Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.234/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_234/2019

Urteil vom 28. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu.

Gegenstand

Lohnpfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2019 (SCBES.2018.87).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 14. Februar 2019 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Solothurn eine Beschwerde des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit einer Lohnpfändung ab. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie
ebenfalls ab. Die Aufsichtsbehörde sprach keine Parteientschädigungen zu und
erhob keine Kosten. Der Beschwerdeführer hat das Urteil am 25. Februar 2019 in
Empfang genommen.

Mit einer auf den 4. März 2019 datierten, aber wahrscheinlich erst am 12. März
2019 der Post übergebenen Eingabe ("Protest wegen meine unregulierte
Betreibung") wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht (Eingang am
18. März 2019).

2. 

Der Beschwerdeführer hat keine angefochtenen Entscheide beigelegt und er nennt
diese auch nicht ausdrücklich. Aus dem Zusammenhang kann jedoch geschlossen
werden, dass sich seine Eingabe unter anderem gegen das genannte Urteil der
Aufsichtsbehörde vom 14. Februar 2019 richtet (zur Anfechtung eines weiteren
Urteils Verfahren 5A_235/2019). Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde steht die
Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2
lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Falls die Beschwerde tatsächlich erst am 12.
März 2019 der Post übergeben worden ist, so wäre sie verspätet, da die
zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am Donnerstag, 7. März
2019, abgelaufen ist. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, denn
die Beschwerde genügt jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht. Nach Art.
42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei
hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Aufsichtsbehörde hat sich eingehend mit der Berechnung des Existenzminimums
des Beschwerdeführers befasst und seine Einwände behandelt (Wohnkosten, Bussen-
und Schuldenzahlungen, Bienenhaltung, Privatversicherungen, Telefon und
Internet, Krankheitskosten, Auto). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wies die Aufsichtsbehörde mangels Notwendigkeit ab, da der
Beschwerdeführer mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit selber in
der Lage sei, zum vorliegenden, einfachen Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde befasst sich der Beschwerdeführer
nicht. Dazu genügt die Behauptung nicht, Dokumente und Beweismittel vorgelegt
zu haben. Es genügt auch nicht, den Behörden vorzuwerfen, sie solidarisierten
sich gegenseitig und funktionierten nach derselben Logik wie Nazismus und
Faschismus. Der Beschwerdeführer will keine Betreibung ohne Rechtsanwalt
akzeptieren. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters Recht verletzt haben soll. Soweit der
Beschwerdeführer einen Dolmetscher für das Betreibungsverfahren fordert,
behauptet er nicht, solches vor der Vorinstanz verlangt zu haben. Neue Begehren
sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Zudem ist sie
querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg