Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.19/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://18-02-2020-5A_19-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1760 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_19/2019

Urteil vom 18. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dominik Tschudi,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Peter Bichsel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 13. November 2018 (BEZ.2018.44).

Sachverhalt:

A. 

Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 7. Mai 2018 setzte B.________ gegen A.________
gestützt auf den Eheschutzentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8.
Februar 2013 eine Unterhaltsforderung für Mai 2018 in Höhe von CHF 20'000.-
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2018 in Betreibung. Hiergegen erhob
A.________ Rechtsvorschlag, woraufhin B.________ am 17. Mai 2018 um definitive
Rechtsöffnung ersuchte. Mit Entscheid vom 11. September 2018 erteilte das
Zivilgericht Basel-Stadt B.________ definitive Rechtsöffnung für die in
Betreibung gesetzte Forderung und auferlegte A.________ die Prozesskosten.

B. 

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 12. September 2018 Beschwerde beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte er die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
definitiven Rechtsöffnung, eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an das
Zivilgericht. Mit Entscheid vom 13. November 2018 wies das Appellationsgericht
die Beschwerde ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Januar 2019 ist A.________ an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Abweisung des von B.________
(Beschwerdegegnerin) gestellten Rechtsöffnungsgesuchs.

Das Appellationsgericht und die Beschwerdegegnerin beantragen, auf die
Beschwerde in Zivilsachen sei nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde
abzuweisen. Mit Replik vom 17. Oktober 2019 und Duplik vom 28. Oktober 2019
haben die Parteien an ihren Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

1. 

Die rechtzeitig erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid eines
oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine
Schuldbetreibungssache entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75, Art. 90
und Art. 100 Abs. 1 BGG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der
erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für die Unterhaltsforderung für Mai 2018 von Fr. 20'000.--
zuzüglich Zins. Damit ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG nicht erfüllt und die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend
anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse daran
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165;
139 III 182 E. 1.2 S. 185; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob für Unterhaltsbeiträge gestützt auf ein Eheschutzurteil noch
definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn das Scheidungsurteil
bezüglich des Scheidungspunktes in Rechtskraft erwachsen ist, bezüglich der
Unterhaltsbeiträge indes mit Berufung angefochten wurde; mithin geht es um die
Frage nach der automatischen Weitergeltung von im Eheschutz- oder vorsorglichen
Massnahmeverfahren getroffenen Unterhaltsentscheiden über den Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt hinaus.
Diese Frage wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden
Lehre bejaht. Der im Rahmen eines Eheschutzentscheides oder eines vorsorglichen
Massnahmeverfahrens zugesprochene Ehegattenunterhalt gilt danach grundsätzlich
bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils bezüglich der
Unterhaltsregelung fort (vgl. BGE 145 III 36 E. 2.4 S. 40; Urteile 5A_807/2018
vom 28. Februar 2019 E. 2.2.3, in: FamPra.ch 2019 S. 592; 5A_659/2014 vom 31.
Oktober 2014 E. 2.3.2; 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013 E. 5.2; 5A_725/2008 vom 6.
August 2009 E. 3.1.3; 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4; 5P.121/2002 vom 12.
Juni 2002 E. 3.1, in: Pra 2002 Nr. 169 S. 916; SPYCHER, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 22 zu Art. 276 ZPO;
BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2017, N. 10 und 12 zu Art. 276 ZPO; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de
procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 276 ZPO; BAUMGARTNER/DOLGE/
MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, § 51 Rz. 295
und § 52 Rz. 325; VAN DE GRAAF, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu
Art. 276 ZPO; LEUENBERGER, in: FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. Aufl. 2017, N. 13
zu Art. 276 ZPO; BOHNET, in: Commentaire pratique, Actions civiles, Volume 1,
2. Aufl. 2019, § 16 Rz. 9; DOLGE, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 276 ZPO;
JEANDIN/PEYROT, Précis de procédure civile, 2015, § 16 Rz. 697; kritisch
demgegenüber TSCHUDI/ AMMANN, Eherechtlicher Unterhalt im Berufungsverfahren
betreffend die Scheidungsnebenfolgen, in: BJM 2018 S. 329 ff.). Die Vorinstanz
hat sich im angefochtenen Entscheid nach eingehender Würdigung der Argumente
des Beschwerdeführers der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden
Lehre angeschlossen, indem sie erwogen hat, die im Eheschutz- oder
vorsorglichen Massnahmeentscheid autoritativ begründete Pflicht zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen sei von Gesetzes wegen nicht an die Resolutivbedingung des
Eintritts der (Teil-) Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern an die
Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-) Rechtskraft im Unterhaltspunkt
geknüpft. Der Beschwerdeführer vermag für seine gegenteilige Sichtweise einzig
Urteile aus der Zeit vor der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen
Scheidungsrechtsrevision ins Feld zu führen (BGE 111 II 308 E. 3 und 4 S. 312
f.; 120 II 1 E. 2.b S. 2 f.). Diese ändern nichts daran, dass es nach der unter
Art. 137 aZGB und Art. 276 ZPO ergangenen konstanten Rechtsprechung für die
Weitergeltung des im Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeentscheid
festgesetzten Ehegattenunterhalts nicht darauf ankommt, ob die Ehe bereits
durch eine Teilrechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils oder ein Teilurteil
aufgelöst worden ist oder nicht und der in den genannten Verfahren angeordnete
Ehegattenunterhalt insofern die Ehe überdauern kann (vgl. auch Urteil 5D_91/
2012 vom 15. November 2012 E. 4). Zumal keine Rechtsfrage vorliegt, die
aufgrund der Streitwertgrenze dem Bundesgericht kaum je unterbreitet werden
könnte, rechtfertigt sich die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung nicht. Die Beschwerde in Zivilsachen steht daher nicht offen.

Das Bundesgericht kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG entgegennehmen, weil mit
dieser nur verfassungsmässige Rechte angerufen werden können (Art. 116 BGG),
der Beschwerdeführer aber keine solchen Rügen erhebt, sondern ausschliesslich
appellatorische Kritik übt.

2. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird
der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung wird unabhängig von der
eingereichten Honorarnote bemessen (Urteile 4A_283/2018 vom 9. Juli 2019 E. 7;
4A_592/2010 vom 15. März 2011 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss