Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.204/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_204/2019

Urteil vom 25. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Mirella Piasini,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 29. Januar 2019 (LC170025-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1950) und B.________ (geb. 1950) heirateten am xxxx. Vor
der Eheschliessung vereinbarten sie die Gütertrennung. Der Ehemann ist Kaufmann
und vermögend; die Ehefrau ging während der Ehe nie einer namhaften
Erwerbstätigkeit nach. Die Parteien sind Eltern eines heute volljährigen Sohnes
C.________ (geb. 1975).

A.b. Im Oktober 2004 verlor der Ehemann einen Erbschaftsprozess gegen seine
Halbschwester, sodass er dieser Fr. 7'890'000.-- bezahlen musste. Er verfiel in
eine Depression, beging zwei Selbstmordversuche und wurde noch im selben Monat
zweimal psychiatrisch hospitalisiert.

A.c. Am 23. März 2005 griff er mit einem Messer und einer Porzellanfigur seine
schlafende Ehefrau an. Es folgte ein Strafverfahren, wobei der Ehemann während
rund eines Jahres in Untersuchungshaft sass. Infolge Schuldunfähigkeit wurde
eine stationäre Massnahme angeordnet und er in die Klinik L.________ verlegt,
aus welcher er am 15. April 2007 bedingt entlassen wurde. Seit dem Übergriff
leben die Parteien getrennt.

A.d. In der Zeit vom 18. Mai 2006 bis zum 24. Januar 2007 war die Ehefrau
gesetzliche Vertreterin ihres Ehemannes. Ab dem 25. Januar 2007 bis zum 25.
Juni 2009 wurde für den Ehemann die ehemalige Treuhänderin der Parteien als
Beirätin eingesetzt.

A.e. Die Ehefrau tätigte zwischen April 2005 und Juni 2006 Bezüge aus dem
Vermögen des Ehemannes von insgesamt Fr. 3'804'792.--. Insbesondere verkaufte
sie im Jahre 2005 die im Eigentum des Ehemannes stehende eheliche Wohnung und
kaufte zu alleinigem Eigentum die Wohnung W.________, welche sie hernach
bewohnte.

A.f. Im Zusammenhang mit diesen Vermögensbezügen verpflichtete sich die
Berufshaftpflichtversicherung der Stadt U.________ und der früheren Beirätin
des Ehemannes im März 2016 dazu, diesem vergleichsweise eine Zahlung von Fr.
1'175'000.-- zu leisten.

B.

Im Rahmen des rund drei Jahre dauernden, bis in zweite Instanz geführten
Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann dazu verpflichtet, seiner Ehefrau
monatliche Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 8'000.-- zu bezahlen (Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2013).

C.

Nachdem der Ehemann das Scheidungsverfahren mit Klage vom 17. Juli 2011
anhängig gemacht hatte, schied das Bezirksgericht V.________ die Ehe der
Parteien mit Urteil vom 29. Mai 2017. Soweit hier interessierend, verpflichtete
es B.________ dazu, A.________ aus ungerechtfertigter Bereicherung Fr.
1'969'982.-- nebst 5 % Zins seit 17. Juli 2011 zu bezahlen (Ziff. 2a).
A.________ wiederum wurde zur Leistung von nachehelichem Unterhalt in Form
einer Kapitalabfindung von Fr. 931'603.-- (Ziff. 3) sowie einer Entschädigung
nach Art. 124e ZGB in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 530'500.-- (Ziff. 4)
an seine vormalige Ehefrau verurteilt.

D.

D.a. Gegen dieses Urteil führte B.________ Berufung mit den Begehren, die
Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Fr. 1'628'871.--
herabzusetzen und ohne Verzugszins zuzusprechen sowie die Kapitalabfindung für
nachehelichen Unterhalt auf Fr. 1'381'658.70 zu erhöhen.

D.b. A.________ beantragte die Abweisung der Berufung und ergriff
Anschlussberufung. Soweit hier von Belang, verlangte er die Reduktion der
Entschädigung nach Art. 124e ZGB auf Fr. 239'927.--.

D.c. Daraufhin stellte B.________ in ihrer Anschlussberufungsantwort unter
anderem den Antrag, die Entschädigung nach Art. 124e ZGB sei auf Fr. 663'000.--
zu erhöhen; eventualiter sei Ziff. 4 des bezirksgerichtlichen Urteils zu
bestätigen.

D.d. Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 hiess das Obergericht die Berufung
teilweise gut und wies die Anschlussberufung ab. Es verpflichtete B.________
dazu, A.________ aus ungerechtfertigter Bereicherung Fr. 1'969'982.-- (ohne
Zins) zu leisten (Ziff. 1). Sodann verurteilte es A.________ zur Bezahlung
einer Abfindung für nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'240'816.--
(Ziff. 2) sowie einer Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB im Umfang von Fr.
663'000.-- (Ziff. 3) an B.________. Das Berufungsurteil wurde A.________ am 8.
Februar 2019 zugestellt.

E.

E.a. Mit Beschwerde vom 11. März 2019 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 29. Januar
2019 und die Bestätigung der Ziff. 2a des bezirksgerichtlichen Urteils vom 29.
Mai 2017. Ferner hält er an seinem anschlussberufungsweise gestellten Begehren
fest, die Entschädigung nach Art. 124e ZGB auf Fr. 239'927.-- zu reduzieren.

E.b. B.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Vernehmlassung vom 7.
Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2019
repliziert und die Beschwerdegegnerin am 4. November 2019 dupliziert. Das
Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als
oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über vermögensrechtliche Nebenfolgen der
Ehescheidung geurteilt hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Der
Streitwert von Fr. 30'000.-- ist ohne weiteres erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer zur Beschwerde
legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auch die Beschwerdefrist wurde eingehalten
(Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden
Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich zulässig.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen,
die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 S.
429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber grundsätzlich nur mit
formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283
E. 1.2.2 S. 286). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweisen).
Sodann ist es an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art.
105 Abs. 1 BGG). Wird eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche
Sachverhaltsfeststellung gerügt, so gilt hierfür - ebenso wie für die
behauptete Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - das strenge Rügeprinzip
(Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu im Einzelnen BGE 140 III 264
E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2. Die als Beilagen 3-5 zur Beschwerdeschrift und als Beilagen 6-9 zur Replik
eingereichten neuen Beweismittel und die gestützt darauf vorgetragenen neuen
Tatsachen haben unberücksichtigt zu bleiben. Soweit sie nach Erlass des
angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von
vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis).
Hinsichtlich der unechten Noven legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern
die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Entsprechendes
hat für die Beilagen zur Duplik der Beschwerdegegnerin zu gelten.

3.

Anlass zur Beschwerde gibt zunächst der Umstand, dass die Vorinstanz den
Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers aus ungerechtfertigter
Bereicherung nicht verzinste.

3.1. Die Vorinstanz erwog, ein Verzugszins rechtfertige sich in vorliegender
Konstellation nicht. Das Geld, welches die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten habe, sei zu einem grossen Teil in ihrer
Wohnung W.________ gebunden. Der Beschwerdeführer habe sich im
Eheschutzverfahren für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf Wohnkosten im
Umfang der Nebenkosten für die Wohnung W.________ gestützt. Damit habe er klar
zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Wohnsituation der Beschwerdegegnerin und
den Kosten einverstanden sei. Auch im Scheidungsverfahren werde mit denselben
Wohnkosten gerechnet. Die jahrelange Nutzung der Wohnung W.________ durch die
Beschwerdegegnerin liege im Interesse beider Parteien, sodass die
Beschwerdegegnerin selbstredend nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Der
Beschwerdeführer profitiere von der Situation des aus seinem Vermögen
finanzierten, selbstbewohnten Eigentums seiner früheren Ehefrau. Wären ihr
während all der Jahre marktübliche Kosten für angemessenes Wohnen im Bedarf
anzurechnen gewesen, hätte er höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen müssen. Vor
diesem Hintergrund sei es rechtsmissbräuchlich, Verzugszinse ab Einleitung der
Scheidungsklage zu verlangen. Würde dem Beschwerdeführer auf die
Ausgleichszahlung ein Zins von 5 % seit Juli 2011 zugesprochen, profitierte er
zudem auch von einer jahrelangen, angesichts des Niedrigzinsumfeldes
ausserordentlich guten Anlage seines Geldes.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, mangels Rechtsgrundlage für
die Übertragung der Wohnung W.________ in sein Alleineigentum sei es
folgerichtig gewesen, mit den effektiv anfallenden Wohnkosten der
Beschwerdegegnerin zu rechnen. Daraus abzuleiten, er sei mit der Wohnsituation
einverstanden, sei indes willkürlich. Andererseits habe die Vorinstanz mit der
behaupteten Einsparung bei den Unterhaltsbeiträgen auf ein nicht relevantes
Kriterium abgestützt. Selbst wenn die Einsparung zu berücksichtigen wäre, wäre
das Verlangen von Verzugszins nicht rechtsmissbräuchlich, da die Zinsforderung
um ein Mehrfaches höher ausfalle als die Einsparung an Unterhaltsbeiträgen.

3.3. Die kantonalen Instanzen beurteilten den Rückforderungsanspruch des
Beschwerdeführers (vgl. Art. 205 Abs. 3 ZGB) nach den Regeln über die
ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR), was vor Bundesgericht nicht
bestritten und demzufolge vorliegend nicht zu überprüfen ist (vgl. vorne E.
2.1).

3.4. Die Verzinslichkeit gemeinrechtlicher Forderungen zwischen Ehegatten
bestimmt sich zumindest dann, wenn die Ehe - wie hier - dem Güterstand der
Gütertrennung unterstellt war, nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
(BGE 141 III 49 E. 5.2.2 in fine S. 52).

Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldforderung in Verzug, so schuldet er
einen Verzugszins von 5 % für das Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Verzugszins
hat zum Zweck, den Nachteil auszugleichen, der dadurch entsteht, dass ein
Kapital nicht genutzt werden kann (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.1 S. 22 mit
Hinweis). Er ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, weshalb
der Schuldner auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des
Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis
hatte (BGE 129 III 535 E. 3.1 S. 540 mit Hinweisen; 123 III 241 E. 4b S. 245;
Urteil 4A_40/2009 vom 9. Juni 2009 E. 4.3).

Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist einerseits die Fälligkeit der
Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR;
BGE 130 III 591 E. 3 S. 597; je mit Hinweisen). Im Falle der
Nichtleistungskondiktionen wird die Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung
fällig, d.h. unmittelbar mit der Begründung des sine causa durch Eingriff oder
Zufall erworbenen Vermögensvorteils (Art. 75 OR; HUWILER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 67 OR). Die Mahnung ist eine an
den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt,
dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. Mit der Mahnung muss die zu
erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennt,
was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe
in der Regel zu beziffern (BGE 129 III 535 E. 3.2.2 S. 541). Die Erhebung einer
Leistungsklage genügt als Mahnung (BGE 116 II 225 E. 5a S. 236; Urteil 4A_11/
2013 vom 16. Mai 2013 E. 5; je mit Hinweisen).

3.5. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Einleitung der
Scheidungsklage am 17. Juli 2011 unter anderem beantragte, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 4'600'000.-- zu bezahlen. Er
bezifferte seine Geldforderung, sodass die Erhebung der Klage als Mahnung
genügt. Fällig war die Forderung bereits in jenem Zeitpunkt, in welchem sich
die Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt bereicherte. Die Voraussetzungen nach
Art. 104 Abs. 1 OR für das Zusprechen von Verzugszins ab dem 17. Juli 2011 sind
damit grundsätzlich erfüllt (vgl. auch BLAESER, Die Zinsen im schweizerischen
Obligationenrecht - Geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, 2011, S.
129).

3.6. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, hat die Vorinstanz mit der
behaupteten Einsparung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin
aufgrund der sich aus dem Wohneigentum ergebenden tieferen Wohnkosten für die
Frage des Verzugszinses auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt. Die
Einsparung erfolgte nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, denn deren
festgestellter Bedarf wurde mit den vom Beschwerdeführer geleisteten
Unterhaltszahlungen gedeckt. Somit ist ein treuwidriges Verhalten des
Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erkennbar. Er
hat sich nicht widersprüchlich verhalten, indem er für die
Unterhaltsberechnungen auf die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdegegnerin
zum damaligen Zeitpunkt abstellte, denn ein solches Vorgehen war sachgerecht.
Die Forderung nach Verzugszins war mithin nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr
erweckt der angefochtene Entscheid den Eindruck, die Vorinstanz habe versucht,
mittels Verweigerung des Verzugszinses das Versäumnis der Beschwerdegegnerin
wettzumachen, einen (über Fr. 1'100.-- pro Monat hinausgehenden) erhöhten
Bedarf infolge Behandlung der psychischen und physischen Folgen des Übergriffs
vom 23. März 2005 zu substanziieren. Dies ist, so aussergewöhnlich die Umstände
vorliegend auch sein mögen, nicht zulässig. Auch der Verweis der Vorinstanz auf
das Niedrigzinsumfeld verfängt nicht, da sie damit eine Anlagestrategie
vorwegnimmt, welche der Beschwerdeführer unter Umständen nicht verfolgen
wollte.

3.7. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdegegnerin
vorgetragenen Einwände nichts zu ändern.

3.7.1. Soweit sie ausführt, unter Ehegatten könnten keine Verzugszinsen geltend
gemacht werden, setzt sie sich mit der anderslautenden bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 141 III 49 E. 5 S. 50 ff.) nicht auseinander. Das
Bundesgericht ging im genannten Leitentscheid auf die von der
Beschwerdegegnerin zitierte Literatur ein, sodass sich Ausführungen hierzu
erübrigen.

3.7.2. Ebenso wenig besteht Anlass zur Prüfung dessen, ob der Beschwerdeführer
allenfalls unzulässigerweise seine Klage erweiterte. Die Beschwerdegegnerin
erwähnt zwar, dieser habe erstmals mit der schriftlichen Klagebegründung vom 7.
Mai 2012 die Verzinsung seines Rückforderungsanspruchs zu 5 % ab 17. Juli 2011
verlangt. Die Frage der Klageänderung wirft sie indessen nicht auf (vgl. vorne
E. 2.1; Urteil 5A_650/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1).

3.7.3. Ferner bringt sie vor, in den Eingaben des Beschwerdeführers vor
Bezirksgericht fehlten jegliche Ausführungen zum Zins, sodass nicht ersichtlich
sei, welche Art von Zins (vertraglich oder gesetzlich, Verzugs- oder
Schadenszins) er beantragt habe und auf welcher Grundlage die Zinsforderung
beruhen solle. Zu Recht behauptet die Beschwerdegegnerin nicht, dass das
Rechtsbegehren ungenügend sei, sodass darauf nicht einzutreten wäre. Sie
vertritt vielmehr den Standpunkt, mangels genügender Substanziierung seien dem
Beschwerdeführer Zinse zu verwehren. Eine rechtliche Begründung muss die Klage
indes nicht enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 3 und Art. 290 ZPO). Der Grundsatz 
iura novit curia (Art. 57 ZPO) verpflichtet das Gericht dazu, den von einer
Partei erhobenen Anspruch im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1
ZPO) auf alle möglichen Entstehungsgründe hin zu beurteilen (GEHRI, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 57
ZPO; SARBACH, in: ZPO Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 2. Aufl.
2015, N. 2 zu Art. 57 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 126 E. 3.2.2 in fine S. 130).
Auch wurde nicht wie behauptet der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO)
verletzt. Da die Klageeinleitung selbst die für den Beginn des Zinsenlaufes
massgebliche Tatsache ist, wäre es sinnwidrig zu verlangen, dass sie in der
Klage noch behauptet werden müsste (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Zu den
Bereicherungshandlungen der Beschwerdegegnerin, welche das Tatsachenfundament
für die Forderung und deren Fälligkeit bilden (vgl. vorne E. 3.4), hat sich der
Beschwerdeführer geäussert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,
inwiefern die vorinstanzliche Erwägung zu beanstanden sein soll, der
Beschwerdeführer könne nur die Zusprechung eines Verzugszinses nach Art. 104
ZGB [ recte: OR] wollen.

3.7.4. Da der Zins verschuldensunabhängig geschuldet ist (vgl. vorne E. 3.4),
verfangen auch die übrigen Argumente der Beschwerdegegnerin nicht, wonach sie
die lange Verfahrensdauer und damit die hohe Zinsforderung nicht zu verschulden
habe bzw. die vom Beschwerdeführer veranlasste Grundbuchsperre sie am Verkauf
der Liegenschaft und damit an der Bezahlung der Schuld gehindert habe.
Schliesslich kann auch kein vorläufiger Verzicht auf den Zinsenlauf angenommen
werden, wie ihn die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis darauf zu implizieren
scheint, der Beschwerdeführer habe die Grundbuchsperre im Wissen darum
verlangt, dass das Geld in der Wohnung gebunden sei. Denn im Verlaufe des
Verfahrens modifizierte er sein Rechtsbegehren mit Bezug auf den Beginn des
Zinsenlaufes nicht. Seine Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

Streitig ist sodann die Höhe der Kapitalabfindung zwecks Vorsorgeausgleich
zugunsten der Beschwerdegegnerin.

4.1. Vorliegend fand im Verlaufe des Scheidungsverfahrens und damit noch
während der Ehe eine Kapitalauszahlung statt. Ein Ausgleich aus Mitteln der
beruflichen Vorsorge ist deshalb nicht möglich (Botschaft vom 29. Mai 2013 zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei
Scheidung], BBl 2013 4922 Ziff. 2.1), sodass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung in Form einer
Kapitalabfindung oder einer Rente schuldet (Art. 124e Abs. 1 ZGB).

Der Richter verfügt bei der Festsetzung der Entschädigung über einen
Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; vgl. Urteile 5A_141/2013 vom 25. April 2013 E.
3.3; 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 5.2 [beide noch zu aArt. 124 Abs. 1 ZGB]).
Das Bundesgericht prüft solche Ermessensentscheide mit Zurückhaltung. Es greift
nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen
falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte
berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu
korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als
offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
142 III 612 E. 4.5 S. 617; 141 III 97 E. 11.2 S. 98; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz bemass die angemessene Entschädigung auf die Hälfte der
während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
geäufneten Austrittsleistung, sodass es sich rechtfertigt, nachfolgend auf die
Grundsätze für deren Berechnung abzustellen. Umstritten ist die Ermittlung der
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung, nicht jedoch der Grundsatz
der hälftigen Teilung.

4.3. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom
Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle berechnet (Art.
22b Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG; SR 831.42]).
Art. 22b Abs. 2 FZG definiert die Eckwerte, von welchen für die Berechnung der
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle auszugehen
ist. Dabei handelt es sich einerseits um den Zeitpunkt und die Höhe der ersten,
nach Art. 24 FZG von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist
zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten
Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe
und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend (lit. a).
Andererseits sind der Zeitpunkt und die Höhe der letzten, vor der
Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis
massgebend; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des
Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null (lit. b). Die Anwendung der
durch die Tabelle vorgezeichneten - schematisierten - Berechnungsweise ist
zwingend und der Beweis nicht zugelassen, dass die Austrittsleistung einen
höheren oder niedrigeren Wert als den nach der Tabelle errechneten hat (BGE 141
V 667 E. 4.2.3.2 S. 671 mit Hinweisen).

4.4. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Beweislage sei kein konkreter Zeitpunkt
vor der Eheschliessung feststellbar, ab welcher der Beschwerdeführer einer
Vorsorgeeinrichtung angehört habe, sodass eine tabellarische Berechnung nach
Art. 22b FZG nicht möglich sei. Deshalb sei vom Wert Null im Zeitpunkt der
Eheschliessung auszugehen. Mithin kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei das
gesamte Altersguthaben des Beschwerdeführers zu teilen. In Übereinstimmung mit
den Anträgen der Parteien sei vom Grundsatz der hälftigen Teilung auszugehen,
was bei einem Altersguthaben von Fr. 1'326'600.-- (Kapitalauszahlung per 12.
Juni 2015) eine angemessene Entschädigung von Fr. 663'300.-- ergebe.

4.5. Der Beschwerdeführer moniert, es sei offensichtlich, dass er im Zeitpunkt
der Eheschliessung bereits Altersguthaben angespart habe, denn die erste
bekannte Austrittsleistung nach Eheschluss sei im Verhältnis zu seinem seit
Eheschluss bis zu jenem Zeitpunkt erzielten Lohn viel zu hoch. Die Vorinstanz
hätte die Austrittsleistung gestützt auf seine jeweiligen Jahreseinkommen
berechnen können und sollen. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei.
Ausschlaggebend war vorliegend die vorinstanzliche Erkenntnis, dass es die
Beweislage nicht erlaube, ein Eintrittsdatum des Beschwerdeführers in eine
Vorsorgeeinrichtung zu eruieren. Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, was
diesen von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als unrichtig auszuweisen
vermöchte. Wenn nur der Zeitpunkt der Eheschliessung, nicht aber das
Eintrittsdatum in die erste Vorsorgeeinrichtung vor der Eheschliessung bekannt
ist, muss gemäss Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vom Wert Null im
Zeitpunkt der Eheschliessung ausgegangen werden (Mitteilungen des BSV vom 5.
Oktober 2000 über die berufliche Vorsorge Nr. 53 Rz. 313 S. 6 in fine). Im
angefochtenen Entscheid wird hierauf verwiesen. Hat die Vorinstanz die
angemessene Entschädigung analog zum Ausgleich von Austrittsleistungen
ermittelt, so kann ihr kein falscher Ermessensgebrauch vorgeworfen werden, wenn
sie sich konsequenterweise auf die für die Berechnung der Austrittsleistungen
massgeblichen Mitteilungen des BSV stützte. 

4.6. Indessen gilt es festzuhalten (Art. 106 Abs. 1 BGG), dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung die Höhe der erstinstanzlich
zugesprochenen Entschädigung nicht beanstandete. Erst nachdem der
Beschwerdeführer in seiner Anschlussberufung deren Reduktion verlangte,
beantragte sie deren Erhöhung. Damit ist die Beschwerdegegnerin über ein
blosses Begehren auf Abweisung der Anschlussberufung hinausgegangen und hat
nach Ablauf der Berufungsfrist ihre Berufungsbegehren erweitert. Indem die
Vorinstanz ihrem Antrag stattgab, hat sie im Ergebnis eine verpönte
Anschlussberufung auf eine Anschlussberufung zugelassen (BGE 141 III 302 E. 2.4
S. 310 mit Hinweis), denn im Berufungsverfahren gilt die Offizialmaxime für den
Vorsorgeausgleich nicht (Urteile 5A_631/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2.2 mit
Hinweisen; 5A_862/2012 vom 30. Mai 2013 E. 5.3.3, in: SJ 2014 I S. 77 f.;
5A_796/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 III 481
E. 3.3 S. 487), sodass das Verschlechterungsverbot greift (Urteil 5A_478/2016
vom 10. März 2017 E. 10.1 in fine mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte die
Entschädigung unter diesen Umständen nicht höher als wie im
bezirksgerichtlichen Urteil festgesetzt bemessen dürfen, weshalb die Beschwerde
in diesem Punkt dennoch teilweise gutzuheissen ist.

5.

5.1. Somit obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem ersten Rechtsbegehren
vollständig und mit seinem zweiten teilweise, sodass die Gerichtskosten des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu 65 % der Beschwerdegegnerin und zu
35 % dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, auch die Kosten des
Berufungsverfahrens neu zu verteilen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Dort ist
der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren betreffend berufliche Vorsorge
und Herausgabe von Schmuckstücken unterlegen. Die Beschwerdegegnerin ist
ihrerseits mit ihrem Antrag betreffend die Höhe und Verzinsung der Forderung
aus ungerechtfertigter Bereicherung unterlegen und hat mit jenem betreffend
nachehelichen Unterhalt zu rund 70 % obsiegt. Ihr (Haupt-) Begehren betreffend
berufliche Vorsorge war unzulässig. Die Gerichtskosten von Fr. 27'000.-- werden
den Parteien deshalb je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen
(Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1, 3, 9, 10 und 11 des
Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 werden
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den
Betrag von 1'969'982.-- nebst 5 % Zins seit 17. Juli 2011 zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin als Entschädigung
gemäss Art. 124e ZGB den Betrag von Fr. 530'500.-- zu bezahlen. Die Kosten von
Fr. 27'000.-- für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt. Es werden für jenes Verfahren keine Parteientschädigungen
zugesprochen. I m Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden zu Fr. 3'500.-- dem
Beschwerdeführer und zu Fr. 6'500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'600.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller