Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.217/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_217/2019

Urteil vom 25. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 14. Februar 2019 (BAZ 18 20).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 wies das Kantonsgericht Nidwalden das
Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner ab
(Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden über Fr. 52'000.-- nebst
Zins). Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 200.--.

Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 6. November 2018 beim
Obergericht des Kantons Nidwalden. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde wegen mangelnder Begründung nicht ein. Es
auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.-- und entnahm
diese dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

Am 13. März 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des
Obergerichts (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_216/2019) Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Am 18. März 2019 (Postaufgabe) hat er die Beschwerde
ergänzt.

2. 

Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2
lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG). Die Beschwerde und ihre
Ergänzungen sind rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise damit auseinander, dass er
vor Obergericht seine Beschwerde nicht genügend begründet hat. Stattdessen
erstattet er "Haftanzeige" gegen das Obergericht, da für ihn keine Leistung
erbracht worden sei. Soweit er sich auf den Kostenvorschuss von Fr. 500.--
bezieht, so setzt er sich nicht mit der Erwägung des Obergerichts auseinander,
wonach er ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen hat, d.h. mit anderen
Worten, weil er im Verfahren vor Obergericht unterlegen ist. Zur Entgegennahme
und Behandlung von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Auch
auf die wahrscheinlich gegen den Kanton Nidwalden gerichtete
Staatshaftungsklage, deren Grundlage nicht weiter erläutert wird, ist nicht
einzugehen. Ebenso wenig sind weitere Anliegen des Beschwerdeführers zu
behandeln, die mit der vorliegenden Sache nichts zu tun haben (z.B. der
angebliche Gewinn in einer australischen Lotterie).

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand C.________ und dem Obergericht
des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg