Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.238/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_238/2019

Urteil vom 25. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Kurt Brunner und Albert Stalder,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Willimann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4.
Februar 2019 (3B 18 41 / 3U 18 63).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind kroatische Staatsangehörige und leben beide in
der Schweiz. Mit rechtskräftigem kroatischem Urteil vom 28. Januar 2015 wurde
die im Jahr 1982 geschlossene Ehe geschieden.

Mit Klage vom 6. Oktober 2015 beantragte die frühere Ehefrau beim
Bezirksgericht Hochdorf die Ergänzung des kroatischen Scheidungsurteils
(Güterrecht, berufliche Vorsorge und nachehelicher Unterhalt). An der
Einigungsverhandlung vom 5. Januar 2016 konnten sich die Parteien in Bezug auf
die berufliche Vorsorge und die güterrechtliche Auseinandersetzung einigen; am
20. bzw. 24. Mai 2017 stimmten sie der diesbezüglichen gerichtlichen
Teilvereinbarung zu.

Mit Gesuch vom 31. März 2016 verlangte die frühere Ehefrau beim Bezirksgericht
im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens um
Ergänzung des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
1'650.--. Mit Massnahmeentscheid vom 5. Juni 2018 wies das Bezirksgericht
Hochdorf diesen Antrag ab.

Die hiergegen erhobene Berufung der Ehefrau hiess das Kantonsgericht Luzern mit
Urteil vom 4. Februar 2019 dahingehend gut, dass es die Sache zur neuen
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies.

Gegen dieses Urteil hat der frühere Ehemann am 20. März 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und
Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichts vom 5. Juni 2018, eventualiter
um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in der Regel erst gegen Endentscheide
zulässig (Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen
schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine
End-, sondern Zwischenentscheide. Als solche können sie - ausser der Vorinstanz
verbleibe aufgrund der Rückweisung kein Entscheidungsspielraum mehr, was im
Bereich des Zivilrechts kaum je der Fall ist - nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 BGG direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
(zum Ganzen: BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen auf die reichhaltige
publizierte Rechtsprechung).

In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen
nach Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1. S. 329
mit Hinweisen auf die reichhaltige publizierte Rechtsprechung.

2. 

Der Beschwerdeführer geht explizit, aber ohne weitere Ausführungen von einem
Endentscheid gemäss Art. 90 BGG aus, was nach dem Gesagten unzutreffend ist,
und äussert sich mit keinem Wort dazu, inwiefern im vorliegenden Fall
ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 93 BGG gegeben wären und damit eine
direkte Beschwerdeführung beim Bundesgericht ermöglicht würde.

Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen
als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist
und als Folge die (an sich ausführlichen und als Willkürrügen formell korrekt
erfolgten) Vorbringen in der Sache nicht geprüft werden können. Freilich wird
der Beschwerdeführer diese bei einer allfälligen Anfechtung des Endurteiles
erneuern können, soweit dies im Ergebnis nötig wäre.

3. 

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli