Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.195/2019
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5A_195/2019

Urteil vom 27. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Dorneck.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags, Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2019 (SCBES.2019.2).

Erwägungen:

1. 

Am 21. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, wobei
er geltend machte, er habe in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts
Dorneck rechtzeitig beim Betreibungsamt telefonisch Rechtsvorschlag erhoben.
Zudem ersuchte er sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

Mit Urteil vom 13. Februar 2019 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und
stellte fest, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der genannten
Betreibung unbenutzt abgelaufen sei. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist wies die Aufsichtsbehörde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 (Übergabe an die
Schweizerische Botschaft in Wien) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das
Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Gegen das angefochtene Urteil steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung
(Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags
sei am 4. Oktober 2018 abgelaufen. Das Betreibungsamt bringe vor, aus
Identifikationsgründen würden keine telefonischen Rechtsvorschläge
entgegengenommen. Die Aufsichtsbehörde hat dazu festgehalten, ein mündlicher
Rechtsvorschlag sei zwar zulässig, doch treffe den Schuldner die Beweislast,
falls wie vorliegend durch das Betreibungsamt kein telefonisch erhobener
Rechtsvorschlag vermerkt worden sei. Diesen Nachweis könne der Beschwerdeführer
nicht erbringen.

Ein sinngemässer schriftlicher Rechtsvorschlag sei einem vom Beschwerdeführer
auf den 28. September 2018 datierten Schreiben zu entnehmen. Das Schreiben sei
am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt eingegangen. Das Datum der Übergabe an
die Post sei nicht ersichtlich. Da das Schreiben mit A-Post versandt worden
sei, könne davon ausgegangen werden, dass es nicht vor Freitag, 5. Oktober
2018, der Post übergeben worden sei. Der Rechtsvorschlag sei somit verspätet.

In Bezug auf das Gesuch um Fristwiederherstellung hat die Aufsichtsbehörde
erwogen, es sei davon auszugehen, dass das Hindernis spätestens am 5. Oktober
2018 (Erhebung Rechtsvorschlag) weggefallen sei. Das
Fristwiederherstellungsgesuch hätte somit bis am 15. Oktober 2018 erfolgen
müssen. Das Gesuch vom 21. Dezember 2018 sei demnach verspätet. Allerdings habe
es das Betreibungsamt versäumt, den Rechtsvorschlag mit einer Verfügung
abzuweisen und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines
Fristwiederherstellungsgesuchs hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde ist deshalb
auf das Gesuch dennoch eingetreten.

Der Beschwerdeführer mache geltend, es sei ihm infolge Krankheit nicht möglich
gewesen, den Rechtsvorschlag fristgerecht zu erheben. Er habe ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 8. Oktober 2018 eingereicht (Arbeitsunfähigkeit
zu 100 % vom 3. bis 12. Oktober 2018). Die Aufsichtsbehörde hat dazu erwogen,
es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen wäre, einen Dritten zu beauftragen, Rechtsvorschlag für ihn zu erheben.
Es liege somit kein unverschuldetes Hindernis vor.

4. 

Der Beschwerdeführer schildert seine Erkrankung und macht geltend, er habe den
Rechtsvorschlag auch nicht durch einen Vertreter erheben lassen können. Seine
Tatsachenbehauptungen finden im angefochtenen Urteil keine Stütze und können
deshalb nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
behauptet auch nicht, dass die Aufsichtsbehörde in Bezug auf seine Erkrankung
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt hätte
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass das
Betreibungsamt seinen Rechtsvorschlag nicht mit Verfügung abgewiesen habe. Er
übergeht aber, dass er durch diese Unterlassung keinen Nachteil erlitten hat,
da die Aufsichtsbehörde sein Wiederherstellungsgesuch dennoch behandelt hat.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind schliesslich
weitere Betreibungshandlungen des Betreibungsamts, die offenbar im Rahmen der
Fortsetzung der Betreibung erfolgt sind.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer ersucht um Pfändungs-Stopp bis zur Klärung des Falls. Dies
ist als sinngemässes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen aufzufassen. Mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch gegenstandslos. Damit
braucht auch auf die zu diesem Gesuch eingeholten Stellungnahmen nicht mehr
eingegangen zu werden.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg