Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.205/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_205/2019

Urteil vom 13. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd.

Gegenstand

Regelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 7. Februar 2019 (KES 18 784, KES 18 794).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_55/2019 vom 28. Januar 2019
verwiesen werden, wo es um die detaillierte Regelung des väterlichen
Besuchsrechts ging.

Mit weiterem Entscheid vom 2. Oktober 2018 wies die KESB Mittelland-Süd den
Antrag des Vaters auf Aufhebung des Übernachtungsverbotes für Freitag/Samstag,
5./6. Oktober 2018 und den Vorschlag auf weitere Ergänzungen ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 7. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 9. März 2019 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht;
er stellt ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter von Werdt und er verlangt
die Aufhebung der kantonalen Entscheide wegen "unterlassener Feststellung
schwerwiegender Verfahrensfehler", wegen schwerwiegender materieller und
sachverhaltlicher Fehler und wegen "Rechtsverweigerung im engeren Sinn". Ferner
verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
könnte einzig eine willkürliche Feststellung gerügt werden, wofür das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die über die ganze Beschwerde verstreuten Sachverhaltsrügen sind ausnahmslos in
appellatorischer Weise vorgetragen, weshalb darauf nach dem Gesagten nicht
eingetreten werden kann.

2. 

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116; 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides auseinander, sondern reiht allgemeine Aussagen
aneinander (die Beiständin sei verpflichtet, die Linderung des
Schwächezustandes der Tochter anzustreben; die Oberrichter hätten ihm am 18.
Januar 2017 geschrieben, eine Ferienwoche beginne an einem Samstag und ende an
einem Samstag; die Beiständin habe einen optischen Erklärungsirrtum in der
Monatsplanung Oktober gemacht; niemand habe die Freitagsübernachtung der
Beiständin als undurchführbar gemeldet; alles sei im Konsens der Eltern und es
gebe keinen Loyalitätskonflikt des Kindes; ohne reale Gefährdungssituation habe
die KESB entschieden, den Falschentscheid der Beiständin nachträglich in eine
Neuregelung umzugestalten und zu geltendem Recht zu erklären). Anschliessend
stellt er nochmals ausführlich sein Anliegen dar, d.h. wie das Besuchsrecht in
seinen Augen ausgestaltet werden müsste. Dies war allerdings Gegenstand des
rechtskräftigen Urteils 5A_55/2019 und darauf ist nicht zurückzukommen, auch
insofern nicht, als im Zusammenhang mit der Regelung, wie sie Gegenstand jenes
Verfahrens bildete, eine Verletzung der "Verhältnismässigkeitsprüfung" und der
Anhörungsrechte gerügt wird.

3. 

Das Obergericht hat die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
des kantonalen Beschwerdeverfahrens verweigert. Vor dem Hintergrund der
kantonalen Erwägungen, wonach sich die KESB in mehreren Entscheiden mit der
Gestaltung des Besuchsrechts auseinandergesetzt und daraus eine sehr
detaillierte Regelung resultiert habe, wobei nie alle Eventualitäten abgedeckt
werden könnten, und der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederum die gleichen
Rügegründe vorbringe wie in den früheren Rechtsmittelverfahren, tut er nicht
dar, inwiefern das Obergericht Art. 117 lit. b ZPO falsch angewandt und damit
Recht verletzt hätte.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich
nicht hinreichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf
sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren
entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Gerichtsbesetzung sind die in Bezug auf andere
Mitglieder gestellten Ausstandsbegehren gegenstandslos.

6. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

7. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Mittelland Süd und dem Obergericht
des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli