Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.212/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://02-03-2020-5A_212-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1939 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_212/2019

Verfügung vom 2. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Tessin,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

3. Politische Gemeinde Lugano,

4. Politische Gemeinde Melano,

5. Politische Gemeinde Paradiso,

alle vertreten durch das Dipartimento delle finanze e dell'economia, Divisione
delle contribuzioni,

Ufficio esazione e condoni,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 1.

Gegenstand

Arrestvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 5. März 2019 (PS180248-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1. Der Kanton Tessin, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die
Politischen Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso (nachfolgend: die Gläubiger)
erliessen am 15. Mai 2018 gegenüber B.________ für Steuerforderungen je eine
Sicherstellungsverfügung einschliesslich Arrestbefehl gestützt auf die
Steuergesetze des Kantones und des Bundes an das Betreibungsamt Zürich 1
(Arreste Nr. ccc, ddd, eee, fff und ggg). Als Arrestgegenstände wurden u.a.
Guthaben, die auf die A.________ SA lauten, bei der Bank H.________,
U.________, genannt. Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 16. Mai 2018 die
angeordneten Arreste. Hiergegen gelangte die A.________ SA mit Beschwerde an
das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
und verlangte die Aufhebung der ihr gegenüber angeordneten Arreste (Verfahren
CB180076-L).

1.2. Die Gläubiger erliessen am 13. September 2018 je einen neuen Arrestbefehl
gegenüber B.________ an das Betreibungsamt Zürich 1 für die gleichen
Arrestforderungen und für die (zum Teil) gleichen auf die A.________ SA
lautenden Vermögenswerte bei der Bank H.________, wobei als als Arrestgrund
(erneut jeweils) die Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 genannt wurden
(Arreste Nr. jjj, kkk, lll, mmm und nnn).

1.3. Am 13. September 2018 teilte das Betreibungsamt der Bank mit, dass in den
Arresten Nr. ccc-ggg gegen die A.________ SA, welche (auch) Drittansprache an
den auf sie lautende Werten erhoben hatte, von den Gläubigern keine
Widerspruchsklage erhoben worden sei und die Beschlagnahme ihrer Werte
aufgehoben seien. Hingegen seien die betreffenden Werte von den Arresten Nr.
jjj-nnn erfasst.

1.4. Am 21. September 2018 gelangte die A.________ SA an die untere
Aufsichtsbehörde und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der neuen fünf
Arreste Nr. jjj-nnn (Verfahren CB180138-L).

Gleichzeitig teilte die A.________ SA mit, dass sich die Beschwerde gegen die
anderen Arrestvollzüge Nr. ccc-ggg erledigt habe.

1.5. Mit Beschluss (CB180076-L) vom 3. Oktober 2018 schrieb die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde (betreffend die Arreste Nr. ccc-ggg) als
gegenstandslos ab.

Mit Beschluss (CB180138-L) vom 18. Dezember 2018 stellte die untere
Aufsichtsbehörde fest, dass die Verarrestierung der auf die A.________ SA
lautenden Guthaben und Vermögenswerte bei der Bank H.________ mit den Arresten
Nr. jjj-nnn nichtig sei.

1.6. Gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2018 gelangten die Gläubiger an das
Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie
verlangten die Aufhebung des erstintanzlichen Entscheides und damit die
Feststellung, dass die Arreste Nr. jjj-nnn wirksam seien.

Mit Urteil vom 5. März 2019 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den
erstinstanzlichen Entscheid auf und erklärte die Wirksamkeit der Arreste Nr.
jjj-nnn.

1.7. Mit Eingabe vom 13. März 2019 hat die A.________ SA Beschwerde in
Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt (im Wesentlichen) die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheides, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit der von
den Gläubigern (Beschwerdegegnern) angeordneten Arreste Nr. jjj-nnn der auf sie
lautenden Vermögenswerte bei der Bank H.________; eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 19. März 2019 hat das Betreibungsamt dem Bundesgericht mitgeteilt, dass die
Arrestverfahren Nr. jjj-nnn mit Schreiben vom 14. März 2019 von den Gläubigern
zurückgezogen worden seien, und dass das Betreibungsamt die von den Arresten
erfassten Werte (mit Schreiben an die betreffende Bank vom 18. März 2019)
freigegeben habe.

Zum Schreiben des Betreibungsamtes und zur Frage der allfälligen
Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens hat sich die
Beschwerdeführerin am 28. März 2019 vernehmen lassen.

Die Beschwerdegegner haben hierzu und zur Beschwerde am 11. April 2019 Stellung
genommen. Das Obergericht und das Betreibungsamt haben sich nicht (weiter)
vernehmen lassen.

2.

2.1. Die Sicherungsverfügung der Steuerbehörden gilt als Arrestbefehl gemäss
Art. 274 SchKG; der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen
(Art. 170 Abs. 1 DBG; Art. 78 StHG i.V.m. Art. 249 Abs. 1 LT/TI; BGE 143 III
573 E. 4.1.1). Anlass zum vorliegenden Verfahren haben die Steuerarreste Nr.
jjj-nnn gegeben, deren Wirksamkeit die Vorinstanz mit dem angefochtenen
Entscheid vom 5. März 2019 (in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegner)
festgestellt wird: Die Wirksamkeit hat die Verarrestierung der auf die
Beschwerdeführerin lautenden Vermögenswerte bei der betreffenden Bank
aufrechterhalten. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit dem
vorliegenden Verfahren. Wenn das Betreibungsamt (am 19. März 2019) mitteilt,
dass die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 14. März 2019 die Arrestverfahren
Nr. jjj-nnn zurückgezogen hätten, und es die Vermögenswerte der
Beschwerdeführerin dementsprechend (mit Schreiben an die Bank vom 18. März
2019) freigegeben habe, kann die Beschwerdeführerin mit der allfälligen
Gutheissung vorliegenden Beschwerde nicht mehr oder anderes erreichen.

2.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen ein
Rechtsschutzinteresse nicht darzulegen. Sie bestätigt in ihrer Stellungnahme
zum Schreiben des Betreibungsamtes, dass die Beschwerdegegner den Rückzug der
Steuerarreste Nr. jjj-nnn erklärt haben. Dass das Betreibungsamt die auf ihren
Namen lautenden Vermögenswerte freigegeben hat, wird nicht in Frage gestellt.
Unbehelflich ist, wenn die Beschwerdeführerin erklärt, dass der Arrestrückzug
der Beschwerdegegner lediglich "deklarative Bedeutung" habe. Mit dem
angefochtenen Entscheid hat die obere Aufsichtsbehörde - wie die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme selber betont und mit ihrer
Beschwerde gerade kritisiert - den Beschwerdegegnern ein Interesse an den
Arresten zugestanden und die Wirksamkeit der Arreste bestätigt. Inwieweit die
Beschwerdeführerin indes noch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde
haben soll, nachdem die Arreste der auf sie lautenden Vermögenswerten (mit
Schreiben des Betreibungsamtes an die der Bank vom 18. März 2019) aufgehoben
worden sind, wird nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für die Beschwerdegegner,
welche die Richtigkeit der Mitteilung des Betreibungsamtes (über ihren Rückzug
der Arrestverfahren vom 14. März 2019 und die Freigabe der betreffende
Vermögenswerte) nicht in Frage stellen, das bundesgerichtliche Verfahren aber
dennoch nicht als gegenstandslos betrachten wollen.

2.3. Mit Blick auf die konkret eingetretene Sachlage ist ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse an der Streitsache zu verneinen. Nach dem Dargelegten ist
das bundesgerichtliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben
(Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

2.4. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es
mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf
den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a).
Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und
dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (u.a. Verfügung 2C_201/2008 vom 14.
Juli 2008 E. 2.3; Verfügung 5A_989/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.1).

2.5. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen den Arrestvollzug gewehrt, weil sie
das Vorgehen der Beschwerdegegner als rechtsmissbräuchlich erachtet; sie
besteht auf dem Vorwurf der zweck- und rechtswidrigen Vorgehensweise der
Steuerbehörden. Der Streit betrifft die Frage, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen das Betreibungsamt die Anordnungen der Steuerbehörden
betreffend Arrestvollzug zu befolgen oder zu verweigern hat. Nach der
Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur
dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser
ohne Weiteres feststellen lässt. Das ist hier nicht der Fall, weshalb auf
allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist. Danach wird in
erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe
eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben. Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin das bundesgerichtliche Verfahren veranlasst und das
Risiko auf sich genommen, dass das von ihr (nach Freigabe ihrer verarrestierten
Werte und Gelegenheit zur Stellungnahme) weiter behauptete Interesse verneint
wird. Zu berücksichtigen ist, dass das Betreibungsamt die Verarrestierung der
Werte der Beschwerdeführerin gestützt auf das Vorgehen der Beschwerdegegner
aufgehoben hat. Es rechtfertigt sich, die (reduzierten) Gerichtskosten zur
Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte den gemeinsam prozessierenden
Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und weiter keiner der Parteien eine
Parteientschädigung zuzusprechen, sofern ein solcher Anspruch überhaupt besteht
(vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.--
der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'000.-- den Beschwerdegegnern
gemeinsam auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante