Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.242/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_242/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Advokat Patrick Frey,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Familienrecht, vom 22. Februar 2019 (FS.2018.23-EZE2 ZV.2018.98-EZE2;
ZV.2019.6-EZE2 ZV.2019.20-EZE2).

Sachverhalt:

A. 

A.A.________ (geb. 1979; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1977;
Beschwerdegegner) sind die verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 18.
Februar 2009) und D.A.________ (geb. 14. Oktober 2012). Seit September 2017
leben die Eheleute getrennt. Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 nahm das
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland auf Gesuch der Ehefrau hin vom
Getrenntleben Vormerk, stellte die Kinder unter die Obhut der Mutter und
regelte das Besuchsrecht des Vaters. Ausserdem verpflichtete es B.A.________
zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt, wobei es festhielt, welche
Beträge monatlich zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlen.

B. 

Auf Berufung von A.A.________ hin traf das Kantonsgericht St. Gallen mit
Entscheid vom 15. Februar 2019, berichtigt am 22. Februar 2019, bezüglich des
Kindesunterhalts neu folgende Regelung (Dispositivziffer 4 und 5) :

"4. B.A.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C.A.________ [...]
monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu
bezahlen:

a) 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017:       Fr. 0.00

(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 1'030.00

[nur Barunterhalt] fehlt der gesamte Betrag)

b) 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018       Fr. 1'710.00

c) 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018       Fr. 560.00

(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 1'030.00

[nur Barunterhalt] fehlt der Betrag von Fr. 475.00)

d) 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019       Fr. 690.00

(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 955.00

[nur Barunterhalt] fehlt der Betrag von Fr. 265.00)

e) Ab 1. November 2019       Fr. 1'030.00

5. B.A.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von D.A.________ [...]
monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu
bezahlen:

a) 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017:       Fr. 0.00

(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 1'120.00

[nur Barunterhalt] fehlt der gesamte Betrag)

b) 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018       Fr. 1'790.00

c) 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018       Fr. 640.00

(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 1'120.00

[nur Barunterhalt] fehlt der Betrag von Fr. 475.00)

d) 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019       Fr. 690.00

(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 955.00

[nur Barunterhalt] fehlt der Betrag von Fr. 265.00)

e) Ab 1. November 2019       Fr. 1'030.00"

Ferner verpflichtete das Kantonsgericht B.A.________ dazu, an A.A.________ vom
1. Januar bis 28. Februar 2018 persönlichen Unterhalt von monatlich Fr.
1'200.-- (Dispositivziffer 6a) und ab 1. November 2019 von Fr. 65.-- im Monat
zu bezahlen (Dispositivziffer 6b). Die Gerichtskosten auferlegte es beiden
Eheleuten je zur Hälfte, Parteikosten sprach es keine zu (Dispositivziffer 7
und 8). Im Übrigen hielt es fest, der erstinstanzliche Entscheid bleibe
weitergehend unverändert (Dispositivziffer 3).

C. 

Mit Beschwerde vom 21. März 2019 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie
beantragt, in Abänderung der Ziffern 4d und e, 5d und e sowie 6b des Entscheids
des Kantonsgerichts sei der monatlich zu bezahlende Unterhalt für die Söhne
(zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) wie folgt neu festzulegen: Für die Zeit
vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 auf Fr. 860.-- und ab 1. November
2019 auf Fr. 1'085.--. Dabei sei festzuhalten, dass bis Oktober 2019 zur
Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 955.-- (nur Barunterhalt) je der
Betrag von Fr. 95.-- fehle. Ausserdem beantragt A.A.________, es sei der an sie
persönlich zu bezahlende Unterhalt ab 1. November 2019 auf monatlich Fr. 180.--
festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen. Zuletzt ersucht sie darum, ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 verzichtet das Kantonsgericht mit Ausnahme einiger
ergänzender Hinweise auf eine Stellungnahme. Am 21. Juni 2019 beantragt
B.A.________, die Beschwerde sei abzuweisen und ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Mit Replik vom 26. Juni 2019 und Duplik vom 8. Juli
2019 haben die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten.

Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über den Kindesunterhalt sowie
den ehelichen Unterhalt während des Getrenntlebens der Parteien entschieden
hat. Strittig ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG; vgl. Urteil 5A_273/2018 und 5A_281/2018 vom 25. März 2019 E. 2.1), wobei
der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist
nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, die sie auch
fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.

1.2. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5),
weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Auch
eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge
Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen,
inwiefern ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll (BGE 141 I 36
E. 1.3). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266).

2.

2.1. Im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Unterhaltsberechnung beanstandet
die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von Mobilitätskosten über Fr.
340.-- im Bedarf des Ehemannes als verfassungswidrig.

Das Kantonsgericht stellte für verschiedene Zeitperioden das Einkommen und den
Bedarf der Parteien und der Kinder fest. Aufgrund der als Novum
berücksichtigten Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Laufe des
Berufungsverfahrens eine neue Anstellung bei der E.________ AG antrat, rechnete
die Vorinstanz ihm ab November 2018 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'535.--
und ab November 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'840.-- im Monat an.
Was den Bedarf des Beschwerdegegners anbelangt, hielt das Kantonsgericht fest
und betont es auch vor Bundesgericht, dass die erstinstanzlich festgestellten
Bedarfszahlen von keiner Partei beanstandet würden. Da diese Zahlen zudem als
zutreffend erschienen, könnten sie, angepasst auf die aktuellen Verhältnisse,
übernommen werden. In der Folge berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf des
Beschwerdegegners für die gesamte Unterhaltsdauer die bisherigen
Mobilitätskosten von Fr. 340.--.

2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) vor. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen ergebe
sich, dass dem Beschwerdegegner von seiner neuen Arbeitgeberin ein
Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werde, welches auch Privat und für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt werden dürfe. Die
Fahrzeugkosten würden von der Arbeitgeberin getragen. Auch werde dem
Beschwerdegegner die Privatnutzung des Geschäftswagens als Lohnbestandteil
aufgerechnet. Dem Beschwerdegegner entstünden ab November 2018 damit weder
Kosten für den Arbeitsweg noch für die private Mobilität. Eine entsprechende
Feststellung fehle im vorinstanzlichen Entscheid. Das Kantonsgericht habe daher
den Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt. Dem stehe nicht
entgegen, dass die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht nicht ausdrücklich auf
diesen Umstand hingewiesen habe. In Eheschutzverfahren gelte der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO
müsse das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen.
Das Kantonsgericht habe daher auch ohne zusätzliche Intervention erkennen
müssen, dass dem Beschwerdegegner seit November 2018 für Arbeitsweg/Mobilität
keine Kosten mehr entstünden. Damit sei die Berücksichtigung von
Mobilitätskosten von monatlich Fr. 340.-- ab November 2018 aktenwidrig,
offensichtlich unhaltbar und somit willkürlich.

2.3. Der Beschwerdegegner wendet ein, er habe die relevanten Unterlagen bereits
sehr früh in das Berufungsverfahren eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe
vor Fällung des angefochtenen Entscheids über diese verfügt. Die strittige
Bedarfsfestsetzung sei durch die erste Instanz vorgenommen und von der zweiten
Instanz richtigerweise unverändert übernommen worden. Unter diesen Umständen
hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, die nun vorgebrachten Umstände
spätestens vor Kantonsgericht zu rügen. Dagegen sei es rechtsmissbräuchlich die
entsprechenden Rügen zu unterlassen, um sie mit Beschwerde an das Bundesgericht
zu erheben. Hieran vermöge auch der Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz
nichts zu ändern. Im Übrigen diene das ihm überlassene Fahrzeug dem
Beschwerdegegner hauptsächlich für geschäftliche Zwecke. Private Fahrten seien
ihm nur bis zu einer Distanz von 300 km pro Monat erlaubt. Für die Kosten der
privaten Nutzung habe er zudem selbst aufzukommen. Folglich entstünden sehr
wohl Mobilitätskosten, die im Bedarf zu berücksichtigen seien. Womöglich wäre
es vertretbar gewesen, diese Kosten tiefer zu veranschlagen. Willkür liege aber
jedenfalls keine vor.

3. 

Basierend auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen und den dagegen
formulierten Einwendungen des Beschwerdegegners ist in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob das Kantonsgericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (E.
3.1). Sollte dies der Fall sein, stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht
die strenge Untersuchungsmaxime verletzt hat und damit in Zusammenhang stehend
ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist (E.
3.2). Bejahendenfalls ist schliesslich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin
den Instanzenzug ausgeschöpft hat (E. 3.3).

3.1.

3.1.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen
oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse
nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen,
belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 143 I 321 E. 6.1).

3.1.2. Bei der strittigen Bedarfsermittlung hat das Kantonsgericht beim
Beschwerdegegner Mobilitätskosten von monatlich Fr. 340.-- berücksichtigt,
wobei sie die Zahlen des erstinstanzlichen Urteils für den gesamten
massgebenden Zeitraum übernommen hat (vgl. vorne E. 2.1). Hiergegen bringt die
Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass sich mit Antritt der neuen Anstellung
durch den Beschwerdegegner (vgl. vorne E. 2.1) eine neue Situation ergeben hat:
Dem im Berufungsverfahren vorgelegten Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 12.
November 2018 (vgl. Beschwerdebeilage 6) ist zu entnehmen, dass die
Arbeitgeberin dem Beschwerdegegner ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt
(Ziffer 1). In Ziffer 2 des Vertrags sind die Nutzungsmöglichkeiten für den
Geschäftswagen aufgeführt. Gemäss Ziffer 2.1 darf dieser für "betriebliche oder
geschäftliche Zwecke im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz", und laut Ziffer 2.2 für "Privatfahrten bis
300km" genutzt werden. Unter Ziffer 5 (Kosten) ist vereinbart, dass die
Arbeitgeberin die Wartungs-, Reparatur- und Betriebskosten trägt, die
Motorfahrzeugsteuern und -versicherungen bezahlt und dem Beschwerdegegner pro
Monat ein Budget von Fr. 450.-- für Benzinkosten zur Verfügung stellt. Die
Benzinkosten sind über Spesen abzurechnen. Das Kantonsgericht hat den
Dienstwagenüberlassungsvertrag ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen
und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Werden im
Bedarf des Beschwerdegegners keine Mobilitätskosten berücksichtigt, steigt
dessen Leistungsfähigkeit, was wiederum einen Einfluss auf die Höhe der
Unterhaltsbeiträge haben kann. Offensichtlich kann die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.

3.2. Das Kantonsgericht und der Beschwerdegegner weisen darauf hin, dass sich
die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht zu den neu eingetretenen
Umständen und der strittigen Bedarfsfestsetzung geäussert habe.

3.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, gilt im vorliegend auch
Kinderbelange betreffenden Berufungsverfahren der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; Urteile 5A_404/2019 vom 15. Juli
2019 E. 4; 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3). Demnach erforscht das Gericht
den Sachverhalt von Amtes wegen. Es ist verpflichtet, von sich aus alle
Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig
von den Anträgen der Parteien zu erheben (BGE 130 I 180 E. 3.2). Das Gericht
hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des
Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug
nehmen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 128 III 411 E. 3.2.1; MAZAN/STECK, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 296
ZPO). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die
Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder
Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2). Sie
müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren
Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile 5A_1000/2018 vom 3. Mai
2019 E. 3.1.2; 5A_400/2018 vom 28. August 2018 E. 4.3.1). Zu prüfen ist somit,
ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist.

3.2.2. Die Mitwirkungspflicht beschlägt in erster Linie die Beschaffung des
Prozessstoffes. Vorliegend stellt sich indes das Problem der Beschaffung des
Prozessstoffs nicht. Berührt ist allein die Berücksichtigung der sich bereits
in den Akten befindlichen Unterlagen zur neuen Anstellung des Ehemannes und
deren Würdigung durch das Kantonsgericht. Im von der strengen
Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren hat der Richter grundsätzlich alles
zu lesen bzw. zu würdigen, was in den Akten liegt. Auf jeden Fall muss das
Gericht jene Unterlagen berücksichtigen, die - wie hier mit dem
"Dienstwagenüberlassungsvertrag" - geradezu selbsterklärend sind und
vernünftigerweise keinen Interpretationsspielraum offen lassen. In der Tat
ergibt sich aus dem fraglichen Beweismittel ohne weiteres, dass die
Arbeitgeberin des Beschwerdegegners diesem einerseits ein Dienstfahrzeug zur
Verfügung stellt und ihm andererseits monatlich bis zu Fr. 450.-- an
Benzinkosten entschädigt. Darauf musste die Beschwerdeführerin das
Kantonsgericht nicht besonders aufmerksam machen, sodass ihr keine Verletzung
der Mitwirkungsobliegenheit vorgeworfen werden kann.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75
Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
an das Bundesgericht. Es gilt das Prinzip der double instance im Zivilrecht -
ausgenommen die in Art. 75 Abs. 2 Bst. a-c BGG genannten Fälle, die vorliegend
nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 188 E. 4.1; 139 III 252 E. 1.6 S. 255;
138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.1). Der Begriff der Letztinstanzlichkeit
bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden
soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit
möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 134 III 524 E. 1.3
S. 527 mit Hinweisen; Urteile 4A_647/2015 und 4A_649/2015 vom 11. August 2016
E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 557; 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E.
1; 4A_94/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1 und 3.2).

3.3.2. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdegegner am 9. Januar 2019
eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2019 zugestellt
und ihr eine Frist gesetzt für eine freiwillige Stellungnahme. Damit hätte sie
die Möglichkeit gehabt, auf die veränderten Verhältnisse hinzuweisen, was sie
nicht getan hat. Im Anwendungsbereich der strengen Untersuchungsmaxime geht die
Pflicht zur Ausschöpfung des Instanzenzuges indes nicht weiter als die
Mitwirkungsobliegenheit. Wer - wie hier - seine Mitwirkungsobliegenheit nicht
verletzt hat, muss sich nicht vorhalten lassen, den Instanzenzug nicht
ausgeschöpft zu haben.

4. 

Zusammenfassend hat das Kantongsgericht ohne sachlichen Grund ein
entscheidrelvantes Beweismittel unberücksichtigt gelassen und ist damit bei der
Ermittlung des Sachverhalts in Willkür verfallen (vgl. vorne E. 3.1.1).

Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und es sind antragsgemäss die
Ziffern 4d und e, 5d und e sowie 6b des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Da
es nicht Sache des Bundesgerichts ist, unter Ergänzung des massgebenden
Sachverhalts erstmals über den fraglichen Unterhalt zu entscheiden, ist die
Angelegenheit zur Neufestsetzung des Kindesunterhalts ab November 2018 sowie
des Ehegattenunterhalts ab November 2019 an das Kantonsgericht zurückzuweisen
(Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Kantonsgericht wird auch neu über die Kosten des
kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG), weshalb
auch die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids teilweise und die Ziffern 7 und
8 ganz aufzuheben sind. Unter diesen Umständen braucht auf die weitere Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr eingegangen zu
werden.

5.

5.1. Die Rückweisung der Angelegenheit zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick
auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen
der Beschwerdeführerin (BGE 141 V 281 E. 11.1). Entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat
dieser der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG).

5.2. Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Anwälte als unentgeltliche
Rechtsvertreter. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs.
1 und 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen hat,
ist ihr Gesuch gegenstandslos geworden, soweit es die Befreiung von den
Gerichtskosten betrifft (BGE 109 Ia 5 E. 5). Nicht gegenstandslos geworden ist
es hingegen hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands:
Zwar wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen.
Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners ist indessen
nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zustehende Entschädigung
erhältlich machen kann. Deshalb ist auch der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (BGE 122
I 322 E. 3d). Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass er dieser
Ersatz zu leisten hat, falls er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht
publiziert in: BGE 143 III 113).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffer 3 des Entscheids des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Februar 2019 wird teilweise und die Ziffern
4d und e, 5d und e, 6b, 7 und 8 werden ganz aufgehoben und die Sache wird zur
Ergänzung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Kindesunterhalt
ab November 2018, den Ehegattenunterhalt ab November 2019 sowie die Kosten des
kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Reto Fischer als Rechtsbeistand
beigegeben.

2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt
Patrick Frey als Rechtsbeistand beigegeben.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt,
indes vorerst auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 

Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Reto Fischer
wird aus dieser mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5. 

Rechtsanwalt Patrick Frey wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.--
entschädigt.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber