Nachfolgend wird demnach einzig dasjenige
Schreiben berücksichtigt, das eindeutig (zumindest auch) an das Bundesgericht
gerichtet ist und sich vom Datum her, das die Beschwerdeführerin gesetzt hat,
gegen den angefochtenen Entscheid richten könnte. Nicht zu berücksichtigen sind
demnach Schreiben, die sich an andere Amtsstellen oder Gerichte zu wenden
scheinen oder die sich vom Datum her nicht auf den angefochtenen Entscheid
beziehen können.

Da das Schreiben, das als Beschwerde zu behandeln ist, zwar vollständig
handschriftlich verfasst ist und eine Unterschrift enthält, es sich jedoch um
eine Kopie zu handeln scheint, fehlt die erforderliche eigenhändige
Originalunterschrift. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine
Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG). Ohnehin bestehen keine
Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe. Zudem ist der Beschwerdeführerin aus
dem kantonalen Verfahren das Erfordernis einer Originalunterschrift bekannt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sich die
Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der Begründung des Entscheids des
Kreisgerichts auseinandersetze. Zudem scheine es ihr einzig um den Bestand bzw.
Nichtbestand von Steuerforderungen zu gehen. Zur Behandlung dieser Frage sei
die Aufsichtsbehörde nicht zuständig.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander.
Stattdessen wiederholt sie bloss ihre Auffassung, das Steueramt schulde ihr
noch Geld, woraus sie ableitet, drei Betreibungen und eine Lohnpfändung seien
aufzuheben. Inwiefern das Kantonsgericht jedoch Recht verletzt haben soll, legt
sie nicht dar.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg