Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.210/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_210/2019

Urteil vom 15. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Nachlassverfahren),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA
2019 1).

Erwägungen:

1. 

Am 21. Januar 2019 richtete die Beschwerdeführerin eine "Beschwerde wegen der
Rechtsverweigerung Nachlassverfahren" an das Kantonsgericht Zug. Das
Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zug weiter.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin
mit, die Eingabe sei weitschweifig, ungebührlich und rechtsmissbräuchlich. Auf
eine Fristansetzung zur Verbesserung werde verzichtet, da die
Beschwerdeführerin bereits mehrmals auf die Begründungsanforderungen für eine
Beschwerde hingewiesen worden sei. Die Eingabe bleibe unbeachtet und werde
zurückgesandt (Art. 132 ZPO).

Am 12. Februar 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin unter anderem
gegen dieses Schreiben Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die in
derselben Eingabe enthaltene Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Januar 2019 wird im Verfahren 5A_186/2019
behandelt.

2. 

Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu
behandeln (Art. 94 BGG), und zwar in Form der Beschwerde in Zivilsachen (Art.
74 Abs. 2 lit. d BGG).

Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um den Ausstand von Bundesrichterin
Escher. Die Beschwerdeführerin begründet das Gesuch mit "Befangenheit", "vielen
Rechtsverweigerungen" und "Fehlurteilen". Mit dieser blossen Nennung von
Stichworten, die in keiner Art und Weise substantiiert werden, lassen sich
jedoch keine Ausstandsgründe dartun. Im Übrigen ist das Gesuch offensichtlich
bloss auf die Behinderung der Justiz gerichtet und damit querulatorisch. Darauf
ist nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Begründung zu lange war oder Art.
132 ZPO widerspreche. Sie wirft dem Obergericht ein Lügengebäude vor, das
inszeniert werde, um jeden Prozess zu verhindern. Diese blossen Behauptungen
und unbelegten Vorwürfe genügen jedoch nicht, um darzutun, weshalb das
Obergericht die kantonale Beschwerde hätte behandeln müssen. Gegenstand des
Verfahrens vor Bundesgericht ist sodann einzig die Frage, ob das Obergericht
ein Beschwerdeverfahren hätte eröffnen und führen müssen. Nicht einzugehen ist
auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich auf die Gründe für das
Nachlassstundungsgesuch beziehen bzw. auf den Ablauf des Nachlassverfahrens vor
Kantonsgericht. Insgesamt stellt die vorliegende Beschwerde (umfassend fünfzig
eng bedruckte Seiten mit einem 130 Posten umfassenden Beilagenverzeichnis, von
denen jedoch nur ein kleiner Teil eingereicht wurde) einmal mehr eine
weitgehend unverständliche und weitschweifige Anhäufung unzulässiger Anträge,
wahllos aufgezählter Normen und von Vorwürfen gegen verschiedene Personen und
Institutionen dar.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist
sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Das
zusätzlich gestellte Gesuch um Sistierung dürfte ebenfalls als Begehren um
aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen aufzufassen sein.

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristischer
Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg