Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.240/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_240/2019

Urteil vom 4. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Dorneck.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. März 2019 (SCBES.2018.99).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Betreibungsamt Dorneck erstellte am 26. September 2018 in 14 gegen
A.________ laufenden Betreibungen für Forderungen von insgesamt ca. Fr.
450'000.-- (ohne Kosten, Zinsen) die Pfändungsurkunde Nr. xx'xxx. Am 9. Mai
2018 hatte es die Pfändung von zwei Personenwagen vorgenommen. Der
eingepfändete Mercedes SLS 63 AMG wurde auf Fr. 180'000.-- und der Ferrari F430
Spider F1 auf Fr. 90'000.-- geschätzt. Bereits am 19. März 2018 nahm das
Betreibungsamt Oftringen-Aarburg im Auftrag des Betreibungsamtes Dorneck eine
Requisitionspfändung vor. Das eingepfändete Grundstück Nr. yyyy an der
U.________gasse in V.________ wurde dabei auf Fr. 30'000.-- geschätzt.

A.b. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 wandte sich A.________ an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Er
beantragte unter anderem die Aufhebung der Pfändung Nr. xx'xxx und die
ordnungsgemässe Schätzung der eingepfändeten Vermögenswerte. Die
Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 6. März 2019 ab.

B.

A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. März 2019 an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der
Pfändung Nr. xx'xxx. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung
und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit sich seine
kantonale Beschwerde gegen die Requisitionspfändung des Grundstücks in
V.________ richte, sei sie von der Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau zu
beurteilen. Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, die eingepfändeten
Vermögenswerte ordnungsgemäss durch einen Sachverständigen zu schätzen und zu
den effektiven Werten in der Pfändungsurkunde zu berücksichtigen.

Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 4. April 2019 ist der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung teilweise zuerkannt worden, womit allfällige
Verwertungsverhandlungen während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens
zu unterbleiben haben.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet. Das
Betreibungsamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat
darauf repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, die als
Rechtsmittelinstanz über eine Pfändung befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde
in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74
Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner und Eigentümer der gepfändeten
Vermögenswerte durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher
zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit werden die Vorbringen des
Beschwerdeführers in seiner Replik nicht berücksichtigt, soweit sie die nach
der Pfändung erfolgten Zahlungen von einzelnen Betreibungsforderungen
betreffen; Anhaltspunkte für eine Gegenstandslosigkeit (Urteil 5A_555/2017 vom
17. April 2018 E. 1) der vorliegenden Beschwerde liegen nicht vor.

2.

2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz hat das Betreibungsamt sein Ermessen nicht
überschritten, als es die gepfändeten Vermögenswerte auf insgesamt Fr.
300'000.-- geschätzt hatte. Angesichts der an Pfändung teilnehmenden
Forderungen von insgesamt ca. Fr. 490'000.-- (inkl. weiteren Kosten) bestehe
auch keine Überpfändung.

2.2. Der Beschwerdeführer betont demgegenüber, dass es sich bei den beiden
gepfändeten Personenwagen nicht um alltägliche Fahrzeuge, sondern um
Liebhaberobjekte handle. Daher müsse ein Sachverständiger für die Schätzung
beigezogen werden. Dies gelte auch für das gepfändete Grundstück, dessen
Überbaubarkeit aufgrund der vorhandenen Unterlagen vom Betreibungsamt nicht
angemessen beurteilt werden könne. Die Schätzungen durch einen Sachverständigen
würden zu einer wesentlich höheren Bewertung der gepfändeten Vermögenswerte
führen, daher liege eine verbotene Überpfändung vor.

3.

Anlass zur Beschwerde gibt die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte und
damit der Umfang einer Pfändung.

3.1. Das Betreibungsamt schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit
Zuziehung von Sachverständigen. Es wird nicht mehr gepfändet, als nötig ist, um
die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu
befriedigen (Art. 97 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 132 III 281 E. 2.1; 136 III 490 E.
4.2).

3.1.1. Wird entgegen dem Vollstreckungsziel der Pfändungsbetreibung zu viel
gepfändet, liegt eine sog. Überpfändung vor (AMONN/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 51). Damit
unterscheidet sich die Pfändung wesentlich vom Konkurs, bei dem grundsätzlich
alle Vermögenswerte des Schuldners von der Verwertung erfasst werden (STOFFEL/
CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 5 Rz. 22).

3.1.2. Die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte muss alle Elemente
berücksichtigen, welche sich auf den Zuschlag auswirken können. Sie muss
allerdings nicht möglichst hoch ausfallen, sondern nur den mutmasslichen
Verkaufswert des Gegenstandes bestimmen (BGE 143 III 532 E. 2.2; 134 III 42 E.
4). Bei den Kosten dürfen nur diejenigen der Betreibung im engeren Sinne
berücksichtigt werden (BGE 73 III 133 S. 134, vgl. Art. 68 SchKG); dazu gehören
auch die Aufbewahrungs- und Wartungskosten der gepfändeten Vermögenswerte. Die
Zinsen und Kosten sind zudem auf den Zeitpunkt zu berechnen, an dem die
Betreibung normalerweise abgeschlossen wird (Urteil 7B.36/1997 vom 4. April
1997 E. 2b, Rep 1997 S. 70, mit Hinweis auf JAEGER, Bundesgesetz betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs, 1911, N. 7 zu Art. 97 SchKG).

3.1.3. Es liegt im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es für die Schätzung einen
Sachverständigen beiziehen will. Fehlen ihm die nötigen Fachkenntnisse, so ist
es dazu verpflichtet (BGE 93 III 20 E. 4; WINKLER, in: Kurzkommentar SchKG, 2.
Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 97 SchKG; FOËX, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 9, 13 ff. zu Art. 97
SchKG; ZOPFI, in: Kommentar VZG, 2011, N. 2 f. zu Art. 91 VZG). In einer
solchen Situation hat es allerdings auch die anfallenden Kosten zu
berücksichtigen, welche in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des
gepfändeten Gegenstandes stehen müssen (BGE 110 III 65 E. 2).

3.2. Da es sich bei der Schätzung um eine Ermessensfrage handelt, werden
Streitigkeiten über deren Höhe endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde
beurteilt (vgl. Art. 9 Abs. 2 VZG). Das Bundesgericht prüft einzig, ob das
massgebende Verfahren eingehalten worden ist und ob die kantonale
Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten
hat. Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind,
die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht geblieben sind (BGE 134 III 42 E. 3).

3.3. Im konkreten Fall wurde die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte vom
zuständigen bzw. vom beauftragten Betreibungsamt selber vorgenommen. Im
kantonalen Verfahren wurde diese Vorgehensweise vom Beschwerdeführer nicht
grundsätzlich in Frage gestellt. Einzig im Sinne eines Eventualbegehrens wurde
die Schätzung der Fahrzeuge durch einen Sachverständigen verlangt, ohne dies
jedoch zu begründen. Insoweit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers,
einen Sachverständigen beizuziehen, zumindest in Bezug auf die Fahrzeuge nicht
als neu. Im Zentrum des Verfahrens vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stand
vor allem die Höhe der Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte.

3.3.1. Bei den gepfändeten Personenwagen handelt es sich zwar um zwei Fahrzeuge
in der oberen Preisklasse. Der Ferrari F430 Spider F1 wurde vom Betreibungsamt
auf Fr. 90'000.-- und der Mercedes SLS 63 AMG auf Fr. 180'000.-- geschätzt.
Auch wenn die Pfändung solcher Vermögenswerte nicht alltäglich sein mag, ist
damit noch nicht gesagt, dass der Betreibungsbeamte sich über den vermutlichen
Verkaufswert der Fahrzeuge nicht selber eine Meinung bilden kann. Immerhin
verschaffen die gängigen Internetplattformen viele Informationen über Angebot
und Nachfrage einzelner Objekte und ermöglichen es, den Wert eines konkreten
Fahrzeugs auf dem Markt realistisch einzuordnen. Zudem hat der
Betreibungsbeamte den Beschwerdeführer betreffend den Zustand der Fahrzeuge
befragt und einen Augenschein davon vorgenommen.

3.3.2. Der Beschwerdeführer besteht auf dem Beizug eines Sachverständigen, da
es sich bei den gepfändeten Fahrzeugen um Liebhaberstücke handle, für welche es
nur einen begrenzten Markt gebe. Er begründet ein derartiges Vorgehen im
Wesentlichen mit einer Kritik an der Schätzung des Betreibungsamtes. So weist
er auf verschiedene Internetplattformen und Expertenvereinigungen hin, welche
Hinweise auf mögliche Sachverständige geben. Zudem betont er die seiner Ansicht
nach erhebliche Abweichung der Angebote auf den Internetplattformen
www.autolina.ch sowie www.autoscout24.ch und vergleicht die dort angebotenen
Fahrzeuge der betreffenden Marken mit der angefochtenen Schätzung. Zudem bringt
er vor, die anstehenden Servicearbeiten für das Fahrzeug Ferrari rechtfertigten
den Abschlag, der bei der Schätzung erfolgte, überhaupt nicht. All diese
Vorbringen erschöpfen sich in der Kritik an der betreibungsamtlichen Schätzung,
auf welche das Bundesgericht aufgrund seiner begrenzten Kognitionsbefugnis
nicht eingehen kann (E. 3.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die
Schätzung für zu tief hält, heisst aber noch keineswegs, dass ein
Sachverständiger beizuziehen ist. Weitere Gründe, die für den Beizug eines
Sachverständigen sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit wird
nicht erkennbar, inwiefern das Betreibungsamt sein Ermessen überschritten haben
sollte, als es die Schätzung der beiden Fahrzeuge selber vornahm, statt einen
Sachverständigen beizuziehen.

3.3.3. Zudem verlangt der Beschwerdeführer eine Neuschätzung der Fahrzeuge
durch einen Sachverständigen. Ein solches Vorgehen dränge sich auf, da es sich
um wertvolle Pfändungsstücke handle. Zwar ist eine Neuschätzung nicht nur von
Grundstücken, sondern unter gewissen Umständen - insbesondere bei Vorliegen
anerkannter Schätzungskriterien - auch von Fahrnis möglich (BGE 114 III 29 E.
3c; Urteil 7B.2016/2005 vom 1. März 2006 E. 1; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 22 Rz.
50). Gegen Vorschuss der Kosten kann jeder Beteiligte innert zehn Tagen bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen
verlangen (Art. 9 Abs. 2 VZG). Eine Begründung hierfür braucht es nicht (vgl.
BGE 134 III 42 E. 4; ZOPFI, a.a.O., N. 8 zu Art. 9). Auch wenn die Beschwerde
nach Art. 17 SchKG und das Gesuch um eine Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG
an die gleiche (kantonale) Behörde zu richten sind, handelt es sich dennoch um
zwei unterschiedliche Verfahren (BGE 133 III 537 E. 4.1; Urteil 5A_96/2019 vom
8. Juli 2019 E. 3.2). Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sein im
Rahmen der Beschwerde gestelltes Gesuch um eine Neuschätzung ohne Begründung
übergangen habe. Zwar hat er im kantonalen Verfahren eventualiter beantragt,
dass für die zwei Fahrzeuge die Schätzung eines von "ihm anerkannten
Sachverständigen" einzuholen sei. Die Begründung richtete sich indes
ausschliesslich gegen die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte durch das
Betreibungsamt selber. Damit hat die Vorinstanz die Eingabe des
Beschwerdeführers zutreffend als Beschwerde nach Art. 17 SchKG beurteilt. Davon
zu unterscheiden ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, sein Antrag auf
Neuschätzung der beiden Fahrzeuge sei von der Vorinstanz ignoriert worden. Ob
dieses Begehren - was möglich ist - in einem eigenen Verfahren entgegengenommen
wurde, geht weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den kantonalen Akten
hervor. Damit ist auf den ungenügenden (sinngemäss formulierten) Vorwurf der
Rechtsverweigerung im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

3.4. Das Grundstück an der U.________gasse in V.________ wurde im Auftrag des
mit der Betreibung gegen den Beschwerdeführer befassten Betreibungsamtes durch
das Betreibungsamt vor Ort geschätzt und gepfändet. Der Wert des Grundstücks
wurde auf Fr. 30'000.-- festgelegt. Gemäss Grundbuchauszug umfasst es 459 m2,
wovon 226 m2 in der Altstadtzone liegen und 233 m2 Wald darstellen. Das
Betreibungsamt erkundigte sich bei der Standortgemeinde, Abteilung Bauen und
Planen, über die Beschaffenheit des Grundstückes. Demnach ist nur eine Fläche
von rund 80 m2 überbaubar. Weitere rund 100 m2 befinden sich zwar in der
Bauzone, sind aber aufgrund des einzuhaltenden Waldabstandes nur begrenzt
überbaubar. Der Rest des Grundstückes besteht aus Wald und liegt in einem
steilen und felsigen Gelände unterhalb der Festung V.________. Da das
Grundstück Teil des Weltkulturerbes darstelle, könnte die Nutzung eingeschränkt
sein.

3.4.1. Erstmals vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer die örtliche
Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde hinsichtlich des
Pfändungsvollzugs seines Grundstückes in Frage. In seiner Beschwerde an die
Vorinstanz hat er diese noch ausdrücklich als örtlich zuständig bezeichnet. Da
es sich bei der Frage der Zuständigkeit um eine Eintretensvoraussetzung
handelt, hätte die Vorinstanz diese von sich aus beantworten müssen (LORANDI,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 279 zu Art. 17
SchKG).

3.4.2. Die Pfändung wird durch das Betreibungsamt am Betreibungsort angeordnet;
der Vollzug der Pfändung eines Grundstückes und die damit verbundenen Anzeigen
und Verwaltungshandlungen haben in erster Linie durch das Betreibungsamt am Ort
der gelegenen Sache zu erfolgen (vgl. Art. 89 SchKG). Liegt ein Grundstück in
einem anderen Betreibungskreis, so hat das Betreibungsamt den Beamten, in
dessen Kreis dieses liegt, mit dem Vollzug der Pfändung zu beauftragen. Die
Zuständigkeitsordnung ist zwingend und deren Missachtung beim Vollzug führt zur
Nichtigkeit der darauf folgenden Vorkehren (BGE 91 III 41 E. 4). Der Vollzug
einer Pfändung durch ein auswärtiges Amt (Requisitionspfändung) erfolgt immer
auf ein Rechtshilfeersuchen hin (Art. 4 Abs. 2 SchKG; Art. 24 Abs. 1 VZG;
GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite, Bd. II, 2000, N. 21 zu Art. 89 SchKG). Das auftraggebende
Betreibungsamt hat dem beauftragten Betreibungsamt alle relevanten
Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die
Mitteilung, für welchen Betrag das Grundstück zu pfänden ist (Art. 24 Abs. 1
VZG). Das auftraggebende Betreibungsamt bleibt weitgehend geschäftsführend
(ZOPFI, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 24 VZG), währenddem das beauftragte Amt die
Pfändung eines Grundstückes unter Beachtung von Art. 89 und 90 SchKG sowie Art.
8, 9, 11, 14 und 15 VZG vollzieht (Art. 24 Abs. 2 VZG). Ist die Anordnung der
Pfändung strittig, so richtet sich die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des
ersuchenden Betreibungsamtes und wird von dessen Aufsichtsbehörde beurteilt.
Geht es hingegen um die Art und Weise des Vollzugs, so ist die Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zu richten (BGE 96 III
93 E. 1; 84 III 33 E. 2; Urteil 7B.251/2004 vom 24. Dezember 2004 E. 2.1;
LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
2. Aufl. 2010, N. 6, 12, 22 zu Art. 87 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz.
30, § 22 Rz. 19, 24; GILLIÉRON, a.a.O., N. 24 zu Art. 89 SchKG).

3.4.3. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Pfändung des Grundstückes in Zusammenhang mit dessen Schätzung verschiedene
Rügen vor, welche die Art und Weise des Vollzugs betreffen. So besteht er auch
für die Schätzung des Grundstückes auf den Beizug eines Sachverständigen. Er
begründet seinen Standpunkt mit den Eigenheiten der Parzelle, welche mehr an
Informationen über den Wert und die Marktchancen erfordere als eine einfache
Auskunft bei der Standortgemeinde, wie sie das örtliche Betreibungsamt
eingeholt habe. Zudem kritisiert er die Angaben der Schätzung insbesondere
bezüglich der Überbaubarkeit der Parzelle als vage und falsch. So werde
beispielsweise nicht berücksichtigt, dass die Baubewilligungsbehörde bei einer
Überbauung durchaus Ausnahmen hinsichtlich des Waldabstandes zulasse. All diese
Vorbringen betreffen die Art und Weise des Pfändungsvollzugs (vgl. Art. 24 Abs.
2 VZG). Schliesslich bringt er vor, die Vorinstanz hätte seine Beschwerde auch
als Gesuch um eine Neuschätzung behandeln müssen. Er habe ausdrücklich
beantragt, eventualiter sei sein Grundstück "gestützt auf Art. 9 VZG zu
schätzen".

3.4.4. Für die Beurteilung dieser Vorbringen ist nicht die Vorinstanz, sondern
die Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zuständig. Zu den
Modalitäten des Pfändungsvollzugs gehört die Schätzung der Vermögensstücke
(LEBRECHT, a.a.O., N. 22 zu Art. 89 SchKG; JAEGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 89
SchKG; JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, 1947, N. 6 zu
Art. 89 SchKG; JAEGER/ WALDER/KULL, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung
und Konkurs, 5. Aufl. 2006, N. 21 zu Art. 89 SchKG); zur Schätzung ist das
Betreibungsamt örtlich zuständig, wo die zu pfändenden Vermögenswerte gelegen
sind (GILLIÉRON, a.a.O., N. 18 zu Art. 97 SchKG). Die bei der Vorinstanz
eingereichte Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes
Oftringen-Aarburg, Kanton Aargau, und betrifft - mit der Schätzung des in jenem
Betreibungskreis gelegenen Grundstückes - die Art und Weise des
Pfändungsvollzugs. Zur Behandlung der Beschwerde gegen das betreffende
Betreibungsamt ist die nach Art. 13 SchKG bestimmte Aufsichtsbehörde des
Kantons Aargau zuständig. Der Entscheid der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben,
als es die Schätzung und den Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt
Oftringen-Aarburg betrifft.

3.4.5. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor
ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird;
dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt. Im konkreten
Fall geht es vorab um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Die
Rechtsmittelbelehrung in der Pfändungsurkunde unterscheidet nicht zwischen den
örtlichen Zuständigkeiten für eine Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug.
Insofern erwächst dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein
Vorwurf, weil er sich ausschliesslich an die Vorinstanz gewandt hat. Damit ist
die unzuständige Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet,
die bei ihr eingereichte Beschwerde von Amtes wegen an die zuständige Instanz
weiterzuleiten. Ob dies auch für die kantonalen Aufsichtsbehörden gilt, konnte
soweit ersichtlich vom Bundesgericht bisher offen gelassen werden (Urteil
5A_421/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.1). In der Lehre wird die
Weiterleitungspflicht überwiegend und zu Recht befürwortet, zumindest wenn sich
der Rechtssuchende nicht rechtsmissbräuchlich verhält, indem er sich mit seinem
Begehren bewusst an die falsche Instanz richtet (LORANDI, a.a.O., N. 268 zu
Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 41; GILLIÉRON, a.a.O., N. 24 zu
Art. 89 SchKG; NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 32 SchKG; ERARD, in:
Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 12, 15 zu Art. 32 SchKG).
Vorliegend bestehen keine Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich
der Pfändung seines Grundstückes in V.________ bewusst an die unzuständige
Aufsichtsbehörde gerichtet hätte. Damit hätte die Vorinstanz die bei ihr
erhobene Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt
Oftringen-Aarburg weiterleiten müssen, soweit damit die Modalitäten des
Pfändungsvollzugs betreffend das Grundstück in V.________ angefochten wurde.

3.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Betreibungsamt das Verbot der
Überpfändung verletzt (Art. 97 Abs. 2 SchKG), indem es seine beiden Fahrzeuge
und ein Grundstück gepfändet hat. Er begründet diesen Vorwurf allerdings nur
mit einer Kritik an der Höhe der Schätzung und dem fehlenden Beizug eines
Sachverständigen. Hingegen nimmt er zur Höhe der Betreibungsschulden, die von
der Vorinstanz mit insgesamt ca. Fr. 490'000.-- angegeben werden, nicht
Stellung. Im konkreten Fall kann von einer Überpfändung nicht die Rede sein,
soweit die beiden Fahrzeuge Ferrari und Mercedes gepfändet worden sind. Das
Betreibungsamt wird die Pfändung des Grundstückes neu zu beurteilen haben,
nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde über den Pfändungsvollzug des
Grundstückes in V.________ befunden hat.

4.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden. In teilweiser
Gutheissung ist das angefochtene Urteil (Dispositiv-Ziff. 1) insoweit
aufzuheben, als damit in der Pfändung Nr. 18675 (Pfändungsurkunde vom 26.
September 2018) des Betreibungsamtes Dorneck die Pfändung des Grundstückes des
Beschwerdeführers in V.________/AG bestätigt worden ist.

Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerde gegen die Schätzung durch das
Betreibungsamt Oftringen-Aarburg an das zuständige Bezirksgericht Zofingen
(Präsidium) als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (§14 EG SchKG
/AG) weiterzuleiten. Das Betreibungsamt Dorneck wird angewiesen (Art. 107 Abs.
2 BGG), in der Folge über die Pfändung des Grundstücks neu zu entscheiden. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist dem
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zugesprochen (Art. 68 Abs.
1 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6.
März 2019 (Dispositiv-Ziff. 1) insoweit aufgehoben, als damit in der Pfändung
Nr. 18675 (Pfändungsurkunde vom 26. September 2018) des Betreibungsamtes
Dorneck die Pfändung des Grundstücks des Beschwerdeführers in V.________/AG
bestätigt worden ist.

1.2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
12. Oktober 2018 gegen die Schätzung durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg
an das zuständige Bezirksgericht Zofingen (Präsidium) als untere
Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiterzuleiten. Das Betreibungsamt
Dorneck wird angewiesen, in der Folge über die Pfändung des Grundstücks des
Beschwerdeführers in V.________/AG neu zu entscheiden.

1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Dorneck und der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante