Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.223/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_223/2019

Urteil vom 18. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. März 2019 (ABS 19
49).

Sachverhalt:

Im Rahmen der gegen B.________ eingeleiteten Betreibungen vollzog das
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für die
Pfändungsgruppe Nr. xxx am 5. September 2018 und für die Gruppe Nr. yyy am 29.
Oktober 2018 die Pfändung und pfändete dabei dem Schuldner gehörende Namen- und
Stimmrechtsaktien der A.________ AG.

Davon setzte das Betreibungsamt die A.________ AG - deren Verwaltungsrat
B.________ ist - am 14. September 2018 (zugestellt am 19. September) bzw. am
23. November 2018 (zugestellt am 27. November) in Kenntnis. Sodann stellte das
Betreibungsamt den Schuldner am 5. Dezember 2018 die Pfändungsurkunden zu.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 teilte das Betreibungsamt der A.________ AG
mit, dass die Aktien nicht aus dem Pfändungsbeschlag entlassen werden könnten
und die Verwertung folgen müsse, zumal die Pfändungsurkunde rechtskräftig sei.
In der Folge schrieb die A.________ AG dem Betreibungsamt am 4. Februar 2019
erneut und beanstandete die Pfändung. Dieses Schreiben leitete das Amt im Sinn
einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an das Obergericht des Kantons Bern als
Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen weiter, welches mit Entscheid vom 7. März 2019
nicht darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 16. März 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Das Obergericht hat festgehalten, dass der A.________ AG die erfolgte Pfändung
der Aktien am 14. September 2018 bzw. 19. November 2018 mitgeteilt und überdies
am 5. Dezember 2018 die Pfändungsurkunden zugestellt worden seien. Das
Informationsschreiben vom 29. Januar 2019, wonach die Aktien zufolge
rechtskräftiger Pfändung nicht aus dem Pfändungsbeschlag entlassen werden
könnten, löse in Bezug auf die Anfechtung der lange vorher erfolgten Pfändung
keine neue Beschwerdefrist aus, weshalb die zu jenem Thema erhobene Beschwerde
vom 4. Februar 2019 verspätet und folglich darauf nicht einzutreten sei.

Die Beschwerde enthält eine Schilderung der Firmengeschichte der A.________ AG
bzw. der Lebensgeschichte ihres Gründers und Verwaltungsrates B.________ und im
Übrigen eine weitgehend wirre Collage von Zitaten und Textpassagen aus Urteilen
sowie scheinbar das sinngemässe Anliegen, es wären Bestimmungen des VwVG und
der ZPO zur Anwendung zu bringen. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist
indes die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist in Bezug auf die
beanstandete Pfändung der Aktien. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin
nirgends in sachgerichteter und nachvollziehbarer Weise. Ist mithin nicht
dargetan (und ohnehin auch nicht ansatzweise ersichtlich), inwiefern das
Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen einschlägige Normen
verstossen haben soll, geht als Folge die sinngemässe Aussage, mangels
materieller Beurteilung liege eine Rechtsverweigerung vor, ebenso an der Sache
vorbei wie die Auffassung, die Pfändung verstosse gegen die
Wirtschaftsfreiheit. Was schliesslich die Behauptung anbelangt, durch
unbedachtes Vorgehen der Steuerverwaltung und des Betreibungsamtes sei
nachweislich ein Schaden von über Fr. 35 Mio. entstanden, hat bereits die
Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG für
Schadenersatzbegehren nicht offen steht.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht
einzutreten ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli