Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.236/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_236/2019

Urteil vom 2. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG, vom 20. Februar 2019 (BES.2018.90-EZS1).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 5. September 2018 erteilte das Kreisgericht St. Gallen der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 59'631.-- nebst 5
% Zins seit 26. April 2005 und Fr. 2'814.30 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember
2005.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2018 Beschwerde an das
Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 20. Februar 2019 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. März 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hat das Bundesgericht
das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 29. März 2019 (Postaufgabe)
hat die Ehefrau des Beschwerdeführers eine ergänzende Eingabe eingereicht. Das
Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen
entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art.
90 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113
BGG). Auf die Ergänzung vom 29. März 2019 ist bereits wegen Verspätung nicht
einzugehen.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Nach den kantonsgerichtlichen Feststellungen gewährte das Kreisgericht die
definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen vor dem Vermittleramt St. Gallen
geschlossenen Vergleich vom 21. April 2006, worin sich der Beschwerdeführer
solidarisch mit seiner Ehefrau verpflichtet hatte, der Beschwerdegegnerin Fr.
83'231.-- nebst 5 % Zins seit 26. April 2005 und Fr. 2'814.30 nebst 5 % Zins
seit 1. Dezember 2005 zu zahlen.

Vor Kantonsgericht rügte der Beschwerdeführer, das Kreisgericht habe die Frage
vernachlässigt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Forderung erst nach sieben
Jahren wieder aktiviert habe. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, das
Kreisgericht sei sehr wohl darauf eingegangen. Wie es richtig ausgeführt habe,
gelte für die Forderungen aus dem Vergleich eine Verjährungsfrist von zehn
Jahren (Art. 137Abs. 2 OR). Diese sei durch die letzte Teilzahlung des
Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2011 unterbrochen worden und habe damit neu
zu laufen begonnen (Art. 137 Abs. 1 OR). Die Beschwerdegegnerin müsse ihr
jahrelanges Zuwarten nicht erklären. Jedem Gläubiger stehees frei, mit der
Geltendmachung einer fälligen Forderung beliebig zu warten.

Der Beschwerdeführer wendete weiter ein, die einzige Erklärung für das Zuwarten
der Beschwerdegegnerin sei, dass es noch eine zweite Vereinbarung gebe, in der
festgehalten sei, dass nach der Bezahlung einer gewissen Summe der Restbetrag
erlassen werde. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe
die Tilgung mittels Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend
belasse er es aber bei der blossen Behauptung.

Schliesslich hat das Kantonsgericht festgehalten, die Beschwerde erweise sich
als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen sei.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft den Gerichten des Kantons St. Gallen vor,
geschlossen hinter der Beschwerdegegnerin, einer "lokalen, bestens vernetzten,
milliardenschweren Firma" zu stehen, die im Kanton sehr viel Einfluss besitze.

Der Beschwerdeführer wirft den Gerichten damit sinngemäss Parteilichkeit und
mangelnde Unabhängigkeit vor (Art. 30 Abs. 1 BV). Es dürfte zwar durchaus
zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin im Kanton St. Gallen weitherum bekannt
ist. Dies allein genügt jedoch nicht, um die Unabhängigkeit der Gerichte in
Frage zu stellen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers bleiben insgesamt pauschal
und vage und sind nicht geeignet, die Unabhängigkeit des Einzelrichters am
Kantonsgericht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende
Vorwürfe auch gegen das Kreisgericht richten möchte, hätte er dies in seiner
kantonalen Beschwerde tun müssen.

4.2. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, es gebe eine zweite Vereinbarung,
wonach er der Beschwerdegegnerin nur Fr. 23'000.-- zahlen müsse, damit die
Restforderung abgeschrieben werde. Die Beschwerdegegnerin habe diese
Vereinbarung nicht eingereicht. Er selber habe wahrscheinlich seine eigene
Kopie der Vereinbarung bei einem Umzug verloren. Die Gerichte seien darauf
nicht eingegangen und hätten von der Beschwerdegegnerin auch nicht verlangt,
die zweite Vereinbarung einzureichen.

Das Kantonsgericht hat sich sehr wohl mit diesem Einwand befasst (oben E. 3).
Der Beschwerdeführer geht sodann nicht darauf ein, dass es an ihm gelegen wäre,
die Tilgung (hier behaupteterweise durch Erlass) mittels Urkunden zu beweisen.
Weshalb die Beschwerdegegnerin dies an seiner Stelle hätte tun müssen oder die
Gerichte sie zur Einreichung einer solchen angeblich existierenden Urkunde
hätten auffordern müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Ebenfalls in diesen Kontext gehört der Einwand des Beschwerdeführers, der
Zinsenlauf sei falsch bestimmt worden. Es sei logisch, dass der Zins ab der
letzten Teilzahlung (17. Oktober 2011) laufe und nicht ab 2005. Abgesehen
davon, dass dieser Einwand neu zu sein scheint, übergeht er, dass nach den
kantonsgerichtlichen Feststellungen auch für den Zinsenlauf ein definitiver
Rechtsöffnungstitel vorliegt, da dieser im Vergleich vereinbart worden ist.
Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine Tilgung (Erlass der
Zinsbetreffnisse für die Jahre 2005 bis 2011) nachgewiesen.

4.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Gerichte hätten die
Beschwerdegegnerin nicht aufgefordert zu beantworten, weshalb sie sieben Jahre
gewartet habe, um die Forderung geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer erläutert nicht, weshalb die Vorinstanzen die
Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Erklärung hätten auffordern müssen.
Mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen, wonachein Gläubiger beliebig mit der
Geltendmachung einer Forderung zuwarten kann, setzt er sich nicht auseinander.
Daran ändert nichts, dass nach seiner Einschätzung schweizerische Firmen ihre
Forderungen sonst sehr schnell geltend machen würden. Wie andere Firmen in
anderen Fällen vorgehen hat keine Bedeutung für die Rechtmässigkeit des
Handelns der Beschwerdegegnerin.

4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege verwehrt worden, obwohl er und seine Familie unter
dem Existenzminimum lebten und ein Anwalt die Geschehnisse besser hätte
erklären können.

Es wäre grundsätzlich am Beschwerdeführer gelegen, einen Rechtsanwalt mit der
Interessenwahrung zu betrauen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er
vor Kantonsgericht einen Antrag auf Stellung eines Anwalts gestellt hätte,
welcher übergangen worden wäre. Was die unentgeltliche Rechtspflege betrifft,
so übergeht er, dass sich seine kantonale Beschwerde als aussichtslos erwiesen
hat. Der blosse Umstand, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel
für einen Prozess verfügt, begründet noch keinen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Vielmehr dürfen zusätzlich die Rechtsbegehren nicht als
aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO).

4.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg