Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.235/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_235/2019

Urteil vom 28. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung/Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2019 (SCBES.2019.9).

Erwägungen:

1. 

Am 16. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn gegen
die Existenzminimumsberechnung vom 4. Dezember 2018. Mit Urteil vom 18. Februar
2019 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Sie erhob keine Kosten. Der Beschwerdeführer hat das Urteil am 25. Februar 2019
in Empfang genommen.

Mit einer auf den 4. März 2019 datierten, aber wahrscheinlich erst am 12. März
2019 der Post übergebenen Eingabe ("Protest wegen meine unregulierte
Betreibung") wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht (Eingang am
18. März 2019).

2. 

Der Beschwerdeführer hat keine angefochtenen Entscheide beigelegt und er nennt
diese auch nicht ausdrücklich. Aus dem Zusammenhang kann jedoch geschlossen
werden, dass sich seine Eingabe unter anderem gegen das genannte Urteil der
Aufsichtsbehörde vom 18. Februar 2019 richtet (zur Anfechtung eines weiteren
Urteils Verfahren 5A_234/2019). Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde steht die
Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2
lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Falls die Beschwerde tatsächlich erst am 12.
März 2019 der Post übergeben worden ist, so wäre sie verspätet, da die
zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am Donnerstag, 7. März
2019, abgelaufen ist. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, denn
die Beschwerde genügt jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht. Nach Art.
42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei
hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Aufsichtsbehörde hat zunächst auf das Urteil vom 14. Februar 2018
(SCBES.2018.87; dazu Verfahren 5A_234/2019) hingewiesen, wo die meisten
vorgebrachten Rügen bereits behandelt worden seien, weshalb auf diese nicht
einzutreten sei. Dies betreffe insbesondere auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung. Die Vertretung sei auch aus sprachlichen Gründen nicht nötig.
Der Beschwerdeführer schreibe zwar nicht perfekt Deutsch und manchmal nur
teilweise verständlich, doch scheine er im Wesentlichen in der Lage zu sein,
seine Anliegen vorzubringen, zumal es ihm gerade bei seinen teilweise
querulatorischen Ausführungen nicht an einem vielseitigen Wortschatz mangle. In
der revidierten Existenzminimumsberechnung vom 21. Januar 2019 würde die
Ehefrau des Beschwerdeführers nun berücksichtigt, womit die entsprechende Rüge
gegenstandslos sei. Der Beschwerdeführer gebe sodann nicht an, welche Zahlungen
ihm nicht zurückerstattet worden seien. Gemäss der Vernehmlassung des
Betreiungsamts seien ihm seit Januar 2018 alle belegten Zahlungen
zurückerstattet worden. Soweit der Beschwerdeführer Ratenzahlungen verlange,
sei darauf hinzuweisen, dass es nicht im Ermessen des Betreibungsamts liege,
die Pfändung auf mehrere Monate zu verteilen oder tiefere Ratenzahlungen zu
gewähren.

Mit diesen Erwägungen der Aufsichtsbehörde befasst sich der Beschwerdeführer
nicht. Dazu genügt die Behauptung nicht, Dokumente und Beweismittel vorgelegt
zu haben. Es genügt auch nicht, den Behörden vorzuwerfen, sie solidarisierten
sich gegenseitig und funktionierten nach derselben Logik wie Nazismus und
Faschismus. Der Beschwerdeführer will keine Betreibung ohne Rechtsanwalt
akzeptieren. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters Recht verletzt haben soll. Soweit der
Beschwerdeführer einen Dolmetscher für das Betreibungsverfahren fordert, setzt
er sich nicht damit auseinander, dass er genügend Deutsch kann, um seine
Anliegen vorzubringen.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Zudem ist sie
querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg