Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.218/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_218/2019

Urteil vom 11. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Fotsch,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 11. Februar 2019 (RT180205-O/U).

Sachverhalt:

A. 

Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
Meilen vom 12. März 2009 geschieden. Die mit dem Scheidungsurteil genehmigte
und im Dispositiv wiedergegebene Scheidungskonvention vom 9. Oktober 2008 mit
den Änderungen und Ergänzungen vom 17. Dezember 2008 verweist bezüglich der
güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den Ehevertrag der Parteien vom 12.
Juni 2008. Im Ehevertrag hielten die Parteien fest, dass B.________ seiner
damaligen Ehegattin im Sinne einer Ausgleichszahlung aufgrund der Teilung der
beiden Vorschläge Fr. 240'000.-- schuldet, während A.________ ihrem damaligen
Ehegatten infolge Übertragung von dessen Miteigentumsanteil an der ehelichen
Liegenschaft in ihr Alleineigentum Fr. 722'000.-- bzw. unter Verrechnung der
gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche Fr. 480'000.-- schuldet. Davon waren
Fr. 240'000.-- sofort zu begleichen, während die Restschuld im Betrag von Fr.
242'000.-- in Teilzahlungen bis Ende 2017 zu bezahlen war.

B. 

B.________ betrieb A.________ für die Restschuld von Fr. 242'000.-- gemäss
vorstehend genanntem Ehevertrag. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 8.
Juni 2018 des Betreibungsamtes U.________ (Betreibung Nr. xxx) erhob die
Schuldnerin Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 19. November 2018 hiess das
Bezirksgericht Meilen das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 242'000.--
nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2018 und Betreibungskosten gut. Eine von
A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 11. Februar 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. März 2019 ist A.________ an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung, mithin eine
Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 75 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben. Die
Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs.
1 lit. b BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine
Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106
Abs. 2 BGG (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.

Anlass zur Beschwerde gibt die Frage der Eignung des Scheidungsurteils vom 12.
März 2009 als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für die in
Betreibung gesetzte Forderung.

2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so
kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG).
Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Bezahlung
einer bestimmten, d.h. bezifferten Geldsumme verpflichtet. Das
Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte
Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder
über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der
materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder
unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE
138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3 S. 318 f.; Urteil 5A_647/
2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.2). Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des
Rechtsöffnungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv
des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, dass die Verpflichtung
des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den
Erwägungen oder, sofern das Urteilsdispositiv auf sie verweist, aus anderen
Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese
Unklarheit auch unter Einbezug der Urteilsbegründung oder anderer Dokumente
nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 143 III
564 E. 4.3.2 S. 569 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; Urteil 5A_953/2017 vom
11. April 2018 E. 3.2.2.1).

2.2. Gemäss dem im Scheidungszeitpunkt noch anwendbaren Art. 140 Abs. 1 aZGB
(praktisch gleichlautend Art. 279 Abs. 2 ZPO) ist die Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Satz
1). Sie ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen (Satz 2). Dies bedeutet
umgekehrt, dass diejenigen Abreden, die dem Richter nicht zur Genehmigung
unterbreitet worden sind, unwirksam sind (BGE 127 III 357 E 3b S. 361; Urteil
5P.241/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 3a unter Verweis auf BGE 102 II 65 E. 2 S.
68). Die erteilte gerichtliche Genehmigung bewirkt, dass die
Scheidungsvereinbarung ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger
Bestandteil des Urteils wird (BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535; 105 II 166 E. 1 S.
168; MATTHIAS MAURER, Der Vergleichsvertrag, 2013, N. 355).

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Vereinbarung
im Ehevertrag zur konkreten güterrechtlichen Auseinandersetzung sei weder vom
Scheidungsgericht genehmigt noch diesem vorgelegt worden. Mithin habe die im
Ehevertrag festgehaltene Pflicht zur Zahlung der Restschuld von Fr. 242'000.--
zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der richterlichen Überprüfung gebildet. Der
blosse Verweis auf eine separate Vereinbarung zur Regelung von
scheidungsrechtlichen Nebenfolgen reiche für eine solche Annahme nicht aus.

2.3.2. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, die (zutreffende) Annahme des
Bezirksgerichts, der Ehevertrag sei als integrierender Bestandteil der von den
Parteien geschlossenen Scheidungsvereinbarung zu verstehen und mit Genehmigung
durch das Gericht zum Urteil erhoben worden, werde von der Beschwerdeführerin
nicht in Frage gestellt bzw. von dieser als rechtlich irrelevant erachtet. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass diese Feststellung zum
Prozesssachverhalt (vgl. vorne E. 1.3) nicht zutreffe und sie im kantonalen
Beschwerdeverfahren entsprechende Einwände vorgetragen habe. Entscheidet die
letzte kantonale Instanz - wie hier - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75
Abs. 1 und 2 BGG als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des
Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
an das Bundesgericht. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet,
dass für eine Rüge, zu der nicht erst der letztinstanzliche Entscheid Anlass
gibt, der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch
materiell erschöpft werden soll (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.; Urteile
4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3; 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.3;
5A_605/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 5.2). Auf Rügen, die bereits vor der
Vorinstanz hätten vorgetragen werden können, wie dies vorliegend hinsichtlich
der Rüge der angeblich fehlenden gerichtlichen Genehmigung des Ehevertrags der
Fall ist, tritt das Bundesgericht nicht ein. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie hätte bereits im kantonalen
Verfahren in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht, der Ehevertrag sei dem
Scheidungsgericht nicht vorgelegt worden, weshalb ihre Argumentation auch auf
einem unzulässigen Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG fusst. Kann auf die
unter dem Titel "fehlende Genehmigung des Ehevertrags" gemachten Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden, ist entsprechend nachfolgend davon
auszugehen, dass der Ehevertrag, der Abmachungen über die konkrete
güterrechtliche Auseinandersetzung enthält, gerichtlich genehmigt und damit
ebenfalls Bestandteil des Scheidungsurteils wurde.

2.4.

2.4.1. Auch ungeachtet der Frage des Vorliegens einer gerichtlichen Genehmigung
beanstandet die Beschwerdeführerin sodann die Annahme der Vorinstanz, dass sich
die in Betreibung gesetzte Summe aus dem im Scheidungsurteil enthaltenen
Verweis auf den Ehevertrag klar ergebe. Zu beurteilen ist dabei die Tragweite
der Ziffern 4 und 6 der in das Urteilsdispositiv aufgenommenen
Scheidungskonvention, welche folgenden Wortlaut aufweisen:

"4. Güterrecht (Art. 120, 181 ff. ZGB)

Die Ehegatten sind mit der Gütertrennungsvereinbarung vom 12. Juni 2008
güterrechtlich definitiv auseinandergesetzt.

Das eheliche Haus an der C.________ in U.________ gehört nach Gütertrennung
vollständig der Ehefrau.

Demnach behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren
Namen lautet, und trägt ihre eigenen Schulden.

(...)

6. Saldoklausel

Mit Erfüllung und Vollzug dieser Scheidungsvereinbarung sind die Parteien in
ehe-, scheidungs-, vorsorge- und güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller
Ansprüche vollständig auseinandergesetzt."

Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe aufgrund des Wortlauts von Ziffer
4 der Scheidungskonvention nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass
die güterrechtliche Auseinandersetzung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Scheidungskonvention bereits vollzogen worden sei und sie der noch im
Ehevertrag festgehaltenen Verpflichtung zur Bezahlung der Restschuld von Fr.
242'000.-- daher nicht mehr werde nachkommen müssen; dasselbe ergebe sich auch
aus der Saldoklausel in Ziffer 6 der Scheidungskonvention.

2.4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die zitierten
Formulierungen nicht mit der Vollstreckung entgegenstehenden Unklarheiten
behaftet. So kann Ziffer 4 Abs. 1 der gerichtlich genehmigten
Scheidungskonvention nicht anders verstanden werden, als dass die Parteien -
wie es auch in Ziffer 13 des Ehevertrags festgehalten wurde - mit Vollzug des
Ehevertrags vom 12. Juni 2008 güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Damit ist
gleichzeitig gesagt, dass die Scheidungskonvention vom 9. Oktober 2008 und der
unstrittig im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung abgeschlossene
Ehevertrag vom 12. Juni 2008 vernünftigerweise nur als rechtliche und
wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können, womit die in Betreibung
gesetzte Forderung von der - im Übrigen absolut gängigen (vgl. MARION JAKOB,
Die Scheidungskonvention, 2008, S. 275) - Saldoklausel in Ziffer 6 der
Scheidungskonvention offenkundig nicht erfasst wird. Auch bei der Lektüre von
Ziffer 4 Abs. 3 der Scheidungskonvention kann der im ersten Absatz der gleichen
Ziffer gemachte Vorbehalt der im Ehevertrag versprochenen Leistung nicht
einfach ignoriert werden. Ausser jedem Zweifel lassen es Systematik und
Wortlaut von Ziffer 4 der Scheidungskonvention daher nicht zu, die erst viele
Jahre später fällig werdende "Restschuld" von Fr. 242'000.-- gemäss Ziffer 11
des Ehevertrags als nach dem mutmasslichen Parteiwillen überhaupt nicht
geschuldet zu betrachten. Dies hat zu Recht auch das Obergericht angenommen.

2.4.3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im öffentlich beurkundeten
Ehevertrag vom 12. Juni 2008 unmissverständlich anerkannt hat, dem
Beschwerdegegner infolge Übernahme der Liegenschaft zu alleinigem Eigentum nach
Verrechnung einen Betrag von Fr. 480'000.-- zu schulden. Für dessen
vollumfängliche Begleichung haben die Parteien eine Zahlungsfrist bis Ende 2017
vereinbart. Wurde die geschuldete Summe nach dem Gesagten im Scheidungsurteil
zumindest indirekt durch Verweis beziffert, kann dem Obergericht keine
Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn es die Erteilung der
Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Restschuld von Fr. 242'000.--
bestätigt hat.

3. 

Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss