Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.202/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_202/2019

Urteil vom 13. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Uster.

Gegenstand

Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 7. März 2019 (PA190003-O/U).

Sachverhalt:

A.________ befindet sich aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie
seit 1981 mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Kliniken oder betreuten
Wohnheimen.

Im heutigen Beschwerdeverfahren geht es um die neuste Überprüfung und
Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Dübendorf vom 25.
Januar 2019. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Bezirksgericht Uster
und mit Urteil vom 7. März 2019 das Obergericht des Kantons Zürich die
hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ beim Bundesgericht am 10. März
2019 eine Beschwerde eingereicht mit der Forderung um Rückweisung der
Angelegenheit zur Richtigstellung und Berichtigung.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Der Beschwerdeführer hält fest, dass ihm im Kern ein freiheitliches Leben
vorenthalten und er mit Neuroleptika vergiftet und vergewaltigt werde. Es stehe
fest, dass substanziell und essenziell die Grundlagen für eine fürsorgerische
Unterbringung fehlten, weil die Diagnose "chronische paranoide Schizophrenie"
nirgends erläutert werde. Die Zwangsmedikation begründe die Heimleitung damit,
dass er ruhig werden müsse. Die Psychiatrie tue ihm Böses an und die Anstalt
halte sich nicht an die Gesetze.

Diese allgemeinen Bemerkungen stellen keine sachgerichtete Auseinandersetzung
mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar, in welchen
der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die
Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Anstalt unter Bezugnahme
auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hätte.

Was die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zwangsmedikation anbelangt, hat
das Obergericht auf seinen diesbezüglichen Beschwerdeentscheid verwiesen; dies
ist nicht Thematik des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Uster und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli