Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.227/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_227/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt,

B.________,

betroffene Person.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
des Kantons Basel-Stadt vom 7. März 2019 (16/19).

Sachverhalt:

Am 19. Februar 2019 ordnete ein Pikettarzt der Medizinischen Dienste des
Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung von
B.________ an.

Die hiergegen von seiner Ehefrau A.________ erhobene Beschwerde wies das
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit
Entscheid vom 7. März 2019 ab.

Dagegen erhob die Ehefrau am 17. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde.

Erwägungen:

1. 

Im Unterschied zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wonach im kantonalen
Rechtsmittelverfahren auch der betroffenen Person nahestehende Personen
beschwerdebefugt sind, verlangt Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG für die
Beschwerdeführung vor Bundesgericht ein eigenes schutzwürdiges Interesse der
beschwerdeführenden Person (Urteile 5A_559/2016 vom 1. März 2017 E. 2.3; 5A_823
/2016 vom 22. März 2017 E. 2.1; 5A_600/2017 vom 17. August 2017 E. 1; 5A_227/
2019 vom 25. April 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerin legt das eigene Interesse
nicht dar, sondern scheint den kantonalen Rechtsmittelentscheid vielmehr als
nahestehende Person für ihren Ehemann weiterziehen zu wollen.

2. 

Die Beschwerde vermöchte aber auch inhaltlich den Begründungsanforderungen, wie
sich für Rechtsmittel an das Bundesgericht gelten, nicht zu genügen:

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Es erfolgt keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides, in welchem der Schwächezustand des Ehemannes sowie das
selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die
Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich
behandelt werden. Vielmehr besteht die Eingabe ausschliesslich in der Aussage,
man beschwere sich gegen den angefochtenen Entscheid.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, dem medizinischen Dienst
des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, dem Alterszentrum C.________ und dem
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli