Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.197/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_197/2019

Urteil vom 11. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintretensentscheid (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 28. Januar 2019 (ZK 18 557).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_29/2019 verwiesen werden.

Nachdem A.________ den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auch bis zum
Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Obergericht des
Kantons Bern auf die Berufung mit Entscheid vom 28. Januar 2019
androhungsgemäss nicht ein und stellte die Rechtskraft des Scheidungsurteils
des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Juni 2018 fest.

Dagegen hat A.________ am 6. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht, mit welcher er verlangt, die Anzeigen wegen Willkür, Erpressung,
Korruption sowie Amtsmissbrauch seien von Amtes wegen an die Hand zu nehmen und
es sei eine richterliche Untersuchung betreffend seine Beschwerde zum
Sorgerecht über die Tochter durch eine qualifizierte, fähige und neutrale
Gerichtsperson anzuordnen. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege
verlangt.

Erwägungen:

1. 

Die gestellten Begehren sind aus mehreren Gründen unzulässig: Erstens sind sie
neu (Art. 99 Abs. 2 BGG), zweitens stehen sie ausserhalb des Gegenstandes des
angefochtenen Entscheides (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016
vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3) und drittens ist das Bundesgericht weder für die
Entgegennahme von Strafanzeigen oder gar Einleitung von Strafverfahren noch für
die Anordnung von Untersuchungen betreffend kantonale Verfahren zuständig.

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und
es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf
einzutreten.

3. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli