Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.221/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_221/2019

Urteil vom 17. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schaffhausen,

vertreten durch das Finanzdepartement des

Kantons Schaffhausen,

Betreibungsamt Schaffhausen.

Gegenstand

Mitteilung der Verwertung infolge strafrechtlicher Einziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen,

vom 26. Februar 2019 (93/2016/15).

Sachverhalt:

A. 

Mit Strafurteil vom 21. Mai 2013 zog das Obergericht des Kantons Schaffhausen
die im Eigentum von A.________ befindliche Stockwerkeinheit GB U.________ Nr.
www sowie die total drei Achtel Miteigentumsanteile Nrn. xxx und yyy am
Grundstück Nr. zzz zugunsten der Staatskasse ein und ordnete die Verwertung an.
Zudem ordnete es an, A.________ den Verwertungserlös im Fr. 780'000.--
übersteigenden Betrag zurückzuerstatten. Die am 3. Oktober 2001 angeordnete
Grundbuchsperre hielt das Obergericht bis zur Vollstreckung der Einziehung
aufrecht.

Das Obergericht stützte die Einziehung auf den früheren Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
StGB (heute Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Strafurteil ist rechtskräftig.

B. 

Am 31. Mai 2016 stellte die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen beim
Betreibungsamt Schaffhausen bezüglich der eingezogenen Grundstücke den
Verwertungsantrag für die Forderungssumme von Fr. 780'000.-- und die bisher
aufgelaufenen Kosten.

Am 14. Juni 2016 erliess das Betreibungsamt die Mitteilung des
Verwertungsverfahrens infolge Einzugs nach Art. 70 StGB und die Mitteilung der
betreibungsamtlichen Schätzung der Grundstücke an A.________. Die
betreibungsamtliche Schätzung der Grundstücke betrug Fr. 870'000.--.

C. 

Gegen diese Mitteilung erhob A.________ am 1. Juli 2016 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er verlangte, die Nichtigkeit der
Mitteilung des Verwertungsverfahrens festzustellen. Allenfalls sei die
Mitteilung des Verwertungsverfahrens aufzuheben. Falls weder das eine noch das
andere erfolge, sei die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung
aufzuheben. Er ersuchte ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 hiess das Obergericht die Beschwerde
teilweise gut. Es wies das Betreibungsamt an, die zu verwertenden Grundstücke
im Sinne von Art. 99 Abs. 1 der Verordnung vom 23. April 1920 des
Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) zu
schätzen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es erhob keine Kosten und
sprach keine Parteientschädigung zu. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung
für das Beschwerdeverfahren wies es ab.

D. 

Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) am 15. März 2019
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit das Obergericht die kantonale
Beschwerde abgewiesen hat. Es sei die Nichtigkeit der Mitteilung des
Verwertungsverfahrens festzustellen. Allenfalls sei die Mitteilung des
Verwertungsverfahrens aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren an das
Obergericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

Nach der Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht mit Verfügung vom
11. April 2019 der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt,
als Verwertungshandlungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke
für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens untersagt wurden.

Mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 hat das Betreibungsamt um Abweisung der
Beschwerde ersucht. Das Obergericht hat am 8. Mai 2019 um Abweisung der
Beschwerde ersucht. Ebenfalls am 8. Mai 2019 hat der Kanton Schaffhausen,
Finanzdepartement, die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids beantragt. Der Beschwerdeführer hat zu diesen
Vernehmlassungen am 22. Mai 2019 Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts, das als (einzige)
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen geurteilt hat. Die
Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Da die
streitbetroffenen Grundstücke bereits rechtskräftig eingezogen worden sind (zu
den rechtlichen Wirkungen unten E. 4.3.2), ist fraglich, ob der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG). Da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist, kann
die Frage offen bleiben.

1.2. Vor Bundesgericht können Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Nicht gerügt werden kann grundsätzlich die Verletzung kantonalen
Gesetzesrechts. Soweit geltend gemacht wird, das kantonale Gesetzesrecht werde
in verfassungswidriger Weise - insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) -
angewandt, gelten die strengen Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.
Werden Verfassungsrügen erhoben, so ist in der Beschwerdeschrift klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4
S. 368).

2. 

Im bundesgerichtlichen Verfahren geht es um zwei Themen, nämlich einerseits
darum, wer das Verwertungsbegehren stellen darf (dazu unten E. 3), und
andererseits um den Verfahrensablauf (dazu unten E. 4). Nicht Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Schätzung der Grundstücke. Der
Beschwerdeführer hat in diesem Punkt vor Obergericht obsiegt. Mangels
Anfechtung ebenfalls nicht Gegenstand ist die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist die Einziehung gestützt
auf aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (AS 1994 1614) ausgesprochen worden (heute
Art. 70 Abs. 1 StGB). Dass sich in diesem Zusammenhang übergangsrechtliche
Fragen stellen würden, die für die Verwertung relevant sein könnten, wird weder
geltend gemacht noch ist solches ersichtlich. Bereits das Betreibungsamt
betitelte seine das vorliegende Verfahren auslösende Verfügung als "Mitteilung
des Verwertungsverfahrens infolge Einzug nach Art. 70 StGB".

3.

3.1. Bei der Prüfung, welche Behörde zuständig ist, den Verwertungsantrag zu
stellen, hat das Obergericht auf Art. 442 Abs. 3 StPO und § 2 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006 (JVV; SHR 341.101) abgestellt.

Art. 442 StPO regelt die "Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten
und weitere finanzielle Leistungen" (Marginalie), wobei Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu
erbringende finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben
werden (Abs. 1). Gemäss Art. 442 Abs. 3 StPO bestimmen Bund und Kantone, welche
Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. Gemäss § 2 Abs. 2 JVV ist die
urteilende Behörde Vollzugsbehörde zur Festlegung der Zahlungsfrist bei
Geldstrafen und Bussen, bei Massnahmen, welche Geldforderungen zum Inhalt
haben, sowie für die Anordnung von Sicherheitsleistungen (Satz 1). Das Inkasso
erfolgt durch die kantonale Finanzverwaltung (Satz 2).

In der Folge hat das Obergericht erwogen, die Einziehung nach Art. 70 ff. StGB
sei eine "andere Massnahme" (Abschnittstitel vor Art. 66 StGB) und sie diene
der Abschöpfung geldwerter Vorteile. Daher sei sie jedenfalls mit Blick auf die
Verwertung über den engen Wortlaut von § 2 Abs. 2 JVV hinaus unter die
"Massnahmen, welche Geldforderungen zum Inhalt haben" zu subsumieren. Die nach
der Vollstreckungsanordnung des Gerichts (Einziehung und Verwertung zugunsten
der Staatskasse) noch erforderlichen Inkassohandlungen - einschliesslich des
Gesuchs auf Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte im Hinblick auf das
Inkasso des Verwertungserlöses - oblägen demnach der Finanzverwaltung.

3.2. Der Beschwerdeführer macht - wie schon vor Obergericht - geltend, nicht
die Finanzverwaltung, sondern die Staatsanwaltschaft sei zur Stellung des
Verwertungsbegehrens zuständig. Wenn die Finanzverwaltung zur Einleitung des
Verwertungsverfahrens unzuständig sei, so sei die "Mitteilung des
Verwertungsverfahrens infolge Einzug nach Art. 70 StGB" nichtig.

3.3.

3.3.1. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlage der von ihm
angenommenen Kompetenz der Staatsanwaltschaft im Bundesrecht sieht oder im -
lückenfüllend ergänzten - kantonalen Recht. Einerseits anerkennt er
ausdrücklich, dass das Bundesrecht nicht regle, was mit den eingezogenen
Vermögenswerten zu geschehen habe, und er bezeichnet das kantonale Recht als
massgeblich zur Regelung der Zuständigkeit für die Antragsstellung zur
Einleitung eines Verwertungsverfahrens nach einer Einziehung. Andererseits
scheint er von einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gestützt auf
Bundesrecht, konkret auf Art. 267 Abs. 3 StPO, auszugehen.

Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind die Kantone zuständig für die Organisation der
Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und
Massnahmenvollzug, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Gemäss Art. 123
Abs. 3 BV kann der Bund Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen.
Der Straf- und Massnahmenvollzug ist damit Sache der Kantone, solange der Bund
keine Vorschriften erlässt (HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 123 BV; MARTINO
IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 ff. vor
Art. 372 StGB). Entsprechend hält Art. 439 Abs. 1 StPO fest, dass Bund und
Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden
sowie das entsprechende Verfahren bestimmen, wobei besondere Regelungen in der
StPO und im StGB vorbehalten bleiben. Entsprechendes gilt auch im Bereich der
Einziehung, d.h. mit dem Strafentscheid erfolgt der Übergang ins grundsätzlich
kantonal geregelte Strafvollzugsverfahren (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar
Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, 2018, N. 660 zu Art. 70 StGB;
STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 333, unter
Abstützung auf Art. 374 Abs. 1 StGB). Weshalb gerade Art. 267 StPO eine
bundesrechtlich vorgeschriebene Kompetenz der Staatsanwaltschaft enthalten
soll, die Verwertung von eingezogenen Gegenständen in die Wege zu leiten,
erschliesst sich nicht. Art. 267 StPO regelt nach seiner Marginalie den
Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Es geht
demnach gerade nicht um allfällige Vollstreckungsfragen, die sich stellen,
nachdem ein strafrechtliches Urteil die Einziehung angeordnet hat. Die Norm
steht denn auch nicht in vollstreckungsrechtlichem Kontext (z.B. Art. 35, 62
ff., 74 ff., 372 ff. StGB; Art. 439 ff. StPO). Zudem spricht Art. 267 StPO
nicht die Staatsanwaltschaft allein an, sondern zusätzlich die Gerichte bzw.
die Strafbehörden. Der Umstand allein, dass die Staatsanwaltschaft allenfalls
in einem früheren Verfahrensstadium mit der Beschlagnahme befasst war, vermag
nicht nahezulegen, weshalb die Staatsanwaltschaft sich zwingend wieder mit den
beschlagnahmten Gegenständen befassen soll, nachdem ein Gericht die Einziehung
dieser Gegenstände beschlossen hat.

Nachdem der Beschwerdeführer nichts anderes plausibel machen kann, bleibt es
bei der kantonalen Kompetenz zur Bestimmung der Behörde, die das
Verwertungsverfahren anstösst. Ob man diese Kompetenz zusätzlich auf Art. 442
Abs. 3 StPO abstützt - wie es das Obergericht getan hat - ist im Ergebnis
belanglos. Es kann offenbleiben, wie der darin enthaltene Begriff der
"finanziellen Leistungen" genau zu verstehen ist (vgl. zu Art. 442 StPO auch
unten E. 4.3.2). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen nicht gänzlich klaren
Ausführungen die kantonale Regelungskompetenz sogar anerkennt, erschliesst sich
ohnehin nicht, worauf er mit seiner Rüge abzielen will, das Obergericht habe
Art. 442 Abs. 3 StPO falsch angewandt.

3.3.2. Was die Anwendung bzw. Auslegung des kantonalen Rechts angeht, so beruft
sich der Beschwerdeführer auf Willkür.

Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint,
genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1 S.
372; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen).

Inwieweit die Anwendung von § 2 Abs. 2 JVV auf die Einziehung willkürlich sein
soll, ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dies plausibel dar.
Es mag zwar zutreffen, dass die Einziehung - wie auch das Obergericht zugesteht
- nicht direkt unter einen eng verstandenen Begriff von "Massnahmen, welche
Geldforderungen zum Inhalt haben" (so der Wortlaut in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVV)
fällt. Ob das Obergericht, wenn es die Zuständigkeitsordnung für das Inkasso
dennoch § 2 Abs. 2 JVV entnimmt, damit den Wortlaut grosszügiger interpretiert
oder ob es eine Lücke der JVV gefüllt hat, ist unerheblich. Jedenfalls vermag
der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb es willkürlich sein soll, an die
in § 2 Abs. 2 JVV definierte Zuständigkeit für das Inkasso anzuknüpfen. Wie das
Obergericht dargelegt hat, geht es auch bei der Einziehung und der
nachfolgenden Verwertung um die Abschöpfung von geldwerten Vorteilen und
demnach durchaus um ein Thema, welches den übrigen in § 2 Abs. 2 JVV genannten
Regelungsgegenständen nahesteht. Der Beschwerdeführer rügt, die Auslegung von §
2 Abs. 2 JVV sei mit Blick auf § 1 JVV unhaltbar. § 1 JVV regelt den Zweck der
JVV und hält unter anderem fest, die JVV regle den Vollzug von Strafen und
Massnahmen, den Gefängnisbetrieb sowie das Inkasso im Zusammenhang mit Strafen,
Massnahmen und Verfahrenskosten. Weshalb die Einziehung vom Anwendungsbereich
der JVV offensichtlich ausgeschlossen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Einziehung eine
Massnahme des StGB ist. Die JVV regelt nach dem genannten Zweckartikel gerade
den Vollzug von Massnahmen und das Inkasso im Zusammenhang mit Massnahmen.
Sollte das Obergericht eine Lücke in der JVV geschlossen haben, so erschliesst
sich sodann nicht, weshalb diese zwingend mit der Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft gefüllt werden müsste (vgl. oben E. 3.3.1). Aus dem Umstand,
dass die Staatsanwaltschaft allenfalls in einem früheren Verfahrensstadium mit
der Beschlagnahme befasst war, kann auch in diesem Kontext nichts abgeleitet
werden, was die Rechtsanwendung des Obergerichts als willkürlich erscheinen
liesse. Sodann ist für die Rechtslage im Kanton Schaffhausen unerheblich, wie
andere Kantone das Inkasso im Rahmen der Verwertung von eingezogenen
Gegenständen angeblich geregelt haben, insbesondere, dass manche Kantone das
Inkasso angeblich den jeweiligen kantonalen Staatsanwaltschaften überantwortet
haben.

3.3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet,
soweit auf sie eingetreten werden kann. Es bleibt demnach bei der Zuständigkeit
der Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen für die Stellung des Antrags auf
Verwertung der eingezogenen Grundstücke.

4.

4.1. Das Obergericht hat sodann festgehalten, die Finanzverwaltung könne beim
Betreibungsamt unmittelbar die Verwertung verlangen. Es bestehe entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum für die Durchführung eines
betreibungsrechtlichen Einleitungsverfahrens. Die fraglichen Vermögenswerte
seien nämlich bereits strafrechtlich bzw. strafprozessual beschlagnahmt worden.
Es frage sich demnach nur, wie das Verwertungsverfahren auszugestalten sei.
Mangels konkreter anderweitiger Regelung seien die Bestimmungen des SchKG als
die im Sinne von Art. 44 SchKG zutreffenden heranzuziehen. Seien die Regeln des
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens anwendbar, so habe dies
zwangsläufig durch das zuständige Betreibungsamt zu geschehen. Der Entscheid,
das Verwertungsverfahren nach den betreibungsrechtlichen Regeln durchzuführen,
sei demnach nicht nichtig.

4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Es habe nicht begründet, weshalb das
Einleitungsverfahren entbehrlich sei.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1 S.
326; 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S.
236).

Das Obergericht hat begründet, weshalb es ein Einleitungsverfahren für
entbehrlich hält (oben E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen
nicht teilt und insbesondere davon ausgeht, das Obergericht habe
Literaturstellen missverstanden, begründet keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.

4.3.

4.3.1. In seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht scheint der
Beschwerdeführer davon auszugehen, das SchKG sei auf das Verwertungsverfahren
anwendbar. In der Beschwerde stellt er zudem die gemäss den Erwägungen des
Obergerichts aus der Anwendbarkeit des SchKG folgende Zuständigkeit des
Betreibungsamts nicht in Abrede. Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang
allerdings teilweise schwer verständlich. In seiner Replik vom 22. Mai 2019
bestreitet der Beschwerdeführer dann aber die Anwendbarkeit des SchKG und die
Zuständigkeit des Betreibungsamts. Mit der Replik kann er die Beschwerde jedoch
nicht ergänzen oder verbessern.

In der Beschwerdeschrift kreidet der Beschwerdeführer dem Obergericht
allerdings an, von einer direkten Anwendbarkeit des SchKG ausgegangen zu sein.
Er geht von einer analogen Anwendung aus. Was er daraus zu seinen Gunsten
ableiten will, erschliesst sich nicht. Jedenfalls hält er daran fest, dass bei
Anwendung des SchKG das Einleitungsverfahren zu durchlaufen sei.

4.3.2. Es ist demnach zu prüfen, in welchem Umfang das SchKG anzuwenden ist.

Das zu vollstreckende Strafurteil vom 21. Mai 2013 hat eine sogenannte
Naturaleinziehung angeordnet (Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Mit ihr werden konkrete Vermögenswerte - hier drei Grundstücke - aus dem
Vermögen des Einziehungsbetroffenen ausgeschieden und durch das
Einziehungsurteil direkt, d.h. ohne jegliche Vollstreckung, insbesondere ohne
Umrechnung in eine Geldforderung und anschliessende Vollstreckung über das
SchKG, in die Verfügungsmacht des Staates überführt (BGE 137 IV 33 E. 9.4.4 S.
51; FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14
zu Art. 70/71 StGB; THOMAS ROHNER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6
zu Art. 44 SchKG; SCHOLL, a.a.O., N. 659 zu Art. 70 StGB). Das Eigentum geht
hingegen nicht an den Staat (BGE a.a.O.; NIKLAUS SCHMID, in: Kommentar
Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N.
168 zu Art. 70-72 StGB und N. 66 zu Art. 69 StGB; a.A. SCHOLL, a.a.O.). Nebst
der Naturaleinziehung wurde im Strafurteil vom 21. Mai 2013 zugleich die
Verwertung angeordnet.

Gemäss Art. 44 SchKG geschieht die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund
strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig
erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (die am
14. Juni 2016 - zum Zeitpunkt der Mitteilung des Betreibungsamts - in Kraft
stehende Version von Art. 44 SchKG verwies auf den Vorgängererlass) mit
Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen
Gesetzesbestimmungen (zu Art. 44 SchKG vgl. BGE 142 III 174 E. 3.1.1 S. 176;
139 III 44 E. 3.2.1 S. 47). Art. 44 SchKG behält demnach ausserhalb des SchKG
stehende Verwertungsverfahren vor. StPO und StGB äussern sich zur hier
interessierenden Frage - d.h. der Art der Verwertung eingezogener Gegenstände -
nicht ausdrücklich (vgl. immerhin Art. 373 f. StGB). Nach dem bereits erwähnten
Art. 442 Abs. 1 StPO werden Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere
im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen
nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben. Diese Norm verweist demnach auf
das SchKG zurück, ohne jedoch die Verwertung nach erfolgter Einziehung
ausdrücklich zu erwähnen. Da sich der Beschwerdeführer - gemäss der einzig
massgeblichen Beschwerdeschrift - mit der Anwendung des SchKG abgefunden zu
haben scheint, kann offenbleiben, ob man dessen Anwendbarkeit im vorliegenden
Fall auf Bundesrecht abstützen will, z.B. auf eine ausdehnende Interpretation
von Art. 442 Abs. 1 StPO oder eine entsprechende Lückenfüllung (vgl.
IMPERATORI, a.a.O., N. 2 zu Art. 373 StGB, wonach die Vollstreckung der in Art.
373 StGB genannten Entscheide - darunter ausdrücklich die Einziehung - in den
Verfahren des SchKG erfolge), oder ob vielmehr die Frage dem kantonalen Recht
vorbehalten bleibt, wobei - mangels anderweitiger Regelung wie im vorliegenden
Fall - subsidiär ebenfalls auf das SchKG abzustellen ist (BENNO KRÜSI, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl.
2017, N. 3 zu Art. 44 SchKG; SCHMID, a.a.O., N. 169 zu Art. 70-72 StGB; vgl.
ferner die in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit des SchKG auf das
Verwertungsverfahren als solches nicht restlos klaren Ausführungen von
HEIMGARTNER, a.a.O., S. 333 f., wonach der Vermögenseinziehung unterliegende
Werte in den meisten Kantonen - die im Übrigen für die Vollzugsregelung
gestützt auf Art. 374 Abs. 1 StGB zuständig seien - durch die Betreibungsämter
wie gepfändete Gegenstände verwertet würden, wobei die Verwertung gestützt auf
Art. 44 SchKG ausserhalb des SchK-Verfahrens, d.h. ohne vorgängige Betreibung,
erfolge; ähnlich MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
2014, N. 160 zu Art. 90a SVG). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor,
auf welche andere Weise als in den Verfahren des SchKG die Verwertung der
eingezogenen Grundstücke stattfinden soll, zumal er anerkennt, dass der Kanton
Schaffhausen die Frage nicht ausdrücklich geregelt hat.

Für den Fall der Anwendbarkeit des SchKG hält der Beschwerdeführer wie gesagt
daran fest, dass das Einleitungsverfahren durchlaufen werden müsse. Er geht
davon aus, er könne im Rahmen eines Einleitungsverfahrens seine "Schuld"
bezahlen und die Verwertung der Grundstücke abwenden. Dies trifft nicht zu. Die
Grundstücke wurden bereits mit dem Strafurteil eingezogen und damit der
staatlichen Verfügungsgewalt unterstellt. Auch die Verwertung wurde bereits im
Strafurteil angeordnet. Das Strafurteil ist rechtskräftig. Es besteht insoweit
keine Schuld bzw. keine Verpflichtung zu einer Geldleistung, die der
Beschwerdeführer begleichen könnte. Er kann auch die rechtskräftig angeordnete
Verwertung nicht verhindern. Es besteht somit kein Bedarf, ein
betreibungsrechtliches Einleitungsverfahren zu durchlaufen, und es besteht -
aufgrund der erfolgten Einziehung - auch kein Bedarf nach einer Pfändung (vgl.
HEIMGARTNER, a.a.O., S. 333 f.). Vielmehr kann unmittelbar das
Verwertungsverfahren eingeleitet werden. Der unmittelbare Einstieg mit dem
Verwertungsverfahren steht in Einklang damit, dass die Anwendung des SchKG -
was auch bei der weiteren Durchführung der Verwertung gilt - bloss eine
sinngemässe sein kann, da die Verwertung nicht auf die Zwangsvollstreckung
einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) gerichtet
ist. Diese sinngemässe Anwendung des SchKG auf das Verwertungsverfahren nach
einer Einziehung und damit zugleich die Kompetenz des Betreibungsamts zur
Durchführung des Verfahrens lässt sich im Übrigen damit rechtfertigen, dass das
SchKG und die dazugehörigen Erlasse ein detailliertes Regelwerk für
Verwertungen zur Verfügung stellen und die Betreibungsämter aufgrund ihrer
Erfahrung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um
vorteilhafte Verwertungsergebnisse zu erzielen.

4.3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demnach auch in diesem Punkt
unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

5. 

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

6. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg