Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.208/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_208/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Hans Rudolf Forrer,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Wolff,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ungültigkeitsklage aus Erbrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25.
Oktober 2018 (ZBR.2018.19).

Sachverhalt:

A.

D.________ (Jahrgang 1943) starb am 12. April 2014. Im November 2013 war bei
ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert worden. Der Verstorbene war deutscher
Staatsangehöriger. Er hinterliess seine zweite Ehefrau, A.________, die er im
Jahre 1989 geheiratet hatte, und seine Kinder B.________, C.________ und
E.________, die seiner ersten Ehe entstammen.

B.

Am 20. Mai 2014 eröffnete das Notariat Tägerwilen die letztwillige Verfügung,
ein von D.________ (Erblasser) handschriftlich abgefasstes Testament, das auf
den 15. März 2014 datiert ist. In Ziffer 2 dieser eigenhändigen letztwilligen
Verfügung steht (unter anderem) geschrieben:

"Ich unterstelle meinen gesamten Nachlaß in Anwendung von Art. 87 IPRG i.V. mit
Art. 90 Abs. 2 IPRG meinem deutschen Heimat [sic!] Heimatrecht."

C.

Nachdem sie das Friedensrichteramt Kreuzlingen am 6. Mai 2015 um Ladung zu
einer Schlichtungsverhandlung ersucht und die Klagebewilligung erhalten hatte,
verklagte A.________ ihre drei Stiefkinder vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen
auf Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung vom 15. März 2014. Weiter
verlangte sie festzustellen, dass der Erblasser in seiner früheren
letztwilligen Verfügung vom 18. Juli 2003 seine Kinder auf den Pflichtteil
gesetzt habe und diese daher zu je einem Achtel am Nachlass beteiligt seien.
Ebenso sei festzustellen, dass der Erblasser in seiner Verfügung vom 18. Juli
2003 ihr die frei verfügbare Quote zugewendet habe und sie somit zu fünf
Achteln am Nachlass beteiligt sei. Mit Entscheid vom 15. September 2017
schützte das Bezirksgericht die Klage.

D.

B.________ und C.________ erhoben darauf Berufung beim Obergericht des Kantons
Thurgau. Sie hielten an den Begehren fest, die sie vor erster Instanz gestellt
hatten. Demnach sei die Klage abzuweisen und festzustellen, dass die
letztwillige Verfügung vom 15. März 2014 gültig sei. Ausserdem sei
festzustellen, dass der Erblasser sie, die Berufungskläger, mit seinem
Testament vom 15. März 2014 nicht auf den Pflichtteil gesetzt habe und sie als
gesetzliche Erben je zu einem Viertel am Nachlass beteiligt seien.
E.________erhob keine Berufung. Das Kantonsgericht erklärte die Berufung für
begründet und wies die Klage ab, soweit sie B.________ und C.________ betrifft.
Der Entscheid datiert vom 25. Oktober 2018 und wurde am 6. Februar 2019 an die
Parteien versandt.

E.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. März 2019 wendet sich A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des
Obergerichts aufzuheben, und hält an den Begehren fest, die sie vor dem
Bezirksgericht gestellt hatte (s. Bst. C).

Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragen
B.________ und C.________ (Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen
(Beschwerdeantwort vom 20. November 2019). Das Obergericht des Kantons Thurgau
erklärte mit Schreiben vom gleichen Tag, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
In ihrer Replik vom 4. Dezember 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur
Beschwerdeantwort Stellung. Die Eingabe wurde den Beschwerdegegnern zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat
(Art. 75 BGG). Der Streit dreht sich um die Gültigkeit eines Testaments, also
um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die
gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist
erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

2.

Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher
Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Insbesondere kann das
Bundesgericht auch prüfen, ob nach den Vorschriften des schweizerischen
internationalen Privatrechts ausländisches Recht hätte angewendet werden müssen
(Art. 96 Bst. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es urteilt mit freier Kognition und kann
eine Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener
der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136
III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis). In tatsächlicher Hinsicht legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende
Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich
unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer
anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der
Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

3.

3.1. Laut Vorinstanz war der Erblasser verfügungsfähig, als er das (auf den 15.
März 2014 datierte) Testament am 24. März 2014 verfasste. Diese Erkenntnis ist
vor Bundesgericht nicht mehr streitig.

3.2. Das Obergericht beschäftigt sich mit der Frage, ob das Testament vom 24.
März 2014 "wegen Irrtums entsprechend Art. 469 Abs. 1 ZGB ungültig oder wegen
Irrtums entsprechend Art. 469 Abs. 3 ZGB richtig zu stellen sei". Aus der
Rechtsprechung, den Erkenntnissen zur Irrtumsanfechtung und zur Andeutungsregel
sowie dem Zweck von Art. 469 ZGB ergebe sich, dass der vom Ungültigkeitskläger
behauptete wirkliche Wille des Erblassers, gemäss dem er die letztwillige
Verfügung berichtigen lassen will, in der Verfügung mindestens andeutungsweise
zum Ausdruck gekommen sein muss. Damit im Einklang stehe die Praxis, wonach
sich unter Berufung auf Art. 469 Abs. 3 ZGB nur eine vorhandene Bezeichnung
richtig stellen, nicht aber eine fehlende Erklärung nachholen beziehungsweise
einfügen lasse. Bezogen auf den konkreten Fall konstatiert die Vorinstanz, dass
im umstrittenen Testament jegliche Andeutungen in Bezug auf Pflichtteile für
die Kinder des Erblassers fehlen und sich nirgends ein Indiz dafür finde, dass
die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden sollten. Eine Ergänzung mit einer
Klausel, welche die Kinder zu Gunsten der Ehefrau auf den gesetzlichen
Pflichtteil setzte, sei "folglich ausgeschlossen". Auch die Externa, auf denen
die erstinstanzliche Argumentation beruhe, könnten nicht berücksichtigt werden.
Entsprechend sei die Klage auf Ungültigkeit des Testaments abzuweisen.

3.3. In einer weiteren Erwägung widerspricht das Obergericht der
erstinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Erblasser die
Pflichtteilsklausel aus Versehen nicht in sein Testament aufgenommen habe. Es
fehle an genügenden Hinweisen darauf, dass der Erblasser seine Kinder auf den
Pflichtteil setzen wollte und dies "irrtümlich im Sinn von Art. 469 Abs. 1 ZGB"
nicht getan hat. Das Fehlen der Pflichtteilsklausel spreche vielmehr dafür,
dass sich der Erblasser bei der Abschrift seines Testaments kurz vor seinem Tod
bewusst und im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen entschloss, seine Kinder
nicht auf den Pflichtteil zu setzen. Auch das falsche Datum und die fehlende
Ziffer 5 im Testament vom 24. März 2014 würden nicht auf ein Vergessen der
Pflichtteilsklausel schliessen lassen. Entsprechend sei nicht belegt, dass der
Erblasser seine Kinder bloss irrtümlich nicht auf den Pflichtteil setzte. Auch
aus diesem Grund wäre die Klage abzuweisen, so die Schlussfolgerung des
Obergerichts.

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid fusst auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je
für sich geeignet sind, den Streit um die Gültigkeit des Testaments vom 24.
März 2014 zu beenden. Die Beschwerdeschrift setzt sich mit beiden Begründungen
auseinander.

4.2. Mit Bezug auf die zuletzt erwähnte Begründung (E. 3.3) wirft die
Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, den Sachverhalt unrichtig
festzustellen. Sie besteht darauf, dass der Erblasser bei der Abschrift des von
der Thurgauer Kantonalbank erstellten Testamentsentwurfs versehentlich um einen
Absatz "verrutscht" sei. Einseitig und ohne sachliche Begründung beurteile die
Vorinstanz einzelne Ungereimtheiten im Testament als Versehen und andere als
vom Erblasser beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass der
Erblasser in Ziffer 2 des Testaments seinen gesamten Nachlass seinem
Heimatrecht unterstellte. Nach deutschem Recht stehe dem überlebenden Ehegatten
nur ein Viertel am Nachlass zu, sofern Nachkommen ebenfalls erbberechtigt sind.
Bliebe es beim angefochtenen Entscheid, erhielte sie, die Beschwerdeführerin,
also nur, was ihr nach schweizerischem Recht als Pflichtteil zustünde. Ein
solches Ergebnis stehe im Widerspruch zum schwierigen Verhältnis, das der
Erblasser und seine Nachkommen gemäss den erstinstanzlichen Feststellungen
zueinander hatten. Für die Beschwerdeführerin steht fest, dass der Erblasser im
Zeitpunkt der Niederschrift des Testaments gewillt war, seinen Nachkommen nur
den gesetzlichen Pflichtteil zukommen zu lassen, weshalb das Testament nicht
seinem wirklichen Willen entspreche.

4.3. Die vorinstanzliche (Haupt-) Begründung, wonach es am Erfordernis der
Andeutung einer Pflichtteilsklausel im Testament selbst fehle (E. 3.2), tadelt
die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig. Das Obergericht vermische die
Aufrechterhaltung einer Verfügung von Todes wegen im Rahmen des wirklichen,
allenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens mit der
Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen nach vorgängig ermitteltem
Erblasserwillen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die letztwillige Verfügung
"berichtigen lassen" zu wollen; sie habe immer nur deren Ungültigerklärung
verlangt. Hierfür reiche der Nachweis aus, dass die letztwillige Verfügung
nicht dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht, wobei Externa
unbeschränkt zulässig seien. Indem das Obergericht davon ausgehe, dass für eine
Ungültigerklärung des unvollständigen Testaments zufolge Irrtums der
(wirkliche) Wille des Erblassers im Sinne der Andeutungsregel Spuren im
Verfügungstext hinterlassen haben muss, verletze es Art. 469 und Art. 519 ZGB.
Entsprechend sei auch die vorinstanzliche Rechtsauffassung bundesrechtswidrig,
wonach Externa unter keinen Umständen berücksichtigt werden dürfen.

5.

5.1. Aus der aktenkundigen eigenhändigen letztwilligen Verfügung und aus dem
Protokoll des Notariats Tägerwilen über die Eröffnung von Verfügungen von Todes
wegen vom 20. Mai 2014 ergibt sich ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass
der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war (s. Sachverhalt Bst. A) und in
Ziffer 2 seines Testaments seinen gesamten Nachlass seinem Heimatrecht
unterstellte (s. Sachverhalt Bst. B). Zur Beurteilung steht folglich ein
internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (SR 291).

5.2. Die testamentarische Rechtswahl für den Nachlass, in Fachkreisen als
"professio iuris" (oder "professio juris") bezeichnet, ist nach Massgabe von
Art. 90 Abs. 2 Satz 1 IPRG grundsätzlich zulässig. Dieser Vorschrift zufolge
kann ein Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz durch letztwillige
Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen.
Die Wahl eines Heimatrechts bezieht sich auf das ausländische materielle
Erbrecht, nicht jedoch auf das ausländische internationale Privatrecht (Urteil
5A_437/2008 vom 23. Februar 2009 E. 4.2.3 mit Hinweis; zustimmend BERNARD
DUTOIT, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18
décembre 1987, 5. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 90 IPRG; BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER,
in: successio 2011, S. 47 ff.; ANDREA BONOMI/ JULIE BERTHOLET, La professio
juris en droit international privé suisse et comparé, in: Mélanges publiés par
l'Association des Notaires Vaudois à l'occasion de son centenaire, 2005, S.
368; kritisch HANS RAINER KÜNZLE, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, 3.
Aufl. 2018, N 30 zu Art. 90 IPRG; ANTON K. SCHNYDER/MANUEL LIATOWITSCH, in:
Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 14 zu Art. 90
IPRG; ANDREAS BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international
prive [LDIP] - Convention de Lugano (CL), 2011, N 4 zu Art. 90 IPRG).

Auf welche Fragen das Erbstatut Anwendung findet, wie der Anknüpfungsgegenstand
"Nachlass" also zu konkretisieren ist, ergibt sich aus Art. 92 IPRG. Dieser
Norm zufolge bestimmt das auf den Nachlass anwendbare Recht, was zum Nachlass
gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des
Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter
welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Absatz 1). Die
Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der
zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden
Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung
(Absatz 2). Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das
Erbstatut anzuknüpfen (vgl. BGE 118 II 514 E. 3e S. 518). Darunter fallen nach
einhelliger Meinung zunächst die Bestimmung der gesetzlichen und der
eingesetzten Erben sowie die Festlegung von deren Quoten, das
Pflichtteilsrecht, die Voraussetzungen einer Enterbung und auch die
verschiedenen Verfügungsarten (KÜNZLE, a.a.O., N 14 zu Art. 92 IPRG; DUTOIT,
a.a.O., N 3 zu Art. 92 IPRG; SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O., N 5 zu Art. 92 IPRG;
BUCHER, a.a.O., N 3 zu Art. 92 IPRG; vgl. zum alten Recht PATRICK DE PREUX, La
professio juris, 1981, S. 58). Ebenfalls dem Erbstatut zuzurechnen sind die
erbrechtlichen Klagen (ANTON K. SCHNYDER/MANUEL LIATOWITSCH, Internationales
Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., 2017, S. 225; DUTOIT, a.a.O.; DE
PREUX, a.a.O.), also auch die Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage (ANTON K.
SCHNYDER/MANUEL LIATOWITSCH, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht,
3. Aufl. 2013, N 5 zu Art. 92 IPRG). Denn auch diese Klage dient letztlich der
Klärung der materiell-rechtlichen und folglich vom Erbstatut beherrschten
Frage, wer in welchem Umfang am Nachlass berechtigt ist (Art. 92 Abs. 1 IPRG).

Was die Form der Rechtswahl angeht, bestimmt Art. 90 Abs. 2 IPRG, dass die
Unterstellung unter das Heimatrecht mittels letztwilliger Verfügung oder
mittels eines Erbvertrags zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Form gilt gemäss
Art. 93 IPRG (der nach Art. 95 Abs. 4 IPRG auch für Erbverträge gilt) das
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.312.1). Im Übrigen gilt es zu
beachten, dass die Gültigkeit der Rechtswahl nicht von der Gültigkeit der
Verfügung von Todes wegen in der Sache abhängt: Auch wenn die Rechtswahl Teil
dieser Verfügung ist, handelt es sich doch um ein selbständiges Rechtsgeschäft.
Allein der Umstand, dass das Testament (oder der Erbvertrag) in der Sache nach
dem vom Erblasser bezeichneten Recht ungültig oder anfechtbar ist, bedeutet
demzufolge nicht, dass auch die professio iuris dahinfällt (BONOMI/BERTHOLET,
a.a.O., S. 364).

5.3. Das Obergericht wendet zur Beurteilung der Ungültigkeitsklage ohne weitere
Erklärungen das schweizerische Recht an. Es äussert sich an keiner Stelle dazu,
dass der "gesamte Nachlass" gemäss der Anordnung in Ziffer 2 des Testaments dem
deutschen Heimatrecht des Erblassers unterstehen soll (s. Sachverhalt Bst. B).
Insbesondere ist dem angefochtenen Entscheid auch nicht zu entnehmen, dass
gerade die vom Erblasser getroffene Rechtswahl nicht gültig ist. Ein
(impliziter) Hinweis darauf, dass anstelle des schweizerischen ausländisches
Recht eine Rolle spielt, ergibt sich lediglich aus den Klageantwort- und
Berufungsbegehren, die das Obergericht zitiert: Vor beiden kantonalen Instanzen
verlangten die Beschwerdeführer festzustellen, dass sie "als gesetzliche Erben
zu je einem Viertel am Nachlass beteiligt seien" - also nicht zu einem
Sechstel, wie dies das schweizerische Recht (Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 457
Abs. 2 ZGB) vorsähe. Die Beschwerdeführerin kommt im Zusammenhang mit der
Erbberechtigung und den Pflichtteilen zwar auf die Rechtslage nach deutschem
Recht zu sprechen. In ihrem Schriftsatz ist aber nirgends davon die Rede, dass
sich die Rechtswahl des Erblassers - sofern sie wirksam ist - auch auf die hier
zu beurteilende Ungültigkeitsklage erstreckt. Dies ändert freilich nichts
daran, dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob die zu beurteilende
Zivilrechtsstreitigkeit überhaupt dem schweizerischen Recht untersteht.

Wie gesehen, versieht die Vorinstanz ihren Entscheid mit einer doppelten
Begründung (E. 4.1). Die Rechtswahl des Erblassers wirkt sich auf beide
(Eventual-) Begründungen aus. Laut Vorinstanz scheitert die Ungültigkeitsklage
einerseits daran, dass sich im umstrittenen Testament hinsichtlich der
Pflichtteile für die Kinder keinerlei Andeutungen finden (E. 3.2). Ob im Streit
um die Ungültigkeit eines Testaments wegen Irrtums der wirkliche Wille des
Erblassers im Verfügungstext zumindest angedeutet sein muss und inwiefern
allenfalls so genannte Externa herangezogen werden dürfen: Beides sind
Rechtsfragen, welche die Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage beschlagen und
aufgrund der professio iuris nach Massgabe des deutschen Rechts zu beurteilen
sind. Dasselbe gilt für die (Alternativ-) Begründung, wonach sich der Erblasser
bei der Errichtung des Testaments nicht irrte oder einem Versehen unterlag,
sondern seine Nachkommen bewusst nicht auf den Pflichtteil setzte, als er das
auf den 15. März 2014 datierte Testament errichtete (E. 3.3). Zwar handelt es
sich bei den Umständen, aus denen sich der (wirkliche) Wille des Erblassers
ergibt, um Tatfragen (Urteil 5A_69/2019 vom 20. Juni 2019 E. 3.3 mit Hinweis).
Folgerichtig beklagt sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich über die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Auf welche
Tatsachen es für die Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs ankommt, ergibt
sich allerdings aus der im konkreten Fall anwendbaren materiellen Norm (BGE 143
III 297 E. 8.2.5.3 S. 326; 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 188).
Gilt die professio iuris (auch) für die Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage,
so beurteilt sich demnach nicht nach Art. 469 ZGB, sondern nach der
einschlägigen Norm des deutschen Rechts, was im Zusammenhang mit der Errichtung
einer Verfügung von Todes wegen unter einem Irrtum zu verstehen ist und welche
Tatsachen hierfür erstellt sein müssen. Auch in dieser Hinsicht vermag der
angefochtene Entscheid deshalb nicht zu überzeugen.

Nachdem die Vorinstanz über die Rechtswahl gemäss Ziffer 2 des Testaments kein
einziges Wort verliert, ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, zum erstem
Mal in diesem Prozess der Frage nachzugehen, ob der angefochtene Entscheid (mit
seiner doppelten Begründung) auch unter der Herrschaft des deutschen Rechts
Bestand haben kann. Hierfür fehlt es nach dem Gesagten schon an den
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Dazu kommt, dass die Anwendung des
nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebenden ausländischen
Rechts vor Bundesgericht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gar kein
Beschwerdegrund ist (Art. 96 Bst. b BGG e contrario). Die Streitsache ist
deshalb an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Ungültigkeitsklage nach
deutschem Recht beurteile.

6.

Im Ergebnis ist die Beschwerde also gutzuheissen. Der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die Sache
ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdegegner für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Ausserdem haben sie die
Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs.
5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 25. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigungspflicht wird
den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn