Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.213/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_213/2019

Urteil vom 25. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt und Schuldneranweisung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, vom 24. Januar 2019 (ZOR.2018.8).

Sachverhalt:

A. 

A.A.________ (geb. 1957) und B.A.________ (geb. 1958) heirateten 1996 in
U.________ (Österreich). Aus ihrer Ehe ging der mittlerweile volljährige Sohn
C.A.________ (geb. 1996) hervor. Die Parteien leben seit dem 1. März 2011
getrennt und stehen sich seit dem 2. Mai 2013 in einem Scheidungsverfahren
gegenüber.

B. 

Mit Urteil vom 15. November 2017 schied das Bezirksgericht V.________ die Ehe
der Parteien und verpflichtete, soweit hier interessierend, A.A.________ zur
Leistung von nachehelichem Unterhalt an B.A.________ in der Höhe von monatlich
Fr. 407.-- (ab Rechtskraft des Urteils bis Juli 2022) bzw. Fr. 1'045.-- (ab
August 2022). Für diese Alimente ordnete es eine Schuldneranweisung bei der
D.________ an. Ferner hielt es im Urteilsdispositiv die Beträge fest, welche
B.A.________ zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts fehlten (Art. 129 Abs. 3
ZGB).

C. 

Beide Parteien führten gegen dieses Urteil Berufung, B.A.________ zudem
Anschlussberufung. Soweit hier von Belang, verurteilte das Obergericht des
Kantons Aargau A.A.________ mit Entscheid vom 24. Januar 2019 zu monatlichen
Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 517.-- (ab Rechtskraft des Urteils bis
Januar 2022) bzw. Fr. 1'629.-- (von Februar bis Juli 2022) an seine frühere
Ehefrau, wobei es für diese in den genannten Zeiträumen keine Unterdeckung
feststellte, und es wies die Sache zu neuem Entscheid über den nachehelichen
Unterhalt ab August 2022 an das Bezirksgericht zurück. Für die
Unterhaltsbeiträge bis Juli 2022 ordnete es Schuldneranweisungen bei der
D.________ sowie der E.________ an. Der Berufungsentscheid wurde A.A.________
am 7. Februar 2019 zugestellt.

D. 

Mit Beschwerde vom 11. März 2019 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das
Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass er B.A.________
(Beschwerdegegnerin) für die Zeit bis Januar 2022 keinen nachehelichen
Unterhalt schulde. Für die Zeit von Februar bis und mit Juli 2022 sei er zu
verpflichten, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 645.-- zu bezahlen. Die
Schuldneranweisungen seien aufzuheben. Ferner stellt er für das
bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf
eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E.
1 S. 143 mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil mit Bezug auf den nachehelichen
Unterhalt für eine bestimmte Zeitspanne (Rechtskraft des Berufungsurteils bis
Juli 2022) selbst entschieden und die Sache für die darauffolgende Zeitspanne
(ab August 2022) zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Die
Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid ist ein Zwischenentscheid (BGE 144 III
253 E. 1.3 S. 253 mit Hinweisen). Mithin stellt sich die Frage, ob der
angefochtene Entscheid insgesamt als Zwischenentscheid (Art. 93 BGG)
qualifiziert werden muss oder ob er nur hinsichtlich der Rückweisung als
Zwischenentscheid zu behandeln und im Übrigen von einem beschwerdefähigen
Teilentscheid (Art. 91 BGG) auszugehen ist (vgl. in diese Richtung weisend: BGE
135 V 141 E. 1.4.4-1.4.6 S. 146 ff.).

1.3. Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids (BGE 141 III 395 E.
2.2 S. 397 mit Hinweisen). Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend
befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche
Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein
Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur
dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren
unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; BGE 135
III 212 E. 1.2.1 S. 217 mit Hinweisen). Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91
lit. a BGG bedeutet zum einen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand
eines eigenen Prozesses hätten bilden können, und zum andern, dass der
angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstandes
abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil
über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits
rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 135 III 212 E. 1.2.2 f. S. 217
mit Hinweisen).

1.4. Im Scheidungsverfahren gilt es den Grundsatz der Einheit des
Scheidungsurteils zu beachten (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsverfahren
erster oder zweiter Instanz ist insgesamt erst beendet, nachdem über alle
Nebenfolgen entschieden worden ist. Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des
Scheidungsurteils sind - neben dem Scheidungspunkt selber (BGE 144 III 298 E.
6.4 S. 305; 137 III 421 E. 1.1 S. 422 mit Hinweis) - nur die güterrechtliche
Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren
verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO), sowie der Vorsorgeausgleich, wenn
Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine
Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann (Art. 283 Abs. 3 ZPO).
Die Rechtsmittelinstanz kann indessen auch bloss einen Teil der strittigen
Fragen selber beurteilen und - so wie hier geschehen - die übrigen an die erste
Instanz zur neuen Entscheidung zurückweisen. In diesem Fall wird der Prozess
(insgesamt) fortgeführt und erst beendet, wenn alle Nebenfolgen geregelt sind.
Daraus folgt, dass Nebenfolgen der Scheidung (mit den erwähnten Ausnahmen)
nicht im Sinne von Art. 91 lit. a BGG "unabhängig von den anderen [Begehren]
beurteilt werden können" (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f.; Urteile 5A_769/2015
vom 1. September 2015 E. 4.2.2; 5A_498/2012 vom 14. September 2012 E. 1.2.1;
5A_764/2011 vom 30. März 2012 E. 1.2.2 in fine). Mithin ist der angefochtene
Entscheid als Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) zu qualifizieren (BGE 134 III 426
E. 1.2 S. 429).

1.5. Gegen diesen ist die Beschwerde vorliegend nur zulässig, wenn er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist,
sofern dies nicht geradezu in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 in fine
 S. 801; 141 III 395 E. 2.5 S. 400; 141 III 80 E. 1.2 in fine S. 81; je mit
Hinweisen). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er
sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich
beseitigen lässt (BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141
III 395 E. 2.5 S. 399 f.; je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, wie sich
der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S.
383). Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt
grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinne dar (BGE 138
III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640 mit Hinweis). Ausnahmen
können bestehen, soweit der Schuldner die Beiträge zu zahlen nicht in der Lage
ist oder die geleisteten Beträge im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache
nicht zurückfordern kann (Urteile 5A_955/2013 vom 1. April 2014 E. 1.4; 5A_556/
2013 vom 7. Oktober 2013 E. 1.2.1; 5D_52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1, in: SJ
2011 I S. 135).

1.6. In der Beschwerdeschrift fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Natur
des angefochtenen Entscheids und der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum
Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Ein solcher
ist auch nicht geradezu offensichtlich. Auf die Beschwerde kann daher nicht
eingetreten werden.

2. 

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen
zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg
beschieden sein, so dass es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller