Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.220/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_220/2019

Urteil vom 19. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer IV, vom 4. März 2019 (IV 2019 9).

Sachverhalt:

A.________ ist wegen einer seit 1997 bekannten bipolaren affektiven Störung oft
hospitalisiert, v.a. in der psychiatrischen Klinik C.________ in U.________,
aber auch in der Klinik D.________. Ausserdem wurde am 28. November 2017 eine
Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet.

Am 12. Januar 2019 trat A.________ freiwillig in die Klinik D.________ ein.
Nachdem er diese wieder verlassen wollte, wurde am 1. Februar 2019 zunächst
eine Zurückbehaltung im Sinn von Art. 427 ZGB und gleichentags durch Dr. med.
E.________ eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik angeordnet. Die
hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 11. Februar 2019 gut, wobei es dem Beschwerdeführer mit
Nachdruck die freiwillige Fortsetzung des Klinikaufenthaltes empfahl.

Am 21. Februar 2019 verliess der Beschwerdeführer die Klinik. Am Folgetag wurde
er via Notfallstation des Spitals Schwyz zufolge selbst- und fremdgefährdenden
Verhaltens wiederum im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung der Klinik
D.________ zugewiesen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 4. März 2019 ab. Ferner hielt es fest, dass für die
Entlassung aus der Klinik die ärztliche Leitung zuständig sei (Art. 429 Abs. 3
ZGB).

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. März 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben, mit welcher er die Entlassung aus der Klinik verlangt.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine
offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV
ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) -
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das Rügeprinzip gilt,
nach welchem das Bundesgericht nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber
auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt eintritt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116).

2. 

Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen in erster Linie den Sachverhalt,
werden aber in rein appellatorischer Weise vorgebracht (er verhalte sich
gegenüber anderen Patienten und dem Klinikpersonal zuvorkommend; die
Einlieferung in die Klinik sei wegen einmaligen Cannabiskonsums erfolgt; er
werde in Zukunft vollständig darauf verzichten und habe seinen Schwächezustand
komplett überwunden; er habe das Klinikpersonal darauf aufmerksam gemacht, dass
die neue Medikation bei ihm starke Nebenwirkungen habe). Darauf kann nach dem
Gesagten nicht eingetreten werden und es ist folglich von den
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides auszugehen.

Gemäss diesen besteht eine bekannte bipolare Störung mit einer gegenwärtig
hypomanischen Phase. Dazu kommt ein episodisch schädlicher Gebrauch von Alkohol
und Cannabis, welcher einen ungünstigen Einfluss auf den Verlauf der
psychischen Erkrankung hat. Der Beschwerdeführer habe in der Klinik mehrfach
einen gesteigerten Antrieb gezeigt, einhergehend mit einem Verlust von sozialen
Hemmungen bzw. Distanzlosigkeit gegenüber dem Pflegepersonal und Mitpatienten.
Es sei auch zu Wutausbrüchen gekommen; der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig
noch nicht stabil. Dann gebe es wieder unrealistische Ideen, wie z.B. Eintritt
in den Polizeidienst oder in den FBI.

3. 

In rechtlicher Hinsicht enthält die Beschwerde letztlich keine Ausführungen,
mit Ausnahme der abstrakten Behauptung, dass die fürsorgerische Unterbringung
nicht nötig bzw. nicht angemessen sei.

Indes hat sich das Verwaltungsgericht - ausgehend vom festgestellten
Sachverhalt - mit dem Schwächezustand sowie dem aktuell selbst- und
fremdgefährdenden Verhalten, aber auch mit der momentanen Erforderlichkeit der
stationären Unterbringung in einer geeigneten Klinik auseinandergesetzt. Jedoch
hat es darauf hingewiesen, dass die Medikation erneut zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen sein wird, weil sich der Beschwerdeführer darüber
beklage, dass er die neue Medikation schlecht vertrage.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid - auf welche
der Beschwerdeführer nicht eingeht - ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Verwaltungsgericht mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt
hätte. Vielmehr scheint angesichts des kompletten Rückfalles und der
Unansprechbarkeit unmittelbar nach der Entlassung vom 21. Februar 2019 dem nach
wie vor instabilen und dieeigene Gesundheit gefährdenden Zustand zur Zeit mit
ambulanten Massnahmen nicht genügend begegnet werden zu können; insofern
scheint die Fortführung der stationären Unterbringung derzeit als unumgänglich.

4. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli