Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.237/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_237/2019

Urteil vom 9. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 8. Februar 2019 (ZK 18 297).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 1964; Beschwerdeführerin) und A.________ (geb. 1957;
Beschwerdegegner), beides Staatsangehörige der Tschechischen Republik,
heirateten am 15. November 1990 in der gemeinsamen Heimat. Sie haben einen
mittlerweile volljährigen Sohn. Gegen Ende des Jahres 2012 hoben die Ehegatten
den gemeinsamen Haushalt auf, der sich zuletzt in der Schweiz befand. Heute
lebt B.________ in der Schweiz und A.________ in der Tschechischen Republik.
Mit Urteil vom 28. Januar 2014 schied das Kreisgericht Jesenik/Tschechien auf
Klage von A.________ hin die Ehe nach Massgabe des tschechischen Rechts. Die
Nebenfolgen der Scheidung regelte es nicht. Dieses Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.

A.b. Bereits am 22. Januar 2014 hatte B.________ beim Regionalgericht Oberland
Klage auf Scheidung der Ehe und eventuell Ergänzung des tschechischen
Scheidungsurteils erhoben. In der Schweiz sollten die Scheidungsnebenfolgen
geregelt werden, namentlich der nacheheliche Unterhalt. Gleichzeitig hatte
B.________ den Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen beantragt,
darunter die Verpflichtung von A.________ zur Zahlung von monatlichem Unterhalt
von Fr. 15'000.-- für die Zukunft und das Jahr vor Klageeinreichung.

A.c. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 wies das Regionalgericht das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat. Die von B.________
hiergegen eingereichte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Bern am 11.
Februar 2015 gut und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Regionalgericht zurück.

A.d. Am 28. April 2016 entschied das Regionalgericht erneut über die
vorsorglichen Massnahmen. Dabei nahm es davon Vormerk, dass die Ehe seit dem
21. Februar 2014 rechtskräftig geschieden ist, und verpflichtete A.________
soweit hier interessierend dazu, an B.________ ab dem Datum der Scheidung für
die Dauer des Hauptverfahrens Unterhalt von Fr. 9'850.-- im Monat zu bezahlen.

A.e. Auch gegen diesen Entscheid reichte B.________ Berufung ein und beantragte
unter anderem, ihr sei ab dem 17. November 2012, eventualiter ab dem 22. Januar
2013, während der Dauer des Hauptverfahrens ein monatlicher Unterhaltsbeitrag
von Fr. 86'000.-- zuzusprechen. A.________ erhob ebenfalls Berufung mit dem
Antrag auf Feststellung, dass er für die Dauer des Hauptprozesses keinen
Unterhalt schulde. In teilweiser Gutheissung der Berufung von B.________
verpflichtete das Obergericht A.________ mit Entscheid vom 18. Mai 2017 dazu,
an diese ab dem 22. Januar 2013 während der Dauer des Hauptverfahrens Unterhalt
von Fr. 19'390.-- im Monat zu bezahlen.

A.f. Mit Urteil vom 24. Mai 2018 hiess das Bundesgericht eine hiergegen von
A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Entscheid des
Obergerichts vom 18. Mai 2017 soweit den vorsorglichen Unterhalt und die
Prozesskosten betreffend auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an
dieses zurück. Dabei hielt es abweichend vom Obergericht fest, dass sich der
strittige Unterhaltsanspruch nach dem Recht der Tschechischen Republik
beurteilt (BGE 144 III 368).

B. 

Am 8. Februar 2019 entschied das Obergericht erneut über die Streitsache. Dabei
wies es den Antrag von B.________ auf vorsorglichen Unterhalt in teilweiser
Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts vom 28. April 2016 und in
Gutheissung der Berufung von A.________ ab (Dispositivziffer 2). Sämtliche
Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens auferlegte es B.________, die es
ausserdem dazu verpflichtete, an A.________ Parteientschädigungen von insgesamt
Fr. 96'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffern 4-7).

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. März 2019 gelangt B.________ an das
Bundesgericht. Sie beantragt, es sei die Dispositivziffer 2 des Entscheids des
Obergerichts aufzuheben und A.________ zu verurteilen, ihr monatlichen
Unterhalt von Fr. 30'000.-- vom 17. November 2012 bis zum 20. Februar 2014, von
Fr. 30'000.-- vom 21. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2017 und von Fr.
20'000.-- ab dem 21. Februar 2017 auf unbeschränkte Zeit zu bezahlen. Sämtliche
bereits verfallenen Unterhaltsbeiträge seien mit 5 % pro Jahr zu verzinsen.
Weiter seien die Dispositivziffern 4-7 des Entscheids des Obergerichts
aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Verfahren vor
Obergericht und Regionalgericht neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht
B.________ darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Insbesondere sei festzustellen bzw. zu verfügen, dass Dispositivziffer 5 des
Entscheids des Regionalgerichts vom 28. April 2016 (betreffend die vorsorglich
angeordneten Unterhaltszahlungen) während der Dauer des Verfahrens vor
Bundesgericht weiterhin vollstreckbar bleibt.

Am 25. März 2019 verzichtet das Obergericht auf eine Stellungnahme zum Gesuch
um aufschiebende Wirkung und mit Eingabe vom 2. April 2019 beantragt A.________
dessen Abweisung. Ausserdem stellt er den Antrag, es sei ihm Frist zur
Stellungnahme in der Sache anzusetzen. Mit Verfügung vom 10. April 2019 hat der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde in Bezug auf die
kantonalen Kosten und Entschädigungen und im Übrigen dahingehend die
aufschiebende Wirkung erteilt, als eine von A.________ am Kreisgericht Budweis/
Tschechien hinterlegte Sicherheitsleistung bis zum Abschluss des vorliegenden
Unterhaltsverfahrens nach Möglichkeit aufrechterhalten bleiben solle.

Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes
keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über
vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltspflicht) während des Verfahrens auf Regelung
der Nebenfolgen einer Ehescheidung entschieden hat (vgl. dazu BGE 144 III 368
E. 3.1). Der Streitwert dieser vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG) übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 und 4
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (Art. 76 Abs. 1 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann
gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz kommt nur infrage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat
(vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106
Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss,
welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert
erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE
141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots
nach Art. 9 BV geltend gemacht (vgl. zu diesem BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III
167 E. 2.1), reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und
den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen.
Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134
II 244 E. 2.2).

2.

2.1. Zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens führt das Obergericht aus, es
stehe einzig die vorsorgliche Zusprechung von nachehelichem Unterhalt ab dem
Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 21. Februar 2014 infrage.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das Bundesgericht habe im
ersten Verfahren zwar Entsprechendes festgehalten. Dabei habe es aber
offensichtlich übersehen, dass sie primär eine Scheidungsklage mit
vorsorglichen Massnahmen eingereicht und rückwirkend (auch ehelichen) Unterhalt
ab dem 17. November 2012 beantragt habe. Das tschechische Scheidungsurteil habe
lediglich die Scheidung ausgesprochen, ohne deren Nebenfolgen zu regeln oder
sich zum Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung zu äussern. Es verletze
verfassungsmässige Rechte, wenn ihr nunmehr der Anspruch auf Unterhalt vor der
Scheidung abgesprochen werde, zumal dieser zufolge Verjährung auch nicht
nachträglich in der Tschechischen Republik geltend gemacht werden könne. Die
Beschwerdeführerin missachtet, dass nicht nur das Obergericht und die Parteien,
sondern auch das Bundesgericht durch die rechtliche Beurteilung gebunden ist,
mit der die Rückweisung begründet wurde (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III
334 E. 2 [einleitend] und E. 2.1). Gegenstand des aktuellen
Beschwerdeverfahrens sind damit ausschliesslich vorsorgliche Massnahmen zu den
Scheidungsnebenfolgen, mithin zum nachehelichen Unterhalt (BGE 144 III 368 E.
3.1).

2.2. Mit Blick auf diese vorsorglichen Unterhaltsbeiträge wirft die
Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, namentlich im Zusammenhang mit der
Verfahrensführung sowie bei der Feststellung und Anwendung des massgebenden
tschechischen Rechts insbesondere gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV),
das Willkürverbot sowie diverse Verfahrensgarantien (Art. 6 EMRK; Art. 29 und
29a BV) verstossen zu haben. Hierbei begnügt sie sich allerdings weitestgehend
damit, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und die abweichenden Überlegungen
des Obergerichts als willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zu bezeichnen.
Sie unterlässt es, in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und
den darin enthaltenen Darlegungen des Obergerichts aufzuzeigen, weshalb dieses
im Einzelnen gegen die Verfassung verstossen haben soll. Im Zusammenhang mit
der Feststellung und Anwendung des tschechischen Rechts ist die
Beschwerdeführerin sodann daran zu erinnern, dass die Begründung in der
Beschwerde selbst enthalten sein muss und ein Verweis auf frühere Eingaben
nicht ausreicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2). Die zahlreichen
Hinweise auf frühere Schriftsätze bleiben daher unbeachtlich. Auf die
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.3. Verschiedentlich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht
habe sich widersprüchlich verhalten und sei in Willkür verfallen, weil es im
angefochtenen Entscheid von seiner im Entscheid vom 18. Mai 2017 vertretenen
Haltung abgewichen sei. Sie verkennt, dass das Obergericht aufgrund des
Rückweisungsentscheids vom 24. Mai 2018 gehalten war, eine neue Würdigung der
Sachlage vorzunehmen (allgemein zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden
vgl. die Hinweise in E. 2.1 hiervor). Der Umstand, dass das Obergericht gewisse
Punkte neu beurteilte und würdigte, vermag daher für sich allein keine Willkür
zu begründen, auch wenn dies zum Nachteil der Beschwerdeführerin geschah.
Letztere hätte im Einzelnen darlegen müssen, weshalb das Obergericht unter
Berücksichtigung der neuen Ausgangslage noch an seine ursprüngliche Auffassung
gebunden und ein Abweichen von derselben unhaltbar war. Dies unterlässt sie.
Offensichtlich keine Willkür aufzuzeigen vermag sodann das Vorbringen, das
Obergericht sei von den Erwägungen der Erstinstanz abgewichen.

Unbegründet ist auch die verschiedentlich erhobene Rüge, der angefochtene
Entschied sei in sich widersprüchlich. In diesem Zusammenhang macht die
Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdegegners nicht berücksichtigt, obgleich es andernorts ausgeführt habe,
diese sei entscheidend. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin basieren auf
einer unvollständigen Lektüre des angefochtenen Entscheids: Nach Darstellung
der Vorinstanz kann die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners gemäss den
einschlägigen Rechtsnormen für die Unterhaltsfrage massgebend sein, wobei dies
davon abhängt, wie sich die Höhe des Bedarfs der Beschwerdeführerin und deren
finanziellen Situation bzw. Eigenversorgungskapazität präsentieren. Später
kommt das Obergericht zum Schluss, aufgrund der guten finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin bzw. weil diese keinen schwerwiegenden Nachteil glaubhaft zu
machen vermöge, komme es auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht
an. Ein Widerspruch ist hier nicht auszumachen. Sodann vermag die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem sog. Sanktionsunterhalt nach
tschechischem Recht keine "widersprüchliche Argumentationskette" aufzuzeigen.
Sie unterschlägt in ihren Ausführungen, dass das Obergericht nachvollziehbar
darlegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, einen schwerwiegenden
Nachteil glaubhaft zu machen, und dass deshalb kein Unterhalt geschuldet ist.

3. 

Strittig sind weiter die der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren
auferlegten Prozesskosten.

Dreht sich der Streit vor Bundesgericht um Geld, sind die Begehren (vgl. Art.
42 Abs. 1 BGG) zu beziffern. Dies gilt auch, wenn die Kosten des kantonalen
Verfahrens umstritten sind (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; zum hier
nicht gegebenen Ausnahmefall vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). Die
Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für
die Verfahren bei der Vorinstanz sowie der Erstinstanz neu zu beurteilen (vgl.
vorne Bst. C). Zur Begründung führt sie aus, es sei willkürlich und verstosse
gegen verschiedene Verfahrensgarantien, dass das Obergericht bei der
Kostenberechnung eine Reduktion ihrer Rechtsbegehren nicht berücksichtigt habe.
Damit stellt sie keine bezifferten Begehren und auch der Beschwerdebegründung -
diese ist für die Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 II 313 E.
1.3; 137 III 617 E. 6.2) - lässt sich nicht entnehmen, was die
Beschwerdeführerin im Einzelnen erreichen möchte. Namentlich bleibt unklar,
welche Parteientschädigung ihr zugesprochen werden soll. Auf die Beschwerde ist
insoweit folglich nicht einzutreten.

4. 

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Unter diesen Umständen
erübrigt es sich, vom Beschwerdegegner eine Vernehmlassung einzuholen, weshalb
der entsprechende Antrag abgewiesen wird.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. die Kosten des
Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind in der Hauptsache
mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten
entstanden. Im Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist er
teilweise unterlegen, womit ihm praxisgemäss auch insoweit keine Entschädigung
zusteht. Damit ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- we rden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber