Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.216/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_216/2019

Urteil vom 25. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Nidwalden.

Gegenstand

Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens, Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere Aufsichtsbehörde, vom 14. Februar
2019 (BAZ 18 18).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer betrieb B.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx für Fr.
52'000.-- nebst 6 % Zins seit 31. Januar 1995. Der Zahlungsbefehl wurde am 6.
November 2017 durch die Ehefrau von B.________ entgegengenommen. Gleichentags
wurde Rechtsvorschlag erhoben, wobei nicht klar ersichtlich ist, ob der
Rechtsvorschlag durch B.________ oder seine Ehefrau unterzeichnet worden ist.
Am 7. September 2018 ging das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers beim
Betreibungsamt ein. Gleichentags teilte ihm das Betreibungsamt mit, dem
Fortsetzungsbegehren könne nicht entsprochen werden, solange der
Rechtsvorschlag nicht beseitigt sei.

Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 14. September 2018 beim
Kantonsgericht Nidwalden. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab. Es erhob keine Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2018 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Nidwalden. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde wegen mangelnder Begründung nicht ein. Es erhob
keine Kosten.

Am 13. März 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des
Obergerichts (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_217/2019) Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Am 18. März 2019 (Postaufgabe) hat er die Beschwerde
ergänzt.

2. 

Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 20. Februar 2019
entgegengenommen. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. a
BGG) lief damit nach der Verlängerung über das Wochenende am Montag, 4. März
2019, ab (Art. 45 BGG). Die Beschwerde und die Ergänzungen dazu sind somit im
Hinblick auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde verspätet. Allerdings ist in
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids fälschlich eine
Beschwerdefrist von dreissig Tagen angegeben.

Aus der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung sind dem Beschwerdeführer allerdings
keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG), denn auf die Beschwerde kann - wie
sogleich darzustellen ist - auch dann nicht eingetreten werden, wenn die
Verspätung ausser Acht gelassen wird.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt
sich nicht ansatzweise damit auseinander, dass er vor Obergericht seine
Beschwerde nicht genügend begründet hat. Stattdessen erstattet er "Haftanzeige"
gegen das Obergericht, da für ihn keine Leistung erbracht worden sei. Zur
Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht
zuständig. Auch auf die wahrscheinlich gegen den Kanton Nidwalden gerichtete
Staatshaftungsklage, deren Grundlage nicht weiter erläutert wird, ist nicht
einzugehen. Ebenso wenig sind weitere Anliegen des Beschwerdeführers zu
behandeln, die mit der vorliegenden Sache nichts zu tun haben (z.B. der
angebliche Gewinn in einer australischen Lotterie).

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich
unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten.

4. 

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Beistand C.________ und dem
Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere
Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg