Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.225/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_225/2019

Urteil vom 18. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Psychiatrische Klinik U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1.
Kammer, vom 26. Februar 2019 (WBE.2019.64 und WBE.2019.65).

Sachverhalt:

Wie dem Bundesgericht aus verschiedenen früheren Beschwerdeverfahren bekannt
ist, muss A.________ seit Jahren regelmässig fürsorgerisch untergebracht
werden.

Vorliegend geht es um die (zwischenzeitlich zwanzigste) Unterbringung in der
Psychiatrischen Klinik U.________ durch ärztliche Einweisung am 2. Februar
2019, nachdem sie laut gedroht hatte, alle Nachbarn umbringen zu wollen. Mit
Entscheid vom 12. Februar 2019 ordnete die Klinik eine Zwangsmedikation an
(intramuskuläre Injektion von Haldol decanoas für eine Dauer von 29 Tagen).

Die gegen beide Massnahmen (fürsorgerische Unterbringung und Anordnung einer
Zwangsmedikation) erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 26. Februar 2019 ab.

Dagegen hat A.________ am 15. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält die Bitte um Hilfe bei der Suche nach einer aufrichtigen
Lösung sowie unzusammenhängende Einzelaussagen (sie habe irrtümlicherweise
Recht; man genehmige sich bestimmt lieber eins als ihre Eingabe zu bejahen;
ihre Wut gehe an Abertausende in der Schweiz; die Verwaltung verteile Schlüssel
von ihrer Wohnung; sie sei gerne alleine; die Beiständin habe kein gutes Wort
für sie; Aggessivität sei nichts Gutes für sie; beweisen könnten dies ihre
Mitmenschen bzw. die Bevölkerung in Bern, Luzern, Biel, Baden und Zürich, denn
sie manipuliere dort).

All dies nimmt nicht Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in
welchem der Schwächezustand (chronifizierte paranoide Schizophrenie und im
Zusammenhang mit der Einweisung eine verbale und enorme körperliche
Aggressivität) sowie das selbst- und fremdgefährdende Verhalten, die
Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme
auf das erstellte Gutachten ebenso ausführlich behandelt wird wie die
ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die
betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf
das erstellte Gutachten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesagt
nicht auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
mit dem angefochtenen Entscheid Art. 426 oder 434ZGB verletzt hätte.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________, der
Psychiatrischen Klinik U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli