Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.23/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_23/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Bezirksgericht Einsiedeln.

Gegenstand

Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5.
Dezember 2018 (BEK 2018 176).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind mit der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) nicht einig über die Abrechnung von
Sozialversicherungsbeiträgen und den Bezug von Kinderzulagen. Nachdem
B.________ vom Betreibungsamt Einsiedeln in der von der SVA angehobenen
Betreibung Nr. xxx die Pfändungsankündigung erhalten hatte, gelangte sie am 23.
Oktober 2018 mit einer Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich. Sie verlangte, die SVA sei anzuweisen, alle gegen sie eingeleiteten
Betreibungen einzustellen, bis gewisse gegen sie laufenden Verfahren beendet
bzw. in ihrem Sinne erledigt seien. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 trat das
Sozialversicherungsgericht auf die Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein und
überwies die Angelegenheit an den als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs zuständig erscheinenden Präsidenten des Bezirksgerichts Einsiedeln zur
weiteren Behandlung.

A.b. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 teilte das Bezirksgericht A.________
und B.________ mit, dass aus dem Schreiben vom 23. Oktober 2018 nicht klar
hervorgehe, was für eine Beschwerde sie erheben. Es setzte ihnen eine Frist von
10 Tagen zur rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde unter Androhung des
Nichteintretens im Säumnisfall. Insbesondere wurden sie aufgefordert, die
beschwerdeführende Partei klar zu bezeichnen.

B. 

Dagegen wandten sich A.________ und B.________ am 5. November 2018 an das
Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs. Sie beantragten die Feststellung, dass die Verfügung unzulässig sei.
Zudem verlangten sie eine Anweisung an die untere Aufsichtsbehörde zur
Erledigung der Angelegenheit in ihrem Sinne. Das Kantonsgericht wies die
Beschwerde mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 ab.

C. 

A.________ und B.________ sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Januar 2019
(Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die
Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und die nochmalige Prüfung ihrer
Aufsichtsbeschwerde durch die Vorinstanz.

Die Beschwerdeführer stellen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Rechtsmittelentscheid einer oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde über eine prozessleitende Verfügung, die von der unteren
kantonalen Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG
erlassen worden war. Den Beschwerdeführern wurde eine Nachfrist zur
Verbesserung der Beschwerde angesetzt; dieser Zwischenentscheid kann aufgrund
der angedrohten Säumnisfolgen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m.
Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG).

1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin 2 ist als
Schuldnerin von den Betreibungen, die sie ohne Erfolg sistieren wollte,
besonders betroffen und daher ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG). Inwieweit der Beschwerdeführer 1 im konkreten Fall direkt
betroffen ist und ihm daher ein Beschwerderecht zusteht, kann im vorliegenden
Verfahren offen bleiben und wird im kantonalen Verfahren zu prüfen sein.

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 142 III 363 E. 2.4). Die Anwendung des kantonalen Rechts kann
(abgesehen von den - hier nicht massgebenden - Fällen von Art. 95 lit. d, e
BGG) nicht überprüft werden. Eine Bundesrechtsverletzung stellt die gegen Art.
9 BV verstossende Anwendung von kantonalem Recht dar (BGE 138 I 143 E. 2).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Nach Auffassung der Vorinstanz erwies sich die Eingabe der
Beschwerdeführer als mangelhaft, weshalb die untere Aufsichtsbehörde ihnen zu
Recht eine Nachfrist zur Verbesserung mit Hinweis auf die Säumnisfolgen
angesetzt hatte.

2.2. Die Beschwerdeführer bestehen demgegenüber darauf, dass die Vorinstanz den
Bezirksrichter hätte anhalten müssen, ihre Eingabe an die Aufsichtsbehörde ohne
weitere Aufforderung zur Ergänzung oder Klarstellung zu prüfen. Sie machen
geltend, dass ihnen der Zugang zu ihrem Recht verwehrt werde.

3. 

Anlass zur Beschwerde geben die formellen Anforderungen an die Beschwerde
gemäss Art. 17 SchKG, welche gegen die Verfügung eines Vollstreckungsorgans
erhoben werden kann. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren bildet der
materiell-rechtliche Hintergrund, der zur Auseinandersetzung der
Beschwerdeführer mit der SVA geführt hat. Die entsprechenden Rügen werden somit
nicht geprüft. Die Beschwerdeführer kritisieren die "gleichzeitige
Berücksichtigung" von SchKG und ZPO durch die Vorinstanz.

3.1. Die Beschwerdefristen im SchKG (wie gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG) sind
gesetzliche Fristen. Innert der Beschwerdefrist ist eine genügend begründete
Beschwerde einzureichen; eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte
Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 126 III 31 E. 1b).
Bei verbesserlichen Fehlern ist gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG Gelegenheit zur
Verbesserung zu geben; die Bestimmung gilt für das Verfahren vor den
Vollstreckungs- und Aufsichtsbehörden (VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der
Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 15; RUSSENBERGER/MINET, in:
Kurzkommentar SchKG, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 32). Als "verbesserliche
Fehler" gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG werden etwa eine fehlende Unterschrift,
ungenügende Anzahl von Exemplaren, fehlende Beilagen sowie Vollmachten oder
auch unklare Rechtsbegehren oder Anträge betrachtet (BGE 126 III 288 E. 2a).
Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist jedoch nicht ein verbesserlicher
Fehler im genannten Sinn (BGE 126 III 31 E. 1b; u.a. NORDMANN, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 15
zu Art. 32; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N.
245 zu Art. 17). Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten
sodann die bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im
konkreten Fall legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die angefochtene
Verfügung - die Gelegenheit zur Verbesserung - mit Art. 32 Abs. 4 SchKG bzw.
den bundesrechtlichen Regeln über das Beschwerdeverfahren nicht vereinbar sein
soll.

3.2. Im Übrigen wird das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden von den
Kantonen geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die ZPO erfasst hingegen - was die
Beschwerdeführer verkennen - nur das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für
die gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts
(Art. 1 lit. c ZPO), worunter die SchKG-Beschwerde jedoch nicht fällt (BGE 141
III 170 E. 3). Die ZPO gilt allerdings als kantonales Recht, soweit die Kantone
für die betreibungsrechtliche Beschwerde darauf verweisen (Urteil 5A_448/2011
vom 31. Oktober 2011 E. 2.1; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 20a). Im Kanton
Schwyz richtet sich das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach der
ZPO (vgl. § 13 ff. und § 18 EGzSchKG/SZ sowie § 100 JG/SZ). Soweit die
Vorinstanz sich daher für die Anforderungen an eine Beschwerde an die
Bestimmungen der ZPO gehalten hat, ist dies möglich und zutreffend. Worin
insoweit die von den Beschwerdeführern behauptete Verwirrung liegen sollte, ist
nicht nachvollziehbar. Was die ZPO betrifft, sind folgende Regeln massgebend.

3.2.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder
offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende
Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO; vgl.
NORDMANN, a.a.O.). Dazu gehören nicht nur Ausführungen zum Sachverhalt, sondern
auch Beweisanträge und rechtliche Darlegungen. Die richterliche Fragepflicht
greift nur bei klaren Mängeln und soll verhindern, dass eine Partei wegen
Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig geht. Hingegen dient sie nicht dazu,
prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Zudem darf sie nicht
zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen.
Wie weit das Gericht eingreifen soll und in welcher Weise, hängt vom Verfahren
und von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich vom Grad der
Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat
die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung (Urteil
4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 III 102;
TREZZINI, in: Commentario pratico al CPC, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 56;
HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 2,
26, 39 zu Art. 56).

3.2.2. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) folgt
überdies die Pflicht des Gerichtes, der Partei, deren Eingabe mangelhaft ist,
nach Erhalt eine Nachfrist zu Verbesserung anzusetzen; diese Pflicht wird in
der Lehre teils als Folge der richterlichen Fragepflicht verstanden (STAEHELIN/
STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 10 Rz. 22). Als
allgemeiner prozessualer Rechtsgrundsatz soll das Verbot des überspitzten
Formalismus eine prozessuale Formstrenge abwenden, die als exzessiv erscheint,
durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck
wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise
erschwert oder gar verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 134 II 244 E. 2.4.2; 132
I 249 E. 5; Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in BGE
142 III 102). Zu den formellen Mängeln gehören - wie bereits nach Art. 32 Abs.
4 SchKG (E. 3.1) - die fehlende Unterschrift und die fehlende Vollmacht. Ebenso
können unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige
Eingaben verbessert werden (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Aufzählung
behebbarer Mängel im Gesetz ist nicht abschliessend. In Frage kommen die
typischen Versehen, die vorallem bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien
vorkommen. Dazu gehört beispielsweise auch die ungenaue Parteibezeichnung
(TREZZINI, a.a.O., N. 15 zu Art. 132). Hingegen soll die Nachfrist - wie
ebenfalls bereits gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG (E. 3.1) - nicht der
nachträglichen Ergänzung oder Korrektur einer bereits erfolgten Eingabe dienen
(Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 III 102;
Urteil 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5, SJ 2012 I p. 231).

3.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe übersehen, dass gegen den
erstinstanzlichen Richter Ausstands- und Ablehnungsgründe bestehen würden.
Dieser Vorwurf trifft nicht zu, geht doch aus dem angefochtenen Entscheid klar
hervor, dass es nach Ansicht der Vorinstanz nichts zur Sache tue, dass der
erstinstanzliche Richter in anderen Angelegenheiten zu Ungunsten der
Beschwerdeführer entschieden hat. Gemäss den Darlegungen der Beschwerdeführer
ist gegen den erstinstanzlichen Richter seit dem 30. November 2018 ein
"Revisions-, Ausstands- und Aufsichtsverfahren" hängig. Soweit dies der Fall
ist, wird die Vorinstanz darüber im entsprechenden Verfahren zu befinden haben.
Ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren, das zum nunmehr angefochtenen
Beschluss geführt hat, ist nicht erkennbar, zumal der Bezirksrichter die
strittige Verfügung bereits am 29. Oktober 2018 erlassen hat.

3.4. In der Sache betonen die Beschwerdeführer, das Sozialversicherungsgericht
habe das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde klar angehalten, die
Eingabe zu prüfen, womit sich eine weitere Stellungnahme von ihrer Seite
erübrigt habe. Ihrer Ansicht nach will die Vorinstanz sie bloss am Zugang zu
ihrem Recht hindern.

3.4.1. Mit ihren Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer die Tragweite des
Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts und auch den Zweck der
Nachfristansetzung durch das zuständige Bezirksgericht. Das
Sozialversicherungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführer
mit ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2018 kein sozialversicherungsrechtliches
Streitverhältnis begründet haben. Ihr Anliegen betreffe die Einstellung und
Aufhebung von Betreibungshandlungen und könne wohl am ehesten als Beschwerde im
Sinne von Art. 17 SchKG verstanden werden. Für deren Behandlung sei ein
Sozialversicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde werde
demzufolge nicht eingetreten und die Sache an den als Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts zur
Weiterbehandlung überwiesen. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich
einzig, weshalb sich die angerufene Instanz als sachlich nicht zuständig
erachtet und daher eine Überweisung an eine andere Behörde vorgenommen hat. In
welcher Weise das Bezirksgericht nun mit der Eingabe vom 23. Oktober 2018
verfährt, steht in seiner Kompetenz. Weder hat das Sozialversicherungsgericht
dem Bezirksgericht irgendeine konkrete Anweisung zum Verfahren erteilt, noch
wäre es dazu befugt gewesen.

3.4.2. In seiner Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das Bezirksgericht
fest, dass aus dem Schreiben vom 23. Oktober 2018 an das
Sozialversicherungsgericht nicht klar hervorgehe, "was für eine Beschwerde"
erhoben werde. Daher werde den Beschwerdeführern eine "rechtszerstörliche"
Frist von 10 Tagen eingeräumt, um die Beschwerde "neu einzureichen" und
"rechtsgenüglich zu begründen". Zudem werde um die klare Bezeichnung der
Beschwerdeführer ersucht. Mit der Ansetzung der Frist zur Nachbesserung hat das
Bezirksgericht den Beschwerdeführern keineswegs den Zugang zu ihrem Recht
verwehren wollen. Im Gegenteil, mit dieser prozessualen Vorkehr sollten sie die
Gelegenheit erhalten, ihre offensichtlich mangelhafte Eingabe zu
vervollständigen und zu verdeutlichen. Das Bezirksgericht ist somit einzig
seiner Pflicht nachgekommen, den Beschwerdeführern den Rechtsschutz zu
ermöglichen, den sie anstreben. Ob die untere Aufsichtsbehörde mit ihrer
Aufforderung zur "Neueinreichung" einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu einer
- allenfalls unzulässigen - Ergänzungsschrift (E. 3.1) aufgefordert und damit
die Grundlage gesetzt hat, damit die Beschwerdeführer Vertrauensschutz (Art. 9
BV; vgl. LORANDI, a.a.O., N. 243 zu Art. 17) geltend machen könnten, ist eine
Frage, sie sich erst stellt, wenn es um die konkrete Behandlung einer
allfälligen ergänzenden Eingabe geht. Die Vorinstanz hat insoweit keine
verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer in Anwendung der ZPO als
kantonales Recht verletzt, indem sie die prozessuale Anordnung des
Bezirksgerichts geschützt hat.

4. 

Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zufolge Aussichtslosigkeit
ist das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftung die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante