Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1/2019

Urteil vom 18. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.A.________,

2. C.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kaufmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anordnung einer Erbenvertretung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 21.
November 2018

(ZK2 2018 16).

Sachverhalt:

A. 

A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sind die Nachkommen der
D.A.________ (verstorben 2013) sowie des E.A.________ (verstorben 2014 in
U.________).

B.

B.a. B.A.________ und C.A.________ ersuchten am 2. Dezember 2016 das
Bezirksgericht March um Einsetzung einer Spezialerbenvertretung im Erbfall von
E.A.________, welche einen von ihnen in Liechtenstein namens aller drei
Geschwister angehobenen Prozess weiterführen solle.

B.b. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts entsprach dem Gesuch am 22. Januar
2018.

B.c. A.A.________ focht die Anordnung der Spezialerbenvertretung erfolglos mit
Berufung beim Kantonsgericht Schwyz an (Urteil vom 21. November 2018).

C. 

Im liechtensteinischen Verfahren erging am 7. November 2017 ein
erstinstanzliches Urteil, welches am 25. April 2018 in zweiter und am 11.
Dezember 2018 in letzter Instanz bestätigt wurde.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2018 wendet sich A.A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das kantonsgerichtliche
Urteil sei aufzuheben und das Gesuch seiner Geschwister als gegenstandslos
abzuschreiben, eventualiter abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten
sei. Subeventualiter sei die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung gewährte mit Verfügung vom 21.
Januar 2019 der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

D.c. B.A.________ und C.A.________ (Beschwerdegegner) sowie die Vorinstanz
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht hat die kantonalen
Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides bzw. an der Prüfung der gegen diesen erhobenen Rügen
hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an
der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise verzichtet
das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses,
wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog.
virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweisen). Auch wenn
das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen prüft, ob auf eine Beschwerde
einzutreten ist, obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzulegen, dass die
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern dies nicht ohne Weiteres
ersichtlich ist (BGE 138 III 537 E. 1.2 in fine S. 539; Urteil 5A_930/2017 vom
17. Oktober 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 30; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift darauf aufmerksam,
dass der liechtensteinische Prozess, für dessen Weiterführung die streitige
Spezialerbenvertretung angeordnet worden war (vgl. Sachverhalt lit. B.a und
B.b), seit dem 11. Dezember 2018 rechtskräftig abgeschlossen ist.

1.3. Die Beschwerdeschrift ist auf den 27. Dezember 2018 datiert, mithin auf
einen Zeitpunkt nach der rechtskräftigen Erledigung des liechtensteinischen
Verfahrens. Der vom Beschwerdeführer gegen die Anordnung der
Spezialerbenvertretung angestrengten Berufung, welche im angefochtenen
Entscheid vom 21. November 2018 mündete, kam die aufschiebende Wirkung zu (Art.
315 ZPO). Die Anordnung konnte bis zur Fällung des Berufungsurteils demnach
keine Wirkung entfalten. Auch der Beschwerde an das Bundesgericht wurde die
aufschiebende Wirkung gewährt (Art. 103 Abs. 3 BGG); dies allerdings erst am
21. Januar 2019 (vgl. Sachverhalt lit. D.b), sodass das Berufungsurteil bis zu
diesem Zeitpunkt vollstreckbar war (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, dass die Spezialerbenvertretung zwischen dem 21. November
2018 (Berufungsurteil) und dem 11. Dezember 2018 (letztinstanzliches
liechtensteinisches Urteil) bereits tätig geworden wäre und dadurch Kosten
generiert hätte. Er unterlässt es mithin aufzuzeigen, inwiefern er im Zeitpunkt
der Einreichung seiner Beschwerde noch ein aktuelles praktisches Interesse an
deren Beurteilung gehabt haben soll. Ein virtuelles Interesse macht er nicht
geltend.

2. 

Demnach ist infolge mangelnden schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kosten-, nicht aber entschädigungspflichtig, zumal den Beschwerdegegnern kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller