Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.232/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_232/2019

Urteil vom 21. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 12. Februar 2019 (LY180037-O/U).

Sachverhalt:

Am 25. Mai 2010 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Im Rahmen des
Scheidungsverfahrens wurden mehrmals Massnahmegesuche gestellt.

Vorliegend geht es um die mit Gesuch des Ehemannes vom 19. Mai 2017 verlangte
eine Abänderung der mit Massnahmeentscheid des Obergerichtes vom 20. Dezember
2012 festgelegten Unterhaltsbeiträge. Das Bezirksgericht Uster urteilte darüber
mit Verfügung vom 6. Juli 2018 und verpflichtete den Ehemann in Modifikation
jenes Entscheides für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses zu monatlichen
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'020.--. Auf Berufung der Ehefrau hin setzte das
Obergericht mit Urteil vom 12. Februar 2019 Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'020.--
von Juni 2017 bis Mai 2018 und von Fr. 5'900.-- ab Juni 2018 für die weitere
Dauer des Prozesses fest.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Ehemann am 18. März 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung
und Bestätigung der Verfügung des Bezirksgerichts Uster.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine vorsorgliche
Massnahme, bei welcher gemäss Art. 98 BGG - das Obergericht hat in der
Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen - nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Hierfür gilt nicht
die einfache Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG, sondern das strenge
Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteile 5A_728/2018 vom 11.
September 2018 E. 2; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2; 5A_32/2019 vom 14.
Januar 2019 E. 3; 5A_37/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2), was bedeutet, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 135 III
232 E. 1.2 S. 234; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche teils sogar in Frageform
erscheinen, bleiben rein appellatorisch. Es wird an keiner Stelle ein
verfassungsmässiges Recht angerufen, auch nicht sinngemäss, und die
Ausführungen würden auch von der Sache her den im Bereich der Verfassungsrügen
geltenden Substanziierungsvoraussetzungen nicht genügen.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli